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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2026 – 8 U 6/26 (12 U 31/25)

Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0114.8U6.26.12U31.25.00

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Einzelrichter - vom 18. Februar 2025, Az.: 12 O 57/24, wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.234,67 € festgesetzt.

Gründe

Zur Begründung der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 ZPO bezieht sich der Senat auf die Gründe des Beschlusses des 12. Zivilsenats vom 13. November 2025, denen er sich anschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO (6.234,67 € materieller Schadensersatz, 1.000,00 € Schmerzensgeld).

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Berufungsentscheidung bedarf es nicht, weil die Vollstreckbarkeit gemäß § 794 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Die Regelung des § 708 Ziff. 10 S. 2 ZPO, nach der in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 27. August 1993 - IV ZB 14/93 - Rz. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 10 U 19/19 - Rz. 32, juris; Götz in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage, zu § 708, Rz. 17).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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