Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2026 – 3 U 78/25
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0108.3U78.25.00
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.09.2025, Aktenzeichen 19 O 151/24, wird verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.09.2025 Bezug genommen.Im Berufungsverfahren wird beantragt:
seitens des Beklagten:
das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.09.2025, Az. 19 O 151/24, aufzuheben und die Klage abzuweisen,
seitens des Klägers:
die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Berufung ist wegen Nichterreichens des Rechtsmittelstreitwertes unzulässig, worauf der Beklagte bereits mit richterlicher Verfügung vom 10.12.2025 hingewiesen worden ist. Der Beklagte ist zur Erteilung einer privatschriftlichen Auskunft in einem erbrechtlichen Stufenverfahren verurteilt worden. Für die hierdurch bedingte Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Kosten der Mühewaltung zur Auskunftserteilung anzusetzen. Diese schätzt der Senat regelmäßig auf nicht mehr als 500 €. Vorliegend sind anfallende höhere Kosten nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
... | ... | Dr. ...
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht
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