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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2026 – 7 U 107/25

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0717.7U107.25.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.09.2025 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 52 O 15/25, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2024 gefassten Beschlusses über die Änderung der Satzung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 17.04.2026 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge - Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu unter 1.), der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (dazu unter 2.).

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 17.04.2026 Bezug genommen. Die umfangreichen Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 22.06.2026 vermögen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

1.

Der Senat hält daran fest, dass sich die Beklagte im Streitfall nicht auf die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Durchbrechung der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG nicht allein auf die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle beschränkt, in denen die Gesellschaft einem bereits zuvor ergangenen gerichtlichen Verbot zuwider gehandelt hat, oder in denen der Liste bereits ein Widerspruch zugeordnet war. Es geht auch nicht um eine nachträgliche Korrektur, weil sich die Einziehung des Geschäftsanteils im Nachhinein durch das Urteil des Landgerichts vom 26.11.2024 als unwirksam und die nach der Einziehung eingereichte Gesellschafterliste als unrichtig dargestellt hat. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, steht der Berufung auf die negative Legitimationswirkung im konkreten Fall ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben entgegen. Die Beklagte verhält sich treuwidrig, indem sie einerseits in Person ihres Geschäftsführers durch Vergleichsverhandlungen über einen Ankauf der Geschäftsanteile der Klägerin den Eindruck erweckt, die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes sei nicht erforderlich, und andererseits den Umstand, dass die Klägerin von der Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, aus diesem Grunde keinen Gebrauch macht, eigennützig zugunsten des verbleibenden Gesellschafters und Geschäftsführers ausnutzt, um diesen im Wege der Satzungsänderung, die unter Beteiligung der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, Sonderrechte wie die Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu verschaffen.

Richtig ist zwar, dass die Klägerin anwaltlich vertreten war und sich daher eine fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage durch ihren Rechtsanwalt grundsätzlich zurechnen lassen müsste. Im Streitfall war es jedoch so, dass die Entscheidung, gegen den Einziehungsbeschluss keine einstweilige Verfügung zu beantragen, gerade nicht unbeeinflusst war von dem Verhalten des Geschäftsführers und dessen Zusicherung, jedenfalls bis zum 31.08.2024 von Verfügungen über die Geschäftsanteile abzusehen. Auch wenn sich die Zusicherung vom Wortlaut her nur auf Verfügungen über den Geschäftsanteil bezog, konnte das Verhalten des Geschäftsführers von der Klägerin nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte bereit war, den status quo bis zum Abschluss der Nichtigkeitsklage zu wahren. So heißt es in dem Schreiben der Beklagten vom 24.07.2024: „Ich würde (...) seitens der … (GmbH) hier bis zum o.g. Fristablauf ebenfalls keine weiteren Maßnahmen hinsichtlich der eingezogenen Anteile betreiben, insbesondere nicht deren Veräußerung an Dritte (...). Diese Absicht gibt es derzeit auch gar nicht.“ In dem Schreiben vom 12.08.2024 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten: „Es ist auch ausdrücklich nicht das Ziel des Unterzeichners, in der Schwebephase der Auseinandersetzung Verfügungen über die eingezogenen Geschäftsanteile ihrer Mandantschaft zu treffen (...) Ob Sie Klage erheben oder einstweilige Verfügung beantragen, ist natürlich Ihre Sache. Wenn es in der Sache um ein geordnetes Ausscheiden geht, wäre es jedoch völlig ausreichend, im Falle des Scheiterns (der) Einigungsbemühungen, die Abfindung einzuklagen (...). Wenn aber Ihre Mandantin jetzt rechtliche Schritte unternimmt, um ihren Gesellschafter-Status zu erhalten, dann ist das für mich der Beleg, dass sie eine Einigung über ihr Ausscheiden, entgegen Ihrer eigenen Angabe eben gerade nicht anstrebt (...). Insofern verfällt dann selbstverständlich auch das Moratorium aus meinem Schreiben vom 24.07.2024, inklusive der heutigen Verlängerung bis zum 31.08.2024. Ob Ihre Mandantin im Ergebnis derartiger Prozesse mehr Geld erhält, als bei einer vernünftigen Einigung, darf mehr als bezweifelt werden.“

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beklagte die von der Klägerseite erbetenen Erklärungen, entweder einen Widerspruch zur Gesellschafterliste zu bewilligen oder die Klägerin auch weiterhin wie eine Gesellschafterin zu behandeln, nicht abgegeben hat. Dennoch können die zitierten Äußerungen der Beklagten nicht anders verstanden werden, als dass sich die Beklagte nicht auf die negative Legitimationswirkung berufen werde.

Der Einwand der Beklagten, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungsänderungen sei der Ausgang der Nichtigkeitsklage noch nicht abzusehen gewesen, weshalb es sich um eine unzulässige ex post-Betrachtung handele, greift ebenfalls nicht durch. Dem Geschäftsführer der Beklagten, der selbst Rechtsanwalt ist, war bewusst, dass Anfechtungsklage bereits erhoben war. Zur Begründung der Einziehung hat sich die Beklagte auf ein dauerhaftes Verweigerungsverhalten der Klägerin seit Januar 2021 über einen Zeitraum von drei Jahren und vier Monaten berufen. Nach § 12 Abs. 3 der Satzung ist eine Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund nur innerhalb von drei Monaten seit Kenntnisnahme des wichtigen Grundes zulässig. Die Vorfälle, auf die sich die Beklagte bezieht, liegen weit davor. Dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern erst innerhalb dieses Zeitraums von drei Monaten vor der Gesellschafterversammlung vom 04.07.2024 so zerrüttet war, dass der Beklagten ein weiterer Verbleib der Klägerin in der Gesellschaft nicht mehr zumutbar gewesen wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, insbesondere dass es in diesem Zeitraum zu einem Vorfall gekommen wäre, der „das Fass zum Überlaufen brachte“. Die Beklagte musste demnach damit rechnen, dass die Anfechtungsklage schon aus formellen Gründen Erfolg haben könnte, und konnte sich daher nicht auf eine gesicherte Rechtsposition verlassen. Die Tatsache, dass die Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht angefochten hat, lässt ebenfalls darauf schließen, dass sie die Erfolgsaussichten einer solchen Berufung nur gering eingeschätzt hat.

2.

Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Dass die Berufung auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht, ist bereits höchstrichterlich entschieden. Entscheidend sind die Umstände des jeweils konkret zu bewertenden Einzelfalls. Der Senat vermag auch nicht nachzuvollziehen, dass sich die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen stellt. Es besteht daher keine Veranlassung, von einer Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen und Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzung, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss unzweifelhaft nicht gegeben ist, liegt nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt. Der Senat hält an der beabsichtigten Streitwertfestsetzung gemäß dem Beschluss des Landgerichts, der von den Parteien nicht angegriffen worden ist, fest. Soweit die Beklagte erstmals in dem Schriftsatz vom 22.06.2026 einen höheren Wert ihrer Beschwer geltend macht, ist das entsprechende Vorbringen - unabhängig davon, dass der Wert der Beschwer in Einzelfällen höher sein kann als der Wert des Streitgegenstandes - nicht weiter unterlegt oder glaubhaft gemacht. Der Beklagten bleibt unbenommen, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen höheren Wert glaubhaft zu machen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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