Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2026 – 9 UF 122/26
- Spruchkörper
- 1. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0728.9UF122.26.00
Tenor
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Juni 2026 - Az. 32 F 82/25 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert und insoweit zu Ziffer 2. Absätze 2 und 6 wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer …) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer …) findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Absätze 1 und 3 bis 5).
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 3.360 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Juni 2026 wurde die am 28. Mai 1993 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 17. Juni 2025 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Beide Beteiligten haben neben Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, die das Amtsgericht auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte jeweils im Wege interner Teilung zum Ausgleich gebracht hat.
Gegen diese ihnen jeweils am 23. Juni 2026 zugestellte Entscheidung wenden sich die weiteren Beteiligten zu 3. und 5. mit ihren am 1. und 13. Juli 2026 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerden, mit denen sie übereinstimmend geltend machen, dass die Anrechte aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gleichartig und die Differenz der Ausgleichswerte gering sei, sodass der wechselseitige Ausgleich dieser Anrechte unterbleiben solle.
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsteller ist dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten; die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
2.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaften und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegten und begründeten - selbständigen - Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und 5. sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.
a)
Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 2. September 2025 (Bl. 38 ff. Sonderband VA) hat der Antragsteller in der – gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Mai 2025 - Ehezeit in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLklassik) einen Ehezeitanteil von 109,82 Versorgungspunkten erworben. Die Versorgungsträgerin hat den Ausgleichswert mit 51,75 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 26.052,16 EUR mitgeteilt. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 5. vom 22. Juli 2025 (Bl. 23 ff. Sonderband VA) in der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg ehezeitanteilig ein Anrecht von 107,28 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 56,32 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 27.136,65 EUR ermittelt. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auskünfte bestehen nicht; die geschiedenen Ehegatten haben hierzu auch keine Einwände erhoben.
b) Der Ausgleich dieser Anrechte beider geschiedenen Ehegatten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat zu unterbleiben. Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.
Das Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg andererseits sind gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, sodass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und HerAusgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z.B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11903 S. 54 und 16/10144 S. 55; BGH FamRZ 2013, 1136 und 1637).
Vor diesem Hintergrund sind die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes in aller Regel gleichartig (allg. Meinung, vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. April 2017, Az. 7 UF 127/17; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1502; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 505; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2013, Az. 8 UF 126/13; OLG Brandenburg – 5. Familiensenat, Beschluss vom 12. November 2013, Az. 3 UF 100/12; OLG Köln, FamRZ 2012, 1806; Brandenburgisches Oberlandesgericht – erkennender Senat, Beschlüsse vom 24. März 2016, Az. 9 UF 1/16, vom 14. Januar 2019, Az. 9 UF 206/18, und vom 30. Januar 2020, Az. 9 UF 241/19; Breuers in jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 11. März 2026, § 18 VersAusglG Rdnr. 62; Grüneberg/Siede, BGB, 85. Aufl., § 18 VersAusglG Rdnr. 2). Denn die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst stellt eine besondere Form eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung dar, wobei der Gesetzgeber für die Ermittlung des Ehezeitanteils in § 45 Abs. 3 VersAusglG eine Sondervorschrift geschaffen hat (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 45 VersAusglG Rdnr. 69 ff.). Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 809/810; Johannsen/Henrich/Althammer, a.a.O., § 45 VersAusglG Rdnr. 92). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden Versorgungspunkte erworben, zu deren Ermittlung das individuelle Entgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten mittels eines festgesetzten statischen Referenzentgelts ins Verhältnis gesetzt und sodann mit einem Altersfaktor multipliziert wird (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Zwischen den Satzungen der weiteren Beteiligten zu 3. (VBL) und zu 5. (Zusatzversorgungskasse) besteht weitgehende Übereinstimmung. So ist in § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL ebenso wie in § 33 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse geregelt, dass sich die monatliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von 4 EUR, errechnet. Auch hinsichtlich der Definition der Versorgungspunkte ergeben sich in § 36 der Satzung der VBL und § 34 der Satzung der Zusatzversorgungskasse Übereinstimmungen. Dies betrifft insbesondere die identischen Altersfaktoren. Auch die Regelungen zur Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind deckungsgleich (§ 33 Abs. 2 der ZVK-Satzung einerseits, § 35 Abs. 2 VBL-Satzung andererseits). Weiter wird sowohl die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der VBL als auch die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % ihres Betrages erhöht (vgl. § 37 ZVK-Satzung bzw. § 39 der VBL-Satzung). Übereinstimmung besteht außerdem hinsichtlich der Finanzierungsart. Denn sowohl die Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse als auch die Pflichtversicherung der VBL sind umlagefinanziert, d.h. die Renten der heutigen Rentenbezieher werden gemäß §§ 60 ff. der ZVK-Satzung bzw. gemäß §§ 60, 61 der VBL-Satzung nach dem Umlageprinzip mit den Beiträgen der derzeitigen Beitragszahler (Arbeitnehmer) finanziert.Danach ist von einer Vergleichbarkeit beider hier in Rede stehenden Anrechte der geschiedenen Ehegatten auszugehen. Diese Rechtsauffassung teilen auch beide Versorgungsträger. Es liegen hier Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG vor. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt im Streitfall 1.084,49 EUR und ist damit gering im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG, denn sie erreicht (deutlich) nicht den genannten Grenzwert, der sich zum Ehezeitende im Jahr 2025 auf 4.494 EUR belief (vgl. Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 47. Aufl., S. 55). Da vorliegend Umstände, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG gebieten könnten, nicht ersichtlich sind, hat der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu unterbleiben. Beide Beteiligten haben in erheblichem - vergleichbarem - Umfang Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die auch ausgeglichen wurden. Gründe, weshalb einer der beteiligten Ehegatten auf den Ausgleich des jeweiligen anderen Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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