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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2026 – 3 W 66/26

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0925.3W66.26.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 01.04.2026, Az. 6 VI 231/22, aufgehoben.

Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Einziehungsverfahrens beider Instanzen nach einem Verfahrenswert von 208.633 € zu tragen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren der Erbscheineinziehung um die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin, der Schwester der Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2 ist ein weitläufiger Verwandter des am 09.06.2019 vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin.

Es existiert ein von der Erblasserin allein unterzeichnetes, vom 26.12.2018 datiertes, als „Unser Testament“ bezeichnetes und vom Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 im Jahr 2024 eingereichtes handschriftliches Schriftstück folgenden Inhalts:

„Wir, die Eheleute („Name 01“), geb. am ….1932 in („Ort 01“) und („Name 02“), geb. …, geb. am ….1934 in („Ort 02“), derzeitige Wohnanschrift („Adresse 01“), („Ort 03“) setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

Zum Schlusserben des Längstlebenden von uns bestimmen wir („Name 03“), geb. am ….1986 in („Ort 04“), Wohnanschrift („Adresse 02“) („Ort 03“).“

Ein weiteres vom 07.04.2019 datiertes, von dem heutigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 unter dem 29.04.2020 in der Nachlasssache nach dem Ehemann eingereichtes und von beiden, kinderlos verstorbenen, Eheleuten unterzeichnetes „Testament“ hat folgenden Inhalt:

„(„Name 01“) geboren am ….1932 in („Ort 01“) mit seiner Ehefrau („Name 02“) geb. am ….34 („Ort 02“) haben am 9.5.1957 standesamtlich die Ehe geschlossen. Sie haben 1968 gemeinsam das Grundstück und Haus („Adresse 01“) gekauft und ins Grundbuch eintragen lassen. Grundbesitz zum Zeitwert von 150.000 Euro und ca. 100000 Euro bar verbleibt dem Überlebenden zur Vorsorge.“

Schließlich liegt ein ebenfalls als „Testament“ bezeichnetes, nicht von der Erblasserin verfasstes, von ihr jedoch unterzeichnetes und von der Ehefrau des Beteiligten zu 2 Ende 2022 eingereichtes Schriftstück mit Datum vom 23.08.2019 vor, in dem verfügt ist, dass die Erblasserin nach ihrem Tod ihr gesamtes Vermögen, u.a. das Grundstück („Adresse 01“) in („Ort 03“) nebst aufstehenden Gebäuden und Inventar) dem Beteiligten zu 2 vererbe.

Das Nachlassgericht hatte auf Antrag der Beteiligten zu 1 am 20.09.2022 einen Erbschein erteilt, wonach die Erblasserin von ihr sowie ihrem - 2023 nachverstorbenen - Bruder („Name 04“) zu je 1/2 des Nachlasses (nach gesetzlichem Erbrecht) beerbt worden ist. In dem Erbscheinantrag hatte die Beteiligte zu 1 angegeben, dass die Erblasserin keine Verfügungen von Todes wegen hinterlassen habe. Je eine Ausfertigung des Erbscheins ist den Erben übersandt worden.

Bereits mit Beschluss vom 16.12.2022 hatte das Amtsgericht diesen Erbschein als unrichtig eingezogen, weil „eine nachträglich aufgefundene Verfügung von Todes wegen ... eine abweichende Erbeinsetzung“ enthalte.

Das gegen diese Entscheidung geführte Beschwerdeverfahren hatte der Senat nach Nichtabhilfe durch das Ausgangsgericht unter dem Az. 3 W 3/23 unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Einziehungsbeschlusses durch Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zu erneuter Behandlung und Entscheidung beschieden; er hatte dabei darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und eine Beweiserhebung über die Wirksamkeit der vorgelegten Testamente erforderlich sei.

Der die Einziehung mit Schriftsatz vom 12.09.2023 seinerseits anregende Beteiligte zu 2 hat erstinstanzlich darauf verwiesen, dass die Erblasserin das unter dem 26.12.2018 datierte Schreiben tatsächlich erst nach dem Tod ihres Ehemannes im Juli 2019 eigenhändig ge- und unterschrieben habe; sie habe es im Juli 2019 dem Zeugen („Name 05“) mit dem Bemerken präsentiert, es ein paar Tage zuvor geschrieben zu haben, und es sei ihr Wille, dass („Name 03“) nach ihrem Tod alles erben solle, was auch der Wille ihres Ehemannes gewesen sei. Das Gewollte habe dann noch in einem notariellen Testament 2019 „verbrieft“ werden sollen, wozu es wegen Terminschwierigkeiten der aufgesuchten Notarin („Name 06“) jedoch bis zum Tod der Erblasserin 2021 nicht mehr gekommen sei; diese habe vielmehr dazu geraten, das wegen der bemängelten Bezeichnung als gemeinsames Testament vom Zeugen zunächst im Sinne eines Einzeltestamentes umformulierte weitere Testament zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben, was noch vor Ort am 23.08.2019 geschehen sei. Der Erbeinsetzung habe zugrunde gelegen, dass auch die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 2 seit Kindheitstagen bekannt gewesen sei und dieser die Eheleute oft besucht habe. Ein Pflegeversprechen habe es allerdings nicht gegeben. Die Erblasserin sei schließlich auch ohne weiteres testierfähig gewesen, habe doch der Notar („Name 07“) noch am 22.06.2022 ihren Erbscheinantrag nach dem Tod des Ehemannes beurkundet.

Die Beteiligte zu 1 macht geltend, das Testament vom 23.08.2019 sei - nunmehr unstreitig - mangels eigenhändiger Abfassung unwirksam, bei der Abfassung der weiteren Testamente sei die Erblasserin aber auch testierunfähig gewesen, was bereits die von der Gegenseite behauptete Datumsverwirrung belege, und die angeblich gewollte Erbeinsetzung habe eher allein dem Wunsch und Willen des Zeugen („Name 05“) als des Vaters des Beteiligten zu 2 entsprochen, der aber von dem Ehemann der Erblasserin noch 2018 als Erbschleicher bezeichnet und in Anwesenheit des Zeugen („Name 08“) von seinem Grundstück geworfen worden sei; zudem lebe der angeblich Begünstigte seit Jahren in („Ort 06“) und habe sich um die Erblasserin daher gar nicht kümmern können, so dass anzunehmen sei, dass die Erblasserin bei Abfassung ihrer Testamente vollständig unter dem Einfluss („Name 05“)s gestanden habe und nicht geistig dazu in der Lage gewesen sei, die rechtliche Tragweite ihrer Verfügung zu erfassen.

Aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG hat die Beteiligte zu 1 zwischenzeitlich eine Erbscheinsausfertigung an das ausstellende Gericht zurückgegeben.

Der Beteiligte zu 2 hat unter dem 19.12.2025 einen Erbschein beantragt, der ihn als testamentarischen Alleinerben der Erblasserin ausweisen soll.

Mit Beschluss vom 01.04.2026 hat das Amtsgericht erneut die Einziehung des am 20.09.2022 erteilten Erbscheins angeordnet.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das im Juli 2019 verfasste gemeinschaftliche Testament sei im Sinne eines wirksamen Einzeltestaments umzudeuten. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin seien dabei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, so dass es hierzu keiner weiteren Beweiserhebung bedürfe.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde, die das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und - insbesondere wegen der unterbliebenen Erhebung der angebotenen Zeugenbeweise - gravierende Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) rügt. Zusätzlich verweist sie auf die unaufgeklärten Hintergründe der Falschdatierung des seiner Bezeichnung nach gemeinschaftlichen Testamentes auf das Datum vom 26.12.2018.

Das Amtsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11.05.2026 aus den weiter ausgeführten Gründen der Vorentscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat im Gerichtstermin vom 15.09.2026 Zeugenbeweis erhoben.

II.

Nachdem noch nicht sämtliche Ausfertigungen des am 20.09.2022 erteilten Erbscheins an das Nachlassgericht zurückgereicht worden sind (nämlich nicht die dem („Name 04“) erteilte), hat der Senat in der Sache über dessen Einziehung zu befinden, nicht etwa über eine Neuerteilung desselben (vgl. dazu BayObLG Z 1957, 292 ff, 302; OLG Hamm Rpfleger 1969, 299 ff, 300; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl., §353 Rn. 18; Prütting/Helms/Zorn, FamFG 7. Aufl. 2026, § 353 FamFG, unter B).

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, den verfahrensgegenständlichen Erbschein einzuziehen, kann im Ergebnis der weitergehenden Sachverhaltsermittlungen des Senats nicht bestehen bleiben. Der den gesetzlichen Erben erteilte Erbschein gibt die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin vielmehr richtig wieder.

Auf die Wirksamkeit der vom Beteiligten zu 2 nachträglich - teilweise erst nach erheblichem Zeitablauf - zur Akte gereichten Testamente kommt es sachentscheidend an, weil anderenfalls die in dem verfahrensgegenständlichen Erbschein ausgewiesenen Personen die kinderlos verstorbene Erblasserin nach gesetzlichem Erbrecht als ihre Geschwister beerbt hätten (§ 1925 BGB); die Eltern der Erblasserin sind ebenfalls bereits verstorben.

Wie zwischen den Beteiligten ferner außer Streit, ist das am 23.08.2019 verfasste Einzeltestament allerdings schon deshalb unwirksam, weil es die Erblasserin nicht selbst verfasst hat (vgl. § 2064 BGB).

Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 07.04.2019 regelt allein die Rechtsnachfolge unter ihnen beiden, ohne eine Bestimmung zur Schlusserbfolge zu treffen, ist danach streitentscheidend unergiebig. Die nachverstorbene Erblasserin hätte auf dieser Grundlage ihre Rechtsnachfolge frei regeln und über das ihr angefallene gemeinsame Erbe der Eheleute frei verfügen können.

Das mit dem Datum vom 26.12.2018 erstellte Testament ist als gemeinschaftliches Testament der Eheleute unwirksam, weil es allein von der es verfassenden Erblasserin (Ehefrau) ge- und unterschrieben worden ist (vgl. § 2267 BGB). Träfe das Datum des Verfassens und der Unterzeichnung zu, wäre danach anzunehmen, dass der Ehemann der Erblasserin, der selbst erst im Juni 2019 verstorben ist, mit der darin enthaltenen Schlusserbenregelung zugunsten des Beteiligten zu 2 nicht einverstanden gewesen ist; dementsprechend wäre er im April 2019 dann lediglich dazu bereit gewesen, ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung der Eheleute mitzuunterzeichnen.

Es trifft im Weiteren zwar zu, dass grundsätzlich ein unwirksames gemeinschaftliches Testament - hier: dasjenige vom 26.12.2018 - in ein (wirksames) Einzeltestament umgedeutet werden kann, § 140 BGB. Das Testierdatum wäre hierfür irrelevant. Aber abgesehen davon, dass der wesentlich auf eine wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute zugeschnittene Wortlaut der nämlichen letztwilligen Verfügung für einen derartigen Erblasserwillen nichts hergibt, begründen bereits die schriftsätzlichen Behauptungen des Beteiligten zu 2 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung. Es erschließt sich weder glaubhaft, warum die Erblasserin das Testament vordatiert haben sollte, wenn sie es tatsächlich erst im Juli 2019 abgefasst bzw. unterzeichnet haben sollte, noch, warum sie es nicht naheliegend in der Weise abgefasst hat, dass darin lediglich ihre eigene Rechtsnachfolge geregelt ist. Gerade Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung eines entsprechenden Willens hätten es nahegelegen, dass die Erblasserin ihren Willen zunächst als eigenen Willen handschriftlich abgefasst hätte. Bei dieser Sachlage erweist es sich bereits aufgrund des Sachvortrags des Beteiligten zu 2 als zweifelhaft, ob die Erblasserin im Dezember 2018 oder Juli 2019 tatsächlich den Willen gehabt hat, ihren Nachlass wie unterstellt zu regeln.

Auch im Ergebnis der in dem Gerichtstermin vom 15.09.2026 durchgeführten weitergehenden Sachaufklärung ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Erblasserin den Willen gehabt hat, den Beteiligten zu 2 als ihren Alleinerben einzusetzen. Für einen derartigen Willen ist schlechthin nichts ersichtlich.

Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, die Erblasserin habe sich ihr gegenüber nie, insbesondere nicht nach dem Tode des Ehemannes und im Jahr 2019, dahingehend geäußert, dass sie ein Testament verfasst habe. Vielmehr „blieb alles relativ unbestimmt, sie sagte nur irgendwann mal, dass wir [Anm.: d.h. die Beteiligte zu 1 und ihr vorverstorbener Bruder] die nächsten seien. Damit meinte sie wohl, dass wir dann erben würden. Diese Bemerkungen fielen dann immer, wenn wir zum Friedhof gingen. Sie sagte dann auch immer „(„Name 01“), warum hast du kein Testament gemacht“. Schon daraus ergibt sich kein klarer Wille der Erblasserin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2019, den Beteiligten zu 2 zu ihrem Erben einsetzen zu wollen.

Auch der Beteiligte zu 2 hat im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat bekundet, zu Lebzeiten der Erblasserin kein Schriftstück erhalten oder gesehen zu haben, durch das er zu ihrem Erben bestimmt worden ist. Allerdings sollen die Erblasserin und ihr Ehemann ihm zu Weihnachten 2018 eröffnet haben, ein Testament zu seinen Gunsten gemacht zu haben. Ein solches ist aber nicht bekannt und vor allem nicht zu den Nachlassakten gelangt. Selbst wenn ein solches Testament mithin existiert haben sollte, besteht danach die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Eheleute dieses später vernichtet haben und sich daran nicht mehr haben binden wollen, weil anderenfalls der Inhalt der von ihnen am 17.04.2019 errichteten letztwilligen Verfügung nicht recht verständlich oder gar überflüssig gewesen wäre, hätte es insofern doch nahe gelegen, eine etwaige Schlusserbeneinsetzung darin aufzunehmen oder jedenfalls auf eine entsprechende gesonderte Verfügung zu verweisen. Für die Behauptung des Beteiligten zu 2, die Erblasserin habe nach dem Tod des Erblassers ihren Nachlass selbständig durch Einzelverfügung geregelt, geben die Angaben des Beteiligten erst recht nichts her.

Der Zeuge („Name 05“) konnte schließlich die in sein Wissen gestellten Behauptungen weitgehend nicht bestätigen. Der Senat glaubt ihm auch seine Ausführungen nicht. Die Zeugenaussage enthielt insgesamt widersprüchliche, teilweise auch nicht nachvollziehbare Darstellungen der angeblichen Abläufe, und der Zeuge selbst war unglaubwürdig, machte vielmehr einen fahrigen bis verwirrten, nicht im Geschehen stehenden Eindruck, der nicht dazu in der Lage war, die angeblichen Abläufe aus seinem Gedächtnis heraus nachvollziehbar zu rekapitulieren.

Der Zeuge gab im Senatstermin vom 15.09.2026 zunächst an, die Erblasserin und ihr Ehemann hätten ihn am 26.12.2018 darauf angesprochen, dass sie ein Testament errichten würden zugunsten des Beteiligten zu 2, seines Sohnes. Der Zeuge ließ sich sodann zunächst wie folgt ein: „Zwei oder drei Tage später kam dann die Erblasserin mit dem Schriftstück zu mir. Es war allerdings nicht von („Name 01“) unterschrieben, sondern nur von ihr. An die Errichtung des Testaments im April 2019 kann ich mich auch noch gut erinnern, denn ich war auch dabei. Ich habe auch gesehen, wie insbesondere die Erblasserin ihre Unterschrift geleistet hatte. Es war so, dass („Name 01“) dieses Testament errichtet hat und die Erblasserin lediglich die Unterschrift vorgenommen hat. Es war dann auch weiter so, dass ein neues Testament errichtet werden sollte, und zwar nach dem Tode von („Name 01“). Es wurde zunächst zum Notar gegangen mit dem alten Testament von Weihnachten 2018. Da stand allerdings „Unser Testament“ darauf. Ich habe dann ein neues Testament für die Erblasserin vorgeschrieben, welches sie unterzeichnet hat. Damit sind wir dann zur Notarin gegangen. Es erfolgte die Unterschriftsleistung bei der Notarin. Die Notarin sagte, das kann man so schreiben. Wir warteten dann auf einen weiteren Termin. Ich kann allerdings nicht sagen, warum bis zum Tod der Erblasserin kein neuer Termin mehr vorgenommen wurde. Das von mir gefertigte Schriftstück war als Entwurf gedacht. Die Notarin sagte dann zu uns bzw. zu der Erblasserin „unterschreiben Sie das, dann haben sie erst mal was“. Sie würde sich noch einige Gedanken machen wegen der möglicherweise hohen Steuerlast, die auf („Name 03“) lasten würde. Aber es ist danach wie gesagt nichts mehr passiert.

Erst auf spätere Nachfrage durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 korrigierte sich der Zeuge dann dahingehend, dass er das Testament vom 26.12.2018 nicht zwei, drei Tage später, sondern erst nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin gesehen habe, als die Erblasserin es ihm - von ihr allein unterzeichnet - gezeigt habe. Auf Vorhalt wegen des zeitlichen Widerspruchs gab er dabei lediglich zu Protokoll, dass er nicht sagen könne, warum er nunmehr etwas anderes als zuvor erkläre.

Schon diese Widersprüche in seiner Aussage rechtfertigen es, an deren Wahrheitsgehalt insgesamt zu zweifeln. Dazu kommt aber zugleich das äußerst auffällige Verhalten des Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat. Der Zeuge hatte eine mehrseitige schriftliche Ausarbeitung seiner Zeugenaussage vorliegen, die er sodann zunächst wörtlich ablas, ohne davon abweichen zu wollen. Erst auf energisches Intervenieren des Senatsvorsitzenden, die Ereignisse einmal aus seiner Erinnerung und ohne Rückgriff auf seine Aufzeichnungen zu rekapitulieren, versuchte der Zeuge eine entsprechende Darstellung abzugeben; dabei blätterte er fahrig und heftig in seinen vorliegenden Unterlagen, mehrmals stutzend und den „Faden verlierend“. Seine Darstellung wirkte zunächst wie auswendig gelernt wiedergegeben, sich aber im Weiteren in Unklarheiten und Gedankenabbrüchen verlierend. Der Senat konnte vor diesem Hintergrund nicht feststellen, dass die Darstellung des Zeugen eigenem Erleben entsprach.

Hinzu kommt, dass der Zeuge schließlich nicht angeben konnte, zu welchem Zeitpunkt die Erblasserin die fragliche letztwillige Verfügung tatsächlich unterzeichnet hatte: zu Lebzeiten ihres Ehemannes, der dann aber die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 mutmaßlich abgelehnt hatte, so dass die zunächst lediglich als gemeinschaftliches Testament vorgesehene Verfügung dann wirkungslos geblieben wäre, oder tatsächlich nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin als einseitige Verfügung von Todes wegen.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 im Gerichtstermin vom 15.09.2026 zu Protokoll des Senats gegeben hat, er habe anlässlich eines Beratungstermins mit der Erblasserin und dem Zeugen („Name 05“) am 24.03.2020 die drei streitgegenständlichen Testamente gesehen, die ihr von der Erblasserin mit dem Bemerken vorgelegt worden seien, das vom 26.12.2018 datierende Testament nach dem Tod ihres Ehemannes geschrieben zu haben, hält der Senat auch dieses Vorbringen für nicht glaubhaft, so dass zu weitergehender Sachaufklärung insoweit keine Veranlassung bestand, eine förmliche Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 vorzunehmen, zumal er zu dem eigentlichen Errichtungsvorgang nichts beitragen konnte. Aber auch das Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten selbst erklärt nicht den ins Auge springenden Widerspruch in der Datierung des Schriftstückes. Dessen ungeachtet ist der Verfahrensbevollmächtigte zudem eine überzeugende Erklärung dafür schuldig geblieben, warum er sich auf seine Wahrnehmungen - auch im Beweistermin selbst - zu keinem früheren Zeitpunkt, vielmehr erst dann berufen hat, als er nach Entlassung des Zeugen („Name 08“) durch den Senat im allseitigen Einverständnis im Gerichtstermin, da eine Vernehmung des Gegenzeugen nicht mehr erforderlich war, davon ausgehen musste, dass der Senat den Aussagen des Zeugen („Name 05“) nicht folgen würde. Der Verfahrensbevollmächtigte gab zur Erklärung seines Verhaltens lediglich an, er habe sich „da heraushalten“ wollen, was nicht überzeugt, wenn er tatsächlich wahrheitsgemäße Bekundungen zu tätigen in der Lage gewesen wäre. Ihm war zur Überzeugung des Senats auch die Bedeutung der entsprechend zu beweisenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Testament vom 26.12.2018 bekannt, hatte er doch bereits zuvor schriftsätzlich gerade zu denselben Behauptungen bereits den Zeugen („Name 05“) benannt, ohne auf den angeblichen Inhalt seines eigenen Wissens hinzuweisen, und waren ihm die Ladung des Zeugen und das voraussichtliche Beweisthema vorterminlich bekanntgegeben worden. Insoweit hätte es gerade nahelegen, sich genau umgekehrt zu verhalten, zumal auch im gesamten Verfahren bis dahin Angaben zu dem Beratungsgespräch des Verfahrensbevollmächtigten vom 24.03.2020 unterblieben sind. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch den Umstand gewürdigt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 den Zeugen („Name 05“) im Verlauf des Anhörungstermins vom 15.09.2026 ausnahmslos geduzt hat, was zumindest auf ein persönliches Näheverhältnis von beiden hinweist. Die Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten lassen sich jedenfalls objektiv nicht mit seiner prozessualen Stellung als Organ der Rechtspflege in Deckung bringen; vielmehr liegt in diesem Zusammenhang der Verdacht nahe, dass er nach der Entlassung des gegenbeweislich benannten Zeugen („Name 08“) den Versuch unternahm, den Verlauf des Verfahrens zugunsten des Beteiligten zu 2 in zweifelhafter Weise zu beeinflussen.

Vor diesem Hintergrund waren weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Beteiligte zu 2 hat durch die insgesamt unbegründete Anregung seines Verfahrensbevollmächtigten, den Erbschein vom 20.09.2022 einzuziehen, zu dem vorliegenden Verfahren erst Veranlassung gegeben. Die zur Begründung seiner Anregung abgegebenen Erklärungen haben sich als unzutreffend erwiesen, was der Beteiligte durch Rücksprache mit dem Zeugen („Name 05“), seinem Vater, unschwer hätte erkennen können. Die Beteiligte zu 1 hingegen hat für das vorliegende Verfahren keine Veranlassung gegeben, an dem sie nur wegen des anlasslosen Bestreitens ihrer Rechtsnachfolge beteiligt und in das sie auf diese Weise hineingezogen worden ist. Es erweist sich vor diesem Hintergrund als schlechthin unbillig, ihr irgendwelche Kosten des vorliegenden Einziehungsverfahrens zu überbürden. Vielmehr hat der Beteiligte zu 2 die Kostenlast zu tragen.

Der Verfahrenswert entspricht dem Wert des Nachlasses, den der Beteiligte zu 2 für sich allein in Anspruch genommen hat (vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GNotKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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