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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2026 – 13 WF 8/26

Spruchkörper
4. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0820.13WF8.26.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 25.07.2025 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.827,74 €.

Gründe

I.

Der Beschwerde führende Umgangspfleger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung, die er für zu niedrig hält.

Die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit des mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14.10.2022 (Bl. 15 AG) zum Umgangspfleger des betroffenen, mittellosen Kindes bestellten Beschwerdeführers wurde durch das Amtsgericht Strausberg in dem genannten Beschluss festgestellt.

Mit Abrechnung vom 21.07.2023 (Bl. 57 AG) hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.12.2022 bis 13.03.2023 die Zahlung von 4.954,85 € begehrt und dies auf Fahrtkosten in Höhe 499,59 € und eine – im Einzelnen nachgewiesene – Tätigkeit von 114,24 Stunden (Bl. 103 f. AG) bei einem Stundensatz von 39 € gestützt. Er verfüge über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Volkswirtschaftslehre und weitere Qualifikationen, so eine Nachqualifikation zum Verfahrensbeistand, Ausbildungen zum Systemischen Coach (DGSF), Systemischen Berater (DGSF), Mediator und Systemischen Familienberater, sowie „Kinder im Blick“ - Kursleiter. Zusammen mit weiteren näher bezeichneten Fortbildungen sei der erhöhte Stundensatz des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG gerechtfertigt.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 25.07.2025 (Bl. 130 ff. AG) hat das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers auf 3.127,11 € festgesetzt auf der Basis von 114,24 Stunden bei einem Stundensatz von 23 € und Fahrkosten in beantragter Höhe.

Mit seiner Beschwerde vom 04.08.2025 (Bl. 141 ff AG), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, beanstandet der Beschwerdeführer die Gewährung eines Stundensatzes von nur 23 €. Der Hochschulabschluss und der Erwerb diverserer Zertifikate und die Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen erfüllten die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 39 €.

Der Bezirksrevisor verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die gemäß §§ 58ff. FamFG statthafte Beschwerde, für die ein Abhilfeverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. MüKoFamFG/Heilmann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 168 Rn. 40), hat keinen Erfolg.

Bei dem vorliegend gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG in der vom 27.07.2019 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung (im Folgenden: VBVG) zu bemessenden Stundensatz von 23 € errechnet sich für die nachgewiesenen 114,24 Stunden der Pflegschaftstätigkeit des Beschwerdeführers eine Vergütung von 2.627,52 €, sodass zuzüglich des – von keiner Seite beanstandeten – Betrags von 499,59 € für Fahrtkosten der Betrag von insgesamt 3.127,11 € festzusetzen war.

Gemäß §§ 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, 277 Abs. 2 FamFG, 1836 Abs. 1. S.2 BGB, 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG in den bis 31.12.2022 geltenden Fassungen steht dem berufsmäßig tätigen Umgangspfleger für jede Stunde der aufgewendeten und erforderlichen Zeit eine Vergütung von 23 € zu.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 VBVG steigt der Stundensatz, wenn besondere Kenntnisse, die für die Führung - hier der Umgangspflegschaft - nutzbar sind, soweit sie durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG), und erhöht sich nochmals, wenn sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG).

Der Beschwerdeführer hat unstreitig keine Lehre absolviert, hat allerdings einen Hochschulabschluss im Fach Volkswirtschaftslehre. Auch für ein abgeschlossenes Hochschulstudium gilt, dass die solcherart erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Führung der Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung konkret nützlich sein müssen, um den erhöhten Stundensatz zu rechtfertigen (BeckOGK/Bohnert, 1.7.2026, VBVG § 3 Rn. 26, beck-online). Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer in seinem VWL-Studium erworbenen Kenntnisse, insbesondere die von ihm für sich in Anspruch genommenen analytischen Kompetenzen, Verständnis sozialer Strukturen und wissenschaftliche Methodenkompetenz ihm bei der Führung der Umgangspflegschaft nützlich gewesen sein könnten. Ähnlich wie bei einem Studium der Betriebswirtschaftslehre (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2020 - 9 WF 187/20, BeckRS 2020, 20060) erwirbt der Absolvent in erste Linie Kompetenzen im Bereich der Ökonomie. Eine Kernausbildung in Bezug auf die Führung einer Umgangspflegschaft, dass nämlich ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung von Wissen in Bezug auf die Führung einer Umgangspflegschaft gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2021, FamRZ 2021, 890; Beschluss vom 10.02.2021, FamRZ 2021, 799; Senat, Beschluss vom 30.03.2022 - 13 WF 40/22, BeckRS 20232, 8717; OLG Brandenburg Beschl. v. 7.8.2020 – 9 WF 187/20, BeckRS 2020, 20060, beck-online; OLG Jena, BeckRS 2000, 6501; BayObLG BeckRS 1999, 30079165) ist nicht erkennbar. Dies nimmt der Beschwerdeführer für sich auch gar nicht in Anspruch, sondern er sieht sein VWL-Studium lediglich als Grundlage für seine DGSF-zertifizierte Ausbildung, die ihm die pflegschaftsrelevanten Fachkenntnisse erst vermittelt hat. Über weitere Hochschulabschlüsse verfügt der Beschwerdeführer nicht. Das Philosophie-Studium hat er nach Ablegen der Zwischenprüfung nicht fortgesetzt.

Damit reduziert sich der Fall auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer erworbenen weiteren Abschlüsse, die keine Lehr- oder Hochabschlüsse sind, eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VBVG darstellen.

Die mit einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung muss an einer Einrichtung erfolgen, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist, ermöglicht (OLG Oldenburg Beschl. v. 28.11.2018 – 13 WF 105/18, BeckRS 2018, 40727, beck-online).

Entsprechend ist eine Ausbildung auch dann nur mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (BGH Beschl. v. 18.1.2012 – XII ZB 461/10, BeckRS 2012, 4754, beck-online; BGH Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 312/11, BeckRS 2011, 26810; Senat, Beschluss vom 30.03.2022 - 13 WF 40/22, BeckRS 20232, 8717).

Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senat, Beschl. v. 30.3.2022 – 13 WF 40/22, BeckRS 2022, 8717; OLG Oldenburg Beschl. v. 28.11.2018 – 13 WF 105/18, BeckRS 2018, 40727, beck-online).

Gemessen daran, sind die Ausbildungen zum Systemischen Coach (DGSF), Systemischen Berater (DGSF), Mediator und Systemischen Familienberater, sowie „Kinder im Blick“ - Kursleiterschulung und die Qualifikation als Verfahrensbeistand, seien sie auch zertifiziert und nur unter erheblichem Zeit- und Arbeitsaufwand erworben, weder mit einer Hochschulausbildung noch mit einer Lehrausbildung vergleichbar (vgl. auch OLG Oldenburg Beschl. v. 28.11.2018 – 13 WF 105/18, BeckRS 2018, 40727, beck-online). Anders als solchen Abschlüssen fehlt allen genannten Abschlüssen des Beschwerdeführers das Ablegen einer Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass die Prüfungsformen etwa der DGSF-zertifizierten Ausbildungen nicht von einer staatlichen Stelle, sondern vom maßgeblichen Dachverband bzw. von diesem zertifizierten Einrichtungen durchgeführt werden. Ob die Prüfungsformen gleichwohl in ihrer Komplexität staatlichen Prüfungen entsprechen, kann daher dahinstehen.

Anders als der Beschwerdeführer meint, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 10.02.2021 (XII ZB 158/20) von seinem Postulat, dass § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VBVG bei einer „vergleichbaren Ausbildung“ das Ablegen einer Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle voraussetzen, keinen Abstand genommen. Die hier in Rede stehende Konstellation ist mit derjenigen, die der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung zugrunde lag, nicht vergleichbar. Die dortige Beschwerdeführerin verfügte über eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel, die mit einer Prüfung vor der IHK - einer mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Körperschaft des öffentlichen Rechts - abgeschlossen war. Die Entscheidung des BGH vom 09.02.2022 (Az. XII ZB 378/21) behandelte den Fall einer Betreuerin, die einen Abschluss mit Hochschulzertifikat der staatlichen Hochschule Neubrandenburg erworben hatte. Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Entscheidungen des OLG Naumburg und des OLG Hamm streiten nicht für seine Auffassung. Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 06.05.2013 (2 Wx 54/12, FamRZ 2014/235) klargestellt, dass der Diplom-Museologe keinen erhöhten Vergütungssatz beanspruchen kann, weil er seine Fachkenntnisse zur Führung einer Verfahrenspflegschaft nicht im Rahmen seiner abgeschlossenen Hochschulausbildung erworben hat. Das OLG Hamm (Beschl. v. 4.1.2023 – I-10 W 78/22, BeckRS 2023, 38506; OLG Hamm Beschl. v. 15.12.2022 – 10 W 79/22, BeckRS 2022, 55365) folgt - wie der Senat - der Rechtssprechung des BGH. Eine im Streitfall erhebliche Divergenz der obergerichtlichen Rechtssprechung ist nicht erkennbar.

Schließlich ist auch nicht aufgrund einer Gesamtschau der absolvierten Bildungsmaßnahmen vom Vorliegen einer Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 VBVG auszugehen, und es besteht auch kein Raum für die vom Beschwerdeführer als zeitgemäß angesehene Neuinterpretation des § 3 VBVG. Wortlaut und Zweck der Vorschrift knüpfen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Dies steht deshalb einer Gesamtbetrachtung dahingehend entgegen, mehrere für sich genommen nicht den Anforderungen an eine Ausbildung genügende Fortbildungsmaßnahmen zusammen eine einer Lehre oder einem Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung anzuerkennen (BGH BeckRS 2012, 4753; OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 28; OLG Oldenburg, BeckRS 2018, 40727; BeckOGK/Bohnert, 1.7.2026, VBVG § 3 Rn. 24, 25, beck-online). Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung können grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anerkannt werden (BGH Beschl. v. 18.1.2012 – XII ZB 461/10, BeckRS 2012, 4754, beck-online).

Nach allem kommt es damit nicht darauf an, ob die vom Beschwerdeführer erlernte systemische Methode als wissenschaftlich fundiertes Verfahren staatlich anerkannt, die systemischen Ausbildungsinhalte mit den vom Kammergericht definierten Kernkompetenzen für den Umgangspfleger übereinstimmen und seine Ausbildung mit relevanten Bachelor-Modulen vergleichbar ist. Auch die wirtschaftlichen und kindeswohlorientierten Vorteile qualifizierter systemischer Interventionen sind für die Entscheidung im Streitfall nicht relevant.

Was den Gesetzgeber bei der letzten Reform des VBVG dazu bewegt hat, lediglich die Stundensätze zu erhöhen, den hier maßgeblichen Wortlaut des § 3 Abs. 1 VBVG aber unverändert zu lassen, bedarf keiner Erörterung, da das VBVG in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Beschwerdeführers im Jahr 2022 geltenden Fassung anwendbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40, 35 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG, besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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