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Rechtsprechung · OLG Bremen

OLG Bremen, Beschluss vom 28.07.2026 – 2 W 83/25

Streitwertfestsetzung für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsbegehren
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Normenkette
§ 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

A.

Die Beklagte begehrt Herabsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes.

Mit Anerkenntnisurteil vom 07.02.2025 untersagte es das Landgericht Bremen – 2. Kammer für Handelssachen – der Beklagten, alkoholfreie Getränke gegenüber Verbrauchern unter der Bezeichnung „Whisky“ oder „Whiskey“ zu vertreiben. Außerdem untersagte die Kammer der Beklagten ferner, vorverpackte Lebensmittel im Internet ohne Nährwertdeklaration zu vertreiben und mit der Wiedergabe von Testurteilen/Awards zu werben, ohne deren Fundstellen hinreichend zu benennen.

Mit Beschluss vom 01.04.2025 setzte die Kammer den Streitwert ausgehend von den Angaben des Klägers in der Klageschrift auf insgesamt 50.000 € fest, wobei auf den ersten Streitgegenstand 30.000 € und auf die beiden weiteren Streitgegenstände jeweils weitere 10.000 € entfielen.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2025 legte die Beklagte gegen diese Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Bei den gerügten Handlungen habe es sich um einen einmaligen und erstmaligen Verstoß der Beklagten gehandelt, die zuvor noch nie wettbewerbsrechtlich abgemahnt oder zur Unterlassung verurteilt worden sei. Alle drei Handlungen seien zudem auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt bezogen, sodass es sich nicht um drei wirtschaftlich unabhängige Rechtsverletzungen handele. Außerdem habe die Beklagte mit dem Vertrieb des betroffenen Getränkes im gesamten Kalenderjahr 2024 lediglich einen Umsatz i.H.v. 10.892 € und einen Rohertrag von nur 6.650 € erwirtschaftet. Angesichts dessen sei der Streitwert unverhältnismäßig hoch angesetzt. Schließlich beruhten die beanstandeten werbenden Äußerungen auf Vorgaben des Herstellers, so dass die Wettbewerbsverletzungen der Beklagten nur in eingeschränktem Umfang vorwerfbar seien.

Das Landgericht lehnte es mit Beschluss vom 26.06.2025 ab, der Beschwerde abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

B.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Streitwertbeschwerde gegen die hier vorliegende endgültige Wertfestsetzung (§ 62 Abs. 2 GKG) ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Die Streitwertbeschwerde wurde auch fristgerecht innerhalb der 6-monatigen Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt. Die mit den Kosten belastete Beklagte ist durch die von ihr beanstandete zu hohe Wertfestsetzung zudem beschwert. Schließlich ist auch die bei Einlegung der Beschwerde maßgebliche Mindestbeschwer von 200 € gegeben. Auch wenn die Beklagte keinen konkreten Streitwert benennt, ginge mit der geltend gemachten Reduzierung des Streitwertes auf einen Wert im untersten Bereich erkennbar eine Reduzierung der Kostenlast der Beklagten um mehr als 200 € einher.

II.

Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 51 Abs. 2 GKG ausgehend vom Wert des klägerischen Interesses bemessen. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt demgegenüber keine Herabsetzung des Streitwertes gemäß § 51 Abs. 3 GKG.

1. In Wettbewerbssachen ist der Streitwert gemäß § 51 Abs. 2 GKG im Ausgangspunkt nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 – I ZR 24/16 –, Rn. 8, juris).

Bei Klagen von qualifizierten Wirtschaftsverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (vgl. OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 6 W 166/24 e –, Rn. 3, juris; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 12 Rn. 4.8). Die eigene Wertangabe des Klägers stellt dabei in der Regel ein gewichtiges Indiz für die zutreffende Bewertung seines Interesses dar, insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – X ZR 110/11 –, Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 6 W 37/21 –, Rn. 2, Juris, mwN.; OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 6 W 166/24 e –, Rn. 3, juris). Die Indizwirkung entfällt allerdings dann, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der angegebene Wert das tatsächliche Klagebzw. Antragsinteresse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – X ZR 110/11 –, Rn. 4, juris; OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 6 W 166/24 e –, Rn. 3, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Kammer für Handelssachen den Wert des maßgeblichen Interesses eines gewichtigen Mitbewerbers der Beklagten anhand der verfahrenseinleitend abgegebenen Einschätzung des Klägers zutreffend bemessen. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder dargelegt, dass das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers der Beklagten, unzulässige Warenbezeichnungen, unzureichende lebensmittelrechtliche Kennzeichnungen und irreführende – weil unvollständige – Werbeaussagen zu Testurteilen von Produkten wie dem beworbenen alkoholfreien Getränk untersagen zu lassen, offensichtlich unzutreffend bemessen worden wäre. Das Ausmaß der konkreten zu befürchtenden Schäden in der Person eines gewichtigen Mitbewerbers durch die jeweils in Rede stehende Verletzungshandlung, die den Streitgegenstand bildet, wird sich unter vertretbarem Aufwand allenfalls grob schätzen lassen. Daneben hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die von ihm vertretenen Mitbewerber regelmäßig erhebliche Aufwendungen tätigen, um Werbeaussagen sowie Produktbezeichnungen und - beschreibungen im gewerblichen Handel mit Lebensmitteln rechtskonform auszugestalten. Die vom Kläger vertretenen Mitbewerber haben daher ein erhebliches Interesse daran, dass sich einzelne Mitbewerber nicht dadurch einen erheblichen Kostenaufwand ersparen, dass sie die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben für ihre Wirtschaftstätigkeit nur unzureichend kontrollierten, etwa mit Rücksicht auf einen nur geringeren erwarteten Umsatz. Dass dieses Interesse vorliegend zu hoch eingeschätzt worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Auch die Beschwerde trägt hierzu nichts vor.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Gericht auch nicht gehalten, den Streitwert angesichts einer geringen Bedeutung für den Beklagten herabzusetzen.

a) Allerdings ist der nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert gemäß § 51 Abs. 3 GKG angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als das Interesse des Klägers. Unter „Bedeutung der Sache“ ist dabei das Interesse des Beklagten, die beanstandete geschäftliche Handlung fortführen zu dürfen, zu verstehen (OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 6 W 166/24 e –, Rn. 7, juris; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 366). Von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst sind insbesondere Fälle einer unlauteren geschäftlichen Handlung, die dem nicht vorsätzlich handelnden Beklagten keine besonderen Vorteile auf dem Markt verschaffen (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 366).

b) Ausgehend hiervon war eine Herabsetzung des Streitwertes gemäß § 51 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Insbesondere ist es hierfür nicht von Bedeutung, welche Umsätze die Beklagte mit dem Vertrieb des konkreten Produktes unter den in Rede stehenden Verletzungshandlungen im Jahr der Klageerhebung erzielt hat. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass sich in der Zukunft, die für den Wert der zukunftsgerichteten Unterlassungsanträge maßgebend ist, keine abweichenden Umsatzaussichten ergeben sollten, richtet sich das Fortführungsinteresse der Beklagten nicht allein nach den (zu erwartenden) Umsätzen bzw. Gewinnen. Zu berücksichtigen gilt es vielmehr auch, welche Aufwendungen sich der Inanspruchgenommene dadurch erspart, dass er die beanstandete(n) Handlung(en) ungestört fortsetzen kann. Hierzu hat der Kläger nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass seine Mitgliedsunternehmen regelmäßig hohe Aufwendungen tätigten, um qualifiziertes Personal für die Prüfung von Werbeaussagen auf ihre Rechtskonformität hin vorzuhalten. Auch der Wert solch ersparter Aufwendungen ist bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist (OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2024 – 6 W 166/24 e –, Rn. 11, juris).

Der Kläger hat aber dargetan, dass seine Mitglieder zum Zweck der Prüfung von Werbungen und Produktkennzeichnungen Mitarbeiter mit der Beschreibung eines „Regulatory Affairs Manager“ beschäftigen. Das Jahresgehalt für nur einen solchen Manager liege im Schnitt bei 58.000 €. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte kein eigenes Personal hierfür vorhalte, sondern solche Produktüberprüfungen durch externe Dienstleister in Bezug auf die jeweils zu vertreibenden Produkte durchführen ließe, ist nicht erkennbar, dass die Beklagte sich nur ganz geringfügige Aufwendungen erspart hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anträge keineswegs darauf beschränkt waren, der Beklagten die Bezeichnung und die Bewerbung des konkret in Rede stehenden Getränkes zu untersagen. Vielmehr umfasst der Antrag auch andere kerngleiche Verletzungshandlungen, die auch im Vertrieb anderer Produkte begangen werden können. Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Beklagten, die beanstandeten Handlungen ungestört fortsetzen zu können, erheblich geringer zu gewichten sei als das Unterbindungsinteresse des Klägers.

3. Auf die weiteren Umstände, die von der Beschwerde angeführt werden, kommt es für die Streitwertbemessung nicht an. Auch wenn man zu Grunde legte, dass die Beklagte allenfalls fahrlässig gehandelt und lediglich Vorgaben des Herstellers übernommen habe und dass die Beklagte bisher keine anderweitigen Wettbewerbsverstöße begangen und die beanstandeten Äußerungen sogleich abgestellt habe, ändert sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers daran, für seine Mitglieder das beanstandete Verhalten der Beklagten für die Zukunft zu unterbinden, nicht. Nur hierauf kommt es aber nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 GKG an.

Die Beschwerde war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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