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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2026 – 5 W 68/26

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0804.5W68.26.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 21. Mai 2026, Az. 2 O 92/25, aufgehoben.

Gründe

I.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 16. Mai 2025 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Januar 2026 anberaumt und zu diesem Termin das persönliche Erscheinen der Parteien, darunter des Beklagten zu 2, angeordnet. In der Verfügung heißt es, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch erfolgt. Die Parteien wurden weiter darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Nichterscheinen einer Partei sofort in die mündliche Verhandlung eintreten wird und bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird. Weitere Hinweise auf die Folgen eines Nichterscheinens einer der Parteien enthält die Verfügung nicht. In den nachfolgenden Terminsverlegungsverfügungen wurde jeweils auf die Anordnungen in der Verfügung vom 16. Mai 2025 verwiesen.

Nachdem der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2026 nicht erschienen ist, hat das Landgericht gegen ihn mit Beschluss vom 21. Mai 2026 ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 € festgesetzt.

Der Beklagte zu 2 hat gegen den am 28. Mai 2026 zugestellten Beschluss am 9. Juni 2026 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 10. Juni 2026 nicht abgeholfen hat.

II.

Die in entsprechender Anwendung von § 380 Abs. 3 ZPO nach § 567 Abs 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über die nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses.Nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO ist die Partei auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen. Hierzu zählt auch der Hinweis, dass gegen sie im Falle des unentschuldigten Fernbleibens ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO festgesetzt werden kann. Ein solcher Hinweis auf die mögliche Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Fall des Ausbleibens im Termin ist nicht erfolgt, sodass es an dieser Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes fehlt (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 141 Rn.6). Der Ordnungsgeldbeschluss war bereits aus diesem Grund aufzuheben.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (BGH NJW-RR 2011, 1363, 1364).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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