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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2011 – 9 WF 60/11

Spruchkörper
1. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der

Antragstellerin vom 8. Oktober 2009 wird der Beiordnungsbeschluss

des Amtsgerichts Cottbus vom 24. September 2009 – Az. 51 F

203/94 – abgeändert und der Antragstellerin – insoweit

in Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 20. Januar 1995

– mit Wirkung ab Antragstellung am 4. August 2009

Rechtsanwalt … in … beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Die Beteiligten sind durch Urteil vom 18. Juni 1997

geschiedene Eheleute; der Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss

vom selben Tage abgetrennt.

Der Antragstellerin war für das Scheidungsverfahren

einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss

vom 20. Januar 1995 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt

G… beigeordnet worden (Bl. 7 Pkh-Heft). Nach rechtskräftiger

Scheidung im Jahre 1997 scheiterten in den Folgejahren

verschiedentliche Versuche der Durchführung des

Versorgungsausgleichs. Das Verfahren gewann an Dynamik, als die

Deutsche Rentenversicherung B… unter dem 1. Februar 2008

eine Auskunft über die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften

des Antragsgegners vorlegte (Bl. 122 GA). Diese Auskunft gelangte

– wohl für die Antragstellerin - in die Hände des

Beschwerdeführers, der unbestritten in der Vergangenheit als

Abwickler der Kanzlei des zwischenzeitlich verstorbenen

Rechtsanwalts G… bestellt war. Der Beschwerdeführer, der

seinerzeit keinen Kontakt zur Antragstellerin hatte, teilte

zunächst unter dem 24. April 2008 mit, dass seine „Tätigkeit

als Abwickler für RA G… (…) beendet (ist)“ (Bl.

144 GA) und erklärte sodann unter dem 25. Oktober 2008, in dem

Versorgungsausgleichsverfahren nicht mandatiert zu sein (Bl. 152

GA). Unter dem 4. August 2009 (Bl. 165 GA) legte der

Beschwerdeführer – persönlich und nicht (mehr) als Abwickler

für Rechtsanwalt G… – eine am 3. August 2009 von der

Antragstellerin gezeichnete Verfahrensvollmacht vor und suchte um

Beiordnung seiner Person im Wege der Prozesskostenhilfe nach (Bl.

165 GA).

Diesen Prozesskostenhilfeantrag „unter meiner

Beiordnung“ hat der Beschwerdeführer unter dem 22. September

2009 wiederholt (Bl. 193 GA). Mit Beschluss vom 24. September 2009

(Bl. 194 GA) wurde dann allerdings die ursprüngliche

Prozesskostenhilfebewilligung vom 25.10.2005 (richtig wohl: 25.

Januar 1995, vgl. Bl. 7 Pkh-Heft) abgeändert und Rechtsanwalt

… „als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen

Rechtsanwalts G… beigeordnet“.

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28. September

2009 zugestellt (Bl. 30 Pkh-Heft). Mit einem am 8. Oktober 2009

eingegangenen Schriftsatz erklärte der Verfahrensbevollmächtigte

erneut, nicht mehr als Abwickler tätig zu sein, sondern das Mandat

als eigenes geführt zu haben. Mit dieser Begründung bat er

„um abändernden Beschluss ohne den Zusatz „als

Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts

G…“ (Bl. 199 GA). Ferner wurde – in Unkenntnis

der Tags zuvor ergangenen Entscheidung – zur Hauptsache

ausgeführt. Darauf teilte die Abteilungsrichterin mit, es verbleibe

bei den erlassenen Beschlüssen. Die Stellungnahme sei verspätet

eingegangen; im Übrigen möge Beschwerde eingelegt werden (Bl. 200

GA).

Im Zuge des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 47 RVG wurde

(erneut) offenbar, dass der Beiordnungsbeschluss vom 24. September

2009 sich auf den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als

Abwickler der Kanzlei G… bezogen hat, weil dies Konsequenzen

für den Umfang des Vergütungsanspruchs hat. Im Zuge des Verfahrens

nach §§ 47 ff. RVG verwies Rechtsanwalt … unter dem 27.

August 2010 darauf, dass er „mit Schriftsatz vom 08.10.09

(…) Rechtsmittel eingelegt“ habe und seine im

September 2009 erfolgte Beiordnung als Abwickler schon deshalb ins

Leere habe gehen müssen, weil er seine Abwicklertätigkeit bereits

zum 31. Dezember 2006 beendet habe. Nach erfolglosem

Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG verwies Rechtsanwalt …

unter dem 24. Januar 2011 erneut auf seinen Schriftsatz vom 8.

Oktober 2010 (richtig 8. Oktober 2009) und fügte hinzu:

„Dieses Schreiben ist als Beschwerde auszulegen, über die bis

heute nicht entschieden wurde.“ - verbunden mit der Bitte um

Abänderung des Beiordnungsbeschlusses und antragsgemäße

Vergütungsfestsetzung (Bl. 274 GA).

Auf die Frage, ob das Schreiben vom 24. Januar 2011 als –

unzulässige – Beschwerde gegen die Entscheidung im

Erinnerungsverfahren nach § 56 RVG angesehen werden solle, erklärte

der Beschwerdeführer erneut, „der Schriftsatz vom 08.10.2009

(sei) als Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.09.2009

auszulegen.“ (Bl. 278 GA).

Mit Beschluss vom 24. Februar 2011 (Bl. 279 GA) half das

Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellervertreters

vom 24.01.2011 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom

24.09.2009“ nicht ab und legte die Sache dem Senat zur

Entscheidung vor.

2. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der

Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567

ff. ZPO zulässig.

a) Dem Amtsgericht ist zwar selbstverständlich darin

beizupflichten, dass unter dem 24. Januar 2011 tatsächlich nicht

mehr fristgerecht sofortige Beschwerde gegen den am 28. September

2009 zugestellten Prozesskostenhilfebeschluss vom 24. September

2009 eingelegt werden konnte. Allerdings hat der Beschwerdeführer

mit diesem Schriftsatz vom 24. Januar 2011 offenkundig auch kein

Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 24. September 2009 eingelegt,

sondern vielmehr ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass

bereits unter dem 8. Oktober 2009 und damit fristgerecht sofortige

Beschwerde eingereicht worden, diese allerdings weiterhin nicht

beschieden sei.

b) Abweichend von der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht ist

der Senat der Auffassung, dass in dem Schriftsatz des

Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2009 die Einlegung einer

sofortigen Beschwerde zu sehen ist.

Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift die

Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung

enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde.

Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei aus, wenn die

Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die

angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung

derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt.

Ist allerdings ein Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung

nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht

nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die

Erklärung nachgeschoben wird, die Eingabe möge als Beschwerde

gewertet werden. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass im

Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der

Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen

Interessenlage entspricht (vgl. BGH NJW 1992, 243; MDR 2004, 1112

– jeweils mit weiteren Nachweisen).

Im Streitfall enthält der Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 weder

die Bezeichnung des Beschlusses vom 24. September 2009 noch den

Begriff „Beschwerde“ oder Rechtsbehelf o.ä. Auch wenn

eine größere Klarheit wünschenswert, von einem Rechtsanwalt

eigentlich fast zu erwarten gewesen wäre, so kommt doch in dem

Inhalt dieses Schriftsatzes vom 8. Oktober 2009, in dem unter

Hinweis auf die das Änderungsbegehren tragenden Begründung

(„nicht mehr als Abwickler tätig“, „eigenes

Mandat“) um Überprüfung der Beiordnungsentscheidung und

Abänderung dahin, dass die Beiordnung „ohne den Zusatz

„als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwaltes

G…““ erfolgen möge, nachgesucht wird, eindeutig

das Anliegen zum Ausdruck, die ergangene Entscheidung so nicht

hinnehmen zu wollen, sondern auf Abänderung zu dringen. Diese

deutlich zum Ausdruck gekommene Absicht schließt – nach dem

Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel das Vernünftige und Richtige

gewollt ist - nach der hier vertretenen Ansicht die Vorlage an das

Beschwerdegericht ein für den Fall, dass dem Begehren nicht im Wege

der Abhilfe durch das Amtsgericht stattgegeben werden sollte.

Richtig ist natürlich, dass es – gerade für einen

Rechtsanwalt – durchaus nahe gelegen hätte, auf die –

bei der gegebenen Sachlage (dazu unter 3.) allerdings wenig

verständliche - Zwischenmitteilung des Amtsgerichts vom 9. Oktober

2009 dahin, dass es „bei den bisher erlassenen Beschlüssen

(bleibt)“ und Beschwerde eingelegt werden möge,

klarzustellen, dass der Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 bereits als

Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.

September 2009 gewertet werden solle. Das Auslassen dieser

Möglichkeit kann aber nicht dazu führen, dass ein bereits aus sich

heraus als Rechtsmittel auszulegender und zu behandelnder

Schriftsatz nunmehr dahin interpretiert werden könnte, dass eine

Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nun doch nicht mehr

erreicht werden solle.

Ist der Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 allerdings als sofortige

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. September 2009 auszulegen,

so ist das Rechtsmittel zulässig eingelegt.

3. Das Rechtsmittel hat schließlich auch in der Sache

Erfolg.

Der Beschwerdeführer war bereits seit dem 1. Januar 2007 nicht

mehr als Abwickler für die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts

G… tätig. Er hat dies im laufenden Verfahren bereits mit

Schriftsatz vom 4. März 2008 (Bl. 144 GA) ausdrücklich angezeigt.

Er hat – sachlich konsequent - ferner mit Schriftsatz vom 4.

August 2009 (Bl. 165 GA) unter Vorlage einer entsprechenden

Prozessvollmacht die eigene Mandatierung durch die Antragstellerin

glaubhaft gemacht und im Prozesskostenhilfeverfahren um Beiordnung

(seiner Person) nachgesucht. Für die Beiordnung des

Beschwerdeführers mit dem Zusatz „als Abwickler der Kanzlei

des verstorbenen Rechtsanwalts G…“ bestand nach

alledem überhaupt kein sachlicher oder rechtlicher Grund.

Bezeichnenderweise ist in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 7.

Oktober 2009 (Bl. 185 GA) und vom 18. November 2009 (Bl. 215 GA)

als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin der

Beschwerdeführer ohne den einschränkenden Zusatz auf eine Funktion

als Abwickler aufgeführt. Dem Senat erschließt sich bei der hier

gegebenen Sachlage nicht, weshalb das Amtsgericht an der unstreitig

sachlich falschen Beiordnungsentscheidung unbedingt festhält und

das Versehen bei der Beschlussfassung vom 24. September 2009

dadurch perpetuiert.

Die angefochtene Entscheidung war nach alledem im

Beschwerdeverfahren antragsgemäß abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht

vor.

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