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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.04.2011 – 2 U 2/10

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Dezember 2009

verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 354/05 -

wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu

tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem

Recht wegen einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung

im Bereich der M… in Anspruch. Er macht einen

Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfällen geltend, die infolge

von Überflutungen oder Vernässungen seiner landwirtschaftlich

genutzten Flächen im Zeitraum von April bis Juni 2002entstanden

sein sollen.

Der Kläger und seine Tochter bewirtschaften insgesamt 800 ha

Flächen in den Gemarkungen E…, G…, H… und

N…, die im Niederungsgebiet der S… zwischen dem

Bereich T… und dem D… liegen. An der S…

befindet sich an der T… ein Wehr, das von der Wasser- und

Schifffahrtsverwaltung des Bundes verwaltet wird und an dem der

Wasserzufluss von der S… in den O…-Kanal verteilt

wird. Die S… fließt von dort vorbei unter anderem an der

Pegelstation H… in Richtung D….

Am 24. April 2002 wurde an der Pegelstation H… ein

Wasserstand von 99 cm gemessen, am 16. Mai 2002 von 81 cm und am 6.

Juni 2002 von 58 cm. Der Reduktionsfaktor, der die Abflussmenge und

etwaige Einschränkungen des Wasserabflusses angibt, lag am 24.

April 2002 bei 92 %, am 16. Mai 2002 bei 96 % und am 6. Juni 2002

bei 84 %. Am 15. Juni 2002 wurde bei einem Wasserstand von 69 cm

ein Reduktionsfaktor von 76 % ermittelt, der auf eine stärker

gewordene Verkrautung hinwies. Bis Ende Juni 2002 sanken die

Pegelstände auf 56 cm, nur am 18. und 19. Juni 2002 stiegen sie auf

77 cm bzw. 72 cm an. Die Abflussmenge lag im März 2002

durchschnittlich bei 19,9 m3/sek, im April 2002 bei 17,0

m3/sek, im Mai bei 12,8 m3/sek und im Juni

bei 9,7 m3/sek.

Der Kläger hat behauptet, spätestens seit Ende April 2002 habe

eine mehrwöchige Überflutung der von ihm und seiner Tochter

bewirtschafteten Flächen vorgelegen, die bis Ende Juni 2002 zu

Ernteausfällen in erheblicher Höhe geführt hätte. 50 % der Flächen

haben Ende April 2002 nicht genutzt werden können, Ende Juni seien

noch 20 % der Flächen nicht nutzbar gewesen. Ursache der

Überflutungen sei einerseits gewesen, dass der Beklagte nicht

veranlasst habe, dass die in der S… entstandene Verkrautung

regelmäßig entfernt werde. Durch die Verkrautung sei der

ungehinderte Wasserabfluss, d. h. der dem natürlichen Gefälle

folgende Ablauf des Wassers im Gewässerbett, nicht mehr

gewährleistet gewesen. Das Wasser habe sich gestaut und habe so zur

Überflutung der Flächen geführt. Außerdem hätten Verlandungen

zurückgeführt, Totholz hätte beseitigt und eine Uferberäumung hätte

vorgenommen werden müssen. Er ist der Ansicht, der Beklagte müsse

regelmäßig Ausbaggerungen vornehmen, die bis 1989 alle drei Jahre

in einem Umfang von jeweils etwa 50.000 m3 durchgeführt

worden seien. Ferner nehme der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung

mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Einfluss auf

das Abflussvolumen, das am Wehr T… der S… zugeleitet

werde. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung sei die

Abflussmenge im Jahr 2002 verändert worden mit der Folge, dass eine

Regulierung des S…pegels über das Wehr T… nicht mehr

erfolge. Der Beklagte müsse die Möglichkeit der Einflussnahme auf

die Abflussmenge wahrnehmen, um Überflutungen oder Durchnässungen

zu vermeiden. Mitursächlich für die Überflutungen sei auch ein

wasserwirtschaftlich-ökologisches Rahmenkonzept des Beklagten, in

dessen Umsetzung Sohlschwellen in die S… im Bereich

H… eingebracht und Altarme angeschlossen worden seien.

Die Tochter des Klägers trat ihre Ersatzansprüche wegen eines

Nutzungsausfalls infolge der Vernässung landwirtschaftlich

genutzter Flächen am 28. März 2006 an den Kläger ab. Mit der Klage

macht der Kläger lediglich 1/8 des behaupteten Schadens, bezogen

auf 1/8 der Gesamtgrünlandfläche als erststelligen Teilbetrag aus

der Summe von 88.635,42 € geltend, den der vom Kläger

beauftragte Sachverständige Dr. M… für die Gesamtfläche des

von ihm und seiner Tochter bewirtschafteten Weidelandes ermittelte.

Wegen der Auflistung der Schäden im Einzelnen wird auf Bl. 6 d. A.

verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.079,43 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass Überflutungen keine

Ansprüche des Klägers oder seiner Tochter begründen könnten, weil

die Flächen - insoweit unstreitig - in einem Überschwemmungsgebiet

liegen und daher ohnehin mit Hochwasser zu rechnen sei. Zudem seien

die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 gemessenen

Pegelstände nicht geeignet, eine Überschwemmung zu verursachen.

Soweit Überflutungen überhaupt aufgetreten seien, seien diese auf

überdurchschnittlich hohe Niederschlagsmengen vor dem Hintergrund

vorangegangener Frostperioden zurückzuführen, die unstreitig im

April bis Mai 2002 bei 119 % bzw. 131 % des vieljährigen

Jahresmittels (1961 bis 1990) an der Messstelle Berlin-Schönefeld

lagen. Hinzu komme, dass die degradierten Niedermoorböden auf den

Grundstücken des Klägers schwer durchlässig seien und Moorsackungen

aufwiesen, in denen Niederschläge nur vermindert abfließen könnten

und vorrangig verdunsteten. Eine Verpflichtung zur

Gewässerunterhaltung bestehe nur in dem Umfang, wie es für eine

problemlose Wasserführung geboten sei (§ 78 Satz 3 Nr. 3 BbgWG).

Die Entkrautung sei nicht geboten gewesen. Pflanzenwuchs und

Verkrautung sei für die Überflutung der Flächen des Klägers nicht

ursächlich gewesen, wie sich insbesondere daraus ergebe, dass die

Wasserstände im Hochsommer 2002 nicht erhöht gewesen seien. Die

Entkrautungsarbeiten im August 2004 hatten - insoweit unstreitig -

zu einer Wasserspiegelabsenkung von nur 3 cm am Pegel H…

geführt, was mit einer unerheblichen Änderung der Abflussgröße von

0,6 m3/sek verbunden gewesen sei. Erneute

Entkrautungsmaßnahmen hätten zu Wasserstandsabsenkungen von weniger

als 10 cm geführt. Eine Entkrautung im April 2002 hätte ohnehin

kaum spürbare Auswirkungen gehabt, weil die Makrophyten, die die

Verkrautung bewirkten, erst im Frühsommer voll entwickelt seien.

Sie sei zu diesem Zeitpunkt auch naturschutzrechtlich nicht

zulässig gewesen. Der Beklagte hätte zu berücksichtigen, dass die

M…niederung die Voraussetzungen eines Biotops nach § 32

BbgNatSchG erfülle. Auch Verlandungen seien nicht festzustellen,

wie der Umstand zeige, dass die Abflusstafeln im Vergleich der

Jahre 1995 und 2005 keine wesentlichen Veränderungen der

Ableitungskapazität aufwiesen. Für den O…-Kanal als

Bundeswasserstraße würden ohnehin eigenständige

Unterhaltungsregelungen gelten, nach deren Inhalt bei der

Gewässerunterhaltung auch auf die Belange der Schifffahrt Rücksicht

genommen werden müsse. Bei einer Erhöhung des Wasserstandes des

O…-Kanals stehe zu befürchten, dass Brückenbauwerke nicht

mehr durchfahren werden könnten. Auch könne die Erhöhung des

Wasserstandes die Standsicherheit von Brücken gefährden. Soweit die

Vernässungen auf den vom Kläger genutzten Grundstücken durch das

Binnengrabensystem auf den Feldern hätten vermieden werden können,

treffe den Beklagten schon keine Pflicht zur Unterhaltung. Die bis

1990 durchgeführten Ausbaggerungen seien erforderlich gewesen, weil

in diesem Zeitraum der Braunkohleabbau in der Lausitz wesentlich

höher gewesen sei mit der Folge, dass Sumpfungswasser in die

S… eingeleitet worden sei. Dadurch habe sich ein hoher

Geschiebetransport entwickelt mit häufigen Verlagerungen des

Sohlensubstrates. Seit Mitte der 1990er Jahre seien der

Braunkohleabbau und auch die in die S… eingeleiteten

Sumpfungswassermengen stark zurückgegangen. Der mittlere Durchfluss

am Pegel H… betrage nur noch 12,6 m3/sek (Bl.

655), es bestehe keine Pflicht, einen Durchfluss von 18

m3/sek, der bis 1990 bestand, zu gewährleisten. Mit der

Umsetzung des wasserwirtschaftlich-ökologischen Rahmenkonzeptes des

Beklagten sei ab 2003 begonnen worden, es könne für die

Überflutungen im Jahr 2002 daher nicht ursächlich sein.

Das Landgericht hat die Klage zunächst mit einem am 21. April

2006 verkündeten Urteil abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers

ist das Urteil mit einer Entscheidung des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 13. März 2007 (Az.: 2 U 29/06) aufgehoben

und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Landgericht zurückverwiesen worden. Das Landgericht hat nach

Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 4.

Dezember 2009 die Klage wiederum abgewiesen. Zur Begründung hat es

ausgeführt, dass keine Pflicht des Beklagten bestünde, den

Wasserstand auf der M… zu senken durch Veränderung der

Verteilung am Wehr T…, weil er hierzu verschiedene

Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbeziehen müsse.

Entkrautungsmaßnahmen hätten nur geringe Wirkung gehabt. Eine

nachträgliche Feststellung darüber, welche Maßnahmen unter

Berücksichtigung aller Faktoren erforderlich gewesen wären, um den

Nutzungsausfall der Flächen des Klägers im April 2002 zu

verhindern, habe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen

nicht treffen lassen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe

des Urteils verwiesen.

Gegen das am 14. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger

am 8. Januar 2010 Berufung eingelegt, die er am 11. Februar 2010

begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich

gestellten Anträge in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt er

aus, bei der Beweisaufnahme sei unberücksichtigt geblieben, dass

der Beklagte Geschiebe hätte beräumen, Hindernisse aus dem

Gewässerbett hätte beseitigen, Gehölzpflege betreiben und

Regelbauwerke hätte pflegen müssen. Unterhaltungsmaßnahmen seien

über ein Jahrzehnt lang nicht erfolgt, dies hätte zu den

Überflutungen beigetragen. Bei der Berechnung des Wasserablaufs

hätte dies durch eine Erhöhung des Reduktionskoeffizienten seitens

des Sachverständigen berücksichtigt werden müssen. Eine

Verpflichtung zum Ausbaggern der M… ergebe sich daraus, dass

der Beklagte zur Sicherung eines schadlosen Abflusses bei

Niederschlagsereignissen verpflichtet sei, wie sich aus der zu § 78

Abs. 1 BbgWG erlassenen Richtlinie zur Gewässerunterhaltung ergebe.

Der Sachverständige hätte prüfen müssen, welche Auswirkungen das

Abtragen des Sediments von einigen Zentimetern auf die

Vernässungserscheinungen gehabt hätte. Denn aus dem Vergleich der

Hauptwerte der Wasserstände für den Zeitraum 1960 bis 1992 im

Vergleich zu den Hauptwerten der Wasserstände für den Zeitraum 1993

bis 2006 ergebe sich, dass sich die Werte kontinuierlich erhöht

hätten, während die Abflussmengen aber geringer geworden seien.

Insoweit verweist der Kläger auf die Aufstellung Bl. 784 d. A..

Auch sei zu berücksichtigen, dass zwei Schöpfwerke vom Beklagten

demontiert worden seien. Dem Kläger hätte durch gerichtlichen

Hinweis nach Einholung des Sachverständigengutachtens Gelegenheit

gegeben werden müssen, weiter zu den Wirkungen von Wasserpflanzen,

Ufergehölzen, Totholz, Verschlammungen und Ähnlichem vorzutragen,

um auf die gutachterlichen Feststellungen Einfluss nehmen zu

können.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des am 4. Dezember 2009 verkündeten Urteils des

LG Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 354/05, den Beklagten zu

verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 11.079,43 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und das Verfahren

zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei - wie der

Sachverständige ausgeführt habe - nicht feststellbar, welche

Unterhaltungsmaßnahmen das Land hätte treffen müssen, um die

Durchnässung zu verhindern. Die Demontage von Schöpfwerken sei

nicht in der Verantwortung des Beklagten gewesen. Es sei

unzutreffend, dass der Beklagte jegliche Unterhaltungsmaßnahmen

unterlassen habe, es seien lediglich keine Unterlagen hierzu mehr

vorhanden. Es seien regelmäßig Gewässerbefahrungen und

Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden. Das Landgericht habe den

Umfang der Unterhaltungspflicht und deren Verhältnis zur

Verkehrssicherungspflicht auch zutreffend festgestellt. Ein

individueller Anspruch auf Durchführung konkreter

Unterhaltungsmaßnahmen bestehe nicht. Im Rahmen des

Schadensersatzanspruchs müsse vielmehr bei der Feststellung des

Umfangs der Gewässerunterhaltungspflicht die komplexe Abwägung

nachvollzogen werden, die vom Beklagten zu berücksichtigen sei. Die

Gewässerunterhaltungsrichtlinie begründe keine abweichende

Einschätzung, weil sie lediglich eine Handlungshilfe für die

Verwaltung darstelle. Entsprechend werden darin fachlich sinnvolle

Sollmaßnahmen beschrieben, allerdings mit dem Vorbehalt, dass im

Einzelfall zu entscheiden sei.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete

Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen

einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung aus den §§ 28

Abs. 1 WHG (i. d. F. vom 12.11.1996), 78 BbgWG vom 13. Juli 1994

(i. d. F. vom 18.12.1997) liegen nicht vor. Die

öffentlich-rechtliche Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann

grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht begründen. Sie

begründet zwar keinen Rechtsanspruch auf Durchführung bestimmter

Unterhaltungsmaßnahmen. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung

der Gewässerunterhaltungspflicht aber in seinem Eigentum

geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch

gegeben sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass für

den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der

Gewässerunterhaltungspflicht eine Haftung aus allgemeinem

Deliktsrecht, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB begründet sein kann

(vgl. BGHZ 121, 367, 374; 125, 186, 188 ff.; BGH NJW 1996,

3209).

Der Beklagte ist gemäß §§ 3, 79 Abs. 1 Nr. 1, 82 Satz 2 BbgWG

für die Unterhaltung der als Gewässer 1. Ordnung einzuordnenden

M… (s. hierzu Loger/Nögel, Brandenburgisches Wasserrecht,

1998, S. 191) verantwortlich.

a) Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund einer mangelnden

Entkrautung oder der unzureichenden Beseitigung von Hindernissen

aus der M…. Voraussetzung des Anspruchs wäre, dass der

Kläger eine Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von Pflanzen und

Hindernissen durch den Beklagten und den Ursachenzusammenhang

zwischen der Verletzung der Unterhaltspflicht und der eingetretenen

Eigentumsverletzung darlegt und beweist (vgl. OLG Düsseldorf,

AgrarR 1999, 352; OLGR Düsseldorf, 2006, 275).

Zwar hat der Beklagte hier keine konkreten Maßnahmen

vorgetragen, die er zur Unterhaltung des Gewässers seit 1990

vorgenommen hat, mit Ausnahme von Gewässerbefahrungen. Eine Pflicht

zur Beseitigung von Entkrautungen bestand aber nur dann, wenn die

Entkrautung zur Reinhaltung des Gewässerbettes dem Umfang nach

geboten war (§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BbgWG). Aufgabe der

Unterhaltung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. ist es, den

ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten.

Erforderlich ist, dass der Fluss in einem Zustand erhalten wird,

der gewährleistet, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser

ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann (vgl. BGH

ZfW 1984, 220; Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 39 Rdnr.

29). Die Unterhaltungspflicht ist damit auf das für den

Wasserabfluss Notwendige begrenzt. Solange bei normalen

Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten

wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbetts nicht notwendig.

Wie stark die M… im Jahr 2002 aber verkrautet oder durch

Hindernisse beeinträchtigt war, ist nicht dokumentiert. Es lässt

sich daher nicht feststellen, ob die Entfernung von Verkrautungen

konkret geboten war und eine Verletzung der Pflicht zur

Gewässerunterhaltung vorlag.

Darüber hinaus fehlt es an einem Nachweis der vom Kläger

behaupteten Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen für die

Überflutung der von ihm bewirtschafteten Flächen. Der

Anspruchsteller ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet,

einen realen Ursachenzusammenhang darzulegen und zu beweisen. Er

muss, wenn er sich wie hier auf ein Unterlassen beruft, nachweisen,

dass pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Erfolges verhindert

hätte. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit

genügen insoweit nicht (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im

Privatrecht, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 16).

Der Sachverständige Dr.-Ing. W… hat abstrakt zu möglichen

Entkrautungsmaßnahmen festgestellt, dass diese für sich gesehen

eine Senkung des Pegels um bis zu 10 cm hätten bewirken können (S.

10 des ergänzenden Gutachtens vom 30.12.2008, Bl. 613 d. A.). Diese

Feststellung beruht auf einer für den Kläger günstigen Annahme

einer erheblichen Beeinträchtigung des Abflussvermögens. Bei einer

Krautung im April oder Mai 2002 wären die Wasserstände nach der

Einschätzung des Sachverständigen aber allenfalls ein paar Tage

früher abgeflossen. Dass die vom Kläger behauptete

Nutzungsbeeinträchtigung danach infolge einer Entkrautung

wesentlich geringer gewesen wäre, hat der Sachverständige nicht

festgestellt. Da es an dem Kausalitätsnachweis fehlt, kann auch

dahingestellt bleiben, ob eine Entkrautung im April oder Mai 2002

überhaupt naturschutzrechtlich zulässig gewesen wäre, oder ob sie

bereits im Herbst 2001 hätte durchgeführt werden müssen.

Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 28. Januar 2009

(Bl. 637 d. A.) beanstandet hatte, dass die von ihm als Anlage zu

diesem Schriftsatz vorgelegte Abflusstafel andere mögliche

Wirkungen der Entkrautung aufzeige, nämlich eine mögliche

Reduzierung der Abflussmenge um bis zu 400 %, ergibt sich nichts

Anderes: Denn der Kläger konnte nicht konkret darlegen, dass die im

Herbst 2001 oder im Frühjahr 2002 vorhandene Verkrautung in der

M… den in der Abflusstafel dargestellten Wert überhaupt

erreicht hatte.

Einziges Indiz für den Umfang der Verkrautung könnte die erst im

Jahr 2005 durchgeführte Entkrautung sein, die aber gerade nicht zu

der sich aus der Abflusstafel ergebenden Steigerung der

Durchflussmenge geführt hatte, sondern lediglich eine unerhebliche

Veränderung des Wasserpegels um 3 cm bewirkt hatte.

Dem Kläger kommen vorliegend auch nicht die Vorteile einer

Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises

zugute. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nur bei typischen

Geschehensabläufen anwendbar, in denen ein bestimmter Sachverhalt

feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine

bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich

für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGH MDR

2008, S. 207 m. w. N.) . Ein Erfahrungssatz, dass sich

Überflutungen eines Flusses regelmäßig auf eine unzureichende

Entkrautung oder Beräumung des Gewässers zurückführen lassen, lässt

sich angesichts der verschiedenen möglichen anderen Ursachen für

eine Überflutung, wie etwa starker Niederschläge oder Eisstau und

angesichts dessen, dass der Sachverständige die Auswirkungen einer

möglichen Verkrautung eines Flusses auf den Wasserstand gerade

nicht als immer zu berücksichtigenden wesentlichen Umstand

eingeordnet hat, nicht bilden.

b) Eine Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung ergibt

sich hier auch nicht daraus, dass der Beklagte die Beseitigung von

Verlandungen unterlassen und keine regelmäßigen Ausbaggerungen

vorgenommen hat.

Ob überhaupt Verlandungen im Bereich der M… aufgetreten

sind, die vor April 2002 durch Baggerungen hätten beseitigt werden

müssen, ist streitig. Der Sachverständige hat im Rahmen der von ihm

ergänzend erbetenen Stellungnahme zur Wirkung der bis zum Jahr 1990

durchgeführten Ausbaggerungen ausgeführt, dass ihm keine Werte über

den Zustand des Flussbetts im Jahr 2002 vorlägen, lediglich zu den

Jahren 2005 und 2006. Eine Ermittlung des Zustandes im Jahr 2002

sei ihm nicht möglich, daher könne er nicht zuverlässig

Ausführungen zu den Wirkungen von Ausbaggerungen machen ( Bl. 687

ff. d. A.).

Soweit der Kläger sich mit der Berufung dagegen wendet, dass

seine Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Juni 2009 (Bl. 696 d. A.)

hätten berücksichtigt und eine ergänzende Beweisaufnahme zur Frage

der Wirkung der Ausbaggerungen hätte durchgeführt werden müssen,

haben seine Einwendungen keinen Erfolg: Der Kläger geht mit seiner

Argumentation davon aus, dass der Beklagte Erhebungen über den

Querschnitt des Flussbetts auch im Jahr 2002 besitze, die er nicht

vorlege. Anhaltspunkte dafür sind allerdings nicht dargelegt.

Das im Schriftsatz vom 2. Juni 2009 vom Kläger geforderte

Verfahren, dass ausgehend von Plänen zu dem Zustand des Flussbetts

von 1989 untersucht werden sollte, welche Tiefe das Flussbett bei

regelmäßig durchgeführten Baggerungen im Jahr 2002 gehabt hätte,

würde im Fall seiner Durchführung nicht die Feststellung erlauben,

ob Baggerungen zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung auch

erforderlich waren. Dem Vorschlag des Klägers liegt die Überlegung

zu Grunde, die Ausbaggerungen hätten im Zeitraum 1990 bis 2002 in

demselben Umfang vorgenommen werden müssen wie bis 1990. Diese

Überlegung trifft aber aus mehreren Gründen nicht zu: Zwar muss die

Unterhaltung grundsätzlich zum Ziel haben, einen langjährig

vorhandenen Zustand des Gewässers zu erhalten bzw. wieder

herzustellen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10.Aufl., § 39 Rdnr. 29).

Seit 1990 hat sich aber die Nutzung der M… geändert, da

Wasser aus dem Braunkohletagebau unstreitig seit Mitte 1990 in

wesentlich geringerem Umfang zugeleitet wird. Auch ist zu

berücksichtigen, dass seit 1990 andere wasserrechtliche Vorgaben

gelten, die eine regelmäßige Ausbaggerung unabhängig vom

tatsächlichen Zustand des Gewässerbetts gerade nicht mehr zulassen.

Das bundesrechtliche Rahmengesetz (§ 28 Abs. 1 WHG in der am

01.01.2002 geltenden Fassung) sah vor, dass bei der Unterhaltung

den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen sei. § 78 Satz 3

Nr. 1 BbgWG a. F. ergänzte die Regelungen dahin, dass die Erhaltung

und Wiederherstellung eines heimischen Pflanzen- und Tierbestandes

in naturnaher Artenvielfalt bei der Gewässerunterhaltung

berücksichtigt werden müsse. Aus der Formulierung

„Wiederherstellung“ ergibt sich damit, dass auch die

Verbesserung der Tier- und Pflanzenwelt ein im Rahmen der

Gewässerunterhaltung zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. Eine

schlichte Fortschreibung des Zustandes ist gerade nicht vom Gesetz

vorgesehen. Anwendbar sind ferner auch die Vorschriften über

Biotope in § 32 BbgNatschG. Zu den Biotopen gehören die natürlichen

oder naturnahen Bereiche fließender und stehender Gewässer

einschließlich ihrer Ufer, § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG; dort sind

keine Maßnahmen zulässig, die zu einer Zerstörung oder erheblichen

Beeinträchtigung der Biotope führen können.

Auch trifft der Einwand des Klägers aus der Berufungsbegründung

nicht zu, dass allein aufgrund der Werte zum Pegelstand und zum

Abfluss ersichtlich sei, dass die Ausbaggerung erforderlich sei.

Die von ihm vorgelegte Tabelle 3 (Bl. 784) belegt entgegen seinem

Vortrag, dass die Wasserstände sich seit 1990 nur geringfügig im

Vergleich zum Zeitraum vor 1990 verändert haben, sie sind eher

leicht gesunken, als dass sie kontinuierlich gestiegen wären. Die

Abflussmengen (Tabelle 4) sind zwar erheblich geringer; allerdings

führt die vom Kläger zum Beleg seines Vortrages vorgelegte Studie

dazu aus, dass die Abflüsse sich aufgrund des bergbaulichen

Einflusses verändert hätten. Die geringeren Abflussmengen lassen

vor diesem Hintergrund nicht den Schluss auf Verlandungen zu.

Die vom Kläger zitierte Richtlinie des MLUR für die naturnahe

Unterhaltung und Entwicklung von Fließgewässern im Land Brandenburg

vom 03.12.1997, („Fließgewässerrichtlinie“), führt zu

keiner abweichenden Betrachtungsweise dahin, dass eine Pflicht zur

Geschiebebaggerung unabhängig vom Zustand des Flussbetts bestand.

Die Richtlinie weist aus, welche möglichen Maßnahmen einer

Gewässerunterhaltung geboten sein können und welche Umstände dabei

zu berücksichtigen sind. Sie sieht in der vom Kläger in der

Berufungsbegründung zitierten Passage unter Ziffer 3.1. (S. 8 der

Richtlinie) vor, eine Entnahme fester Stoffe könne „nur dann

zugestanden werden, wenn die Ablagerungen (…) das

Abflussvermögen stark behindern oder die ökologischen Funktionen

(…) beeinträchtigt sind.“ Inwieweit

Unterhaltungsmaßnahmen konkret geboten und zulässig sind, ist

danach, wie der Beklagte zutreffend ausführt, im Einzelfall zu

entscheiden.

Soweit der Kläger schließlich mit der Berufung geltend macht,

ihm hätte im Anschluss an die Einholung des

Sachverständigengutachtens Gelegenheit gegeben werden müssen, zu

möglichen Auswirkungen von Verkrautungen und Verlandungen weiter

vorzutragen, ist die Berufung schon nicht ausreichend begründet

worden, da sich aus seinem Vortrag nicht ergibt, welche für die

Entscheidung erheblichen Umstände er auf einen weiteren Hinweis des

Gerichts vorgetragen hätte.

c) Der Kläger hat schließlich auch keine konkrete Verletzung der

Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten hinsichtlich dessen

Mitwirkung an der Steuerung des Wehres T… dargelegt.

Das Wehr T… wird unstreitig vom Wasser- und

Schifffahrtsamt Berlin (WSA), einer Behörde der Wasser- und

Schifffahrtsverwaltung des Bundes gesteuert. Die Verteilung des

Abflusses wurde mit dem Beklagten abgestimmt. Dass der Beklagte bei

der Abstimmung mit dem Land Berlin in den Jahren 1997/1998 der

Gewässerunterhaltung nicht ausreichend Rechnung getragen hat, ist

nicht vorgetragen. Der Kläger hat vielmehr behauptet, die bis 2002

geltende Abflussverteilung sei geeignet gewesen, den Abfluss des

Oberflächenwassers zu gewährleisten und nahm an, dass entgegen der

bis dahin geltenden Regelung im Jahr 2002 die Abflussverteilung

geändert worden sei. Dieser vom Beklagten bestrittene Vortrag ist

vom Kläger nicht näher ausgeführt worden. Die Behauptung einer

Änderung der Steuerung des Wehres im Frühjahr 2002 ergibt sich auch

weder aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben des WSA Berlin vom

31. Juli 2002 (Anlage K4, Bl.12 d. A.), noch aus den Schreiben des

Beklagten vom 20. August 2002 (Anlage K6, Bl. 15 d. A.) und vom 9.

August 2005 (Anlage K 7, Bl. 17 d. A.).

Die vom Kläger vorgelegten Tabellen belegen auch nicht, dass

aufgrund erhöhter Wasserstände im Zeitraum bis Juni 2002 Anlass für

den Beklagten bestand, auf eine Veränderung der Regulierung des

Wehres T… hinzuwirken. Aus der vorgelegten Anlage K 5 (Bl.

14 d. A.) ergibt sich zwar, dass der Toleranzbereich der

Soll-Abflussmengen am Wehr im Frühjahr 2002 an einzelnen Tagen

leicht überschritten war, allerdings ist insgesamt eine

Schwankungsbreite gegeben, die keine konstante Überschreitung der

Soll-Abflussmengen belegt. Auch war der Wasserstand am Pegel

H… im Jahr 2002 in Vergleich zum mehrjährigen

Jahresdurchschnitt nicht wesentlich erhöht, wie sich aus der vom

Beklagten als Anlage B 1 (Bl. 110 d. A.) vorgelegten Tabelle

ergibt. Auch die vom Kläger mit der Berufung vorgelegten

Wasserstandswerte in der Tabelle 3 der Anlage K 27/II (Bl. 784 d.

A.) belegen entgegen dem Berufungsvortrag gerade kein

kontinuierliches Ansteigen der Wasserstände im Vergleich zum

Zeitraum 1960 bis 1992, die Wasserstände blieben vielmehr annähernd

gleich.

Nicht dargelegt ist ferner, inwiefern sich eine verstärkte

Wahrnehmung der Interessen der Anrainer der M… bei der

Mitwirkung an der Regulierung des Wehres T… durch den

Beklagten tatsächlich ursächlich dahin ausgewirkt hätte, dass eine

Veränderung der Abflussfunktion hätte vorgenommen werden müssen.

Der O…-Kanal ist eine Bundeswasserstraße i. S. d. § 1 WaStrG

a. F., mit der Folge, dass dort eine eigene Unterhaltungspflicht

gilt, die neben dem ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss

auch die Erhaltung der Schiffbarkeit betrifft (s. § 8 WaStrG a. F.)

und bei der Regulierung des Wehres ebenfalls berücksichtigt werden

muss.

Ausgehend davon, dass der Beklagte zwar die Belange der

Unterhaltung der M… vorbringen kann, die Entscheidung über

die Steuerung des Wehres aber dem WSA obliegt und die

Unterhaltungspflicht für die Bundeswasserstraße sowie

naturschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, wäre eine

unterlassene Einflussnahme auf eine geänderte Abflussregulierung

nur dann ursächlich für den geltend gemachten Schaden, wenn nach

Einflussnahme durch den Beklagten eine fehlerfreie Abwägung der bei

der Regulierung des Wehres zu berücksichtigenden Interessen die

Reduzierung des Wasserpegels der M… notwendig ergeben hätte;

hierzu fehlt es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - an

Vortrag.

d) Keine Pflichtverletzung bei der Gewässerunterhaltung ergibt

sich - wie der Senat bereits im Urteil vom 13. März 2007 ausgeführt

hat - aus dem Vortrag zum wasserwirtschaftlich-ökologischen

Rahmenkonzept, da nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt ist,

dass und in welchem Umfang mit der Umsetzung dieses Konzepts oder

mit den Plänen zur Anhebung der S… vor April 2002 bereits

begonnen worden war.

e) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erwähnt,

es habe zwei Schöpfwerke gegeben, die von dem Beklagten betrieben

worden und die stillgelegt worden seien, fehlt es an Vortrag dazu,

inwiefern diese Schöpfwerke und deren Stilllegung für die hier

geltend gemachte Forderung in Bezug auf die vom Kläger

bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen von Bedeutung sind.

Darauf, dass sich aus dem Vortrag zu den Schöpfwerken eine für die

behaupteten Schäden relevante Pflichtverletzung nicht ergibt, ist

der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

Ein Anspruch wegen einer Verletzung der allgemeinen

Verkehrssicherungspflicht aus dem Gesichtspunkt der Verantwortung

für Gefahrenquellen kommt grundsätzlich neben dem Anspruch wegen

einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung in Betracht.

Beide Verpflichtungen gehen zwar ineinander über, sind jedoch nicht

identisch (BGHZ 121, 367, 375; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 28

Rdnr. 61). Der Kläger trägt indes keine Verletzungen der

Verkehrssicherungspflicht vor, die eine Haftung des Beklagten

unabhängig von der Pflicht zur Gewässerunterhaltung begründen

könnten.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen

Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache

hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht

im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des

Einzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des

Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht

ersichtlich.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf

11.079,43 € festgesetzt (§§ 48 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1

GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 78 BbgWG, § 3 BbgWG, § 79 BbgWG, § 1 WaStrG, § 8 WaStrG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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