Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2018 – 5 U 37/18
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2018:0712.5U37.18.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 1 O 341/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 3.600,00 € festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2018 verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juli 2018 enthält keine Gesichtspunkte, die in dem Senatsbeschluss nicht bereits berücksichtigt sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den zweiten Rechtszug folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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