Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2022 – 2 U 23/22
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2022:1021.2U23.22.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juni 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (Aktenzeichen 4 O 198/20) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.903,33 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 4. Oktober 2022 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Zitierte Vorschriften
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