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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2026 – 13 UF 123/26

Spruchkörper
4. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0925.13UF123.26.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17.08.2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verlangt, der Antragsgegnerin ein Kontaktverbot aufzuerlegen, weil sie ihn und seine Familie mit dem Tode bedroht habe.

Der Antragsteller und seine Frau hatten die Antragsgegnerin in Alltagsangelegenheiten unterstützt, nachdem diese ihren Ehemann verloren hatte. Im Zuge dieser Begleitung entwickelte sich zwischen den Beteiligten zunächst ein Vertrauensverhältnis, bis bei der Antragsgegnerin der Verdacht aufkam, der Antragsteller oder Mitglieder seiner Familie hätte(n) sie bestohlen. Die Antragsgegnerin hat Strafanzeige wegen des Diebstahls von Münzen erstattet, gegen den Antragsteller läuft in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren.

Die Antragsgegnerin bestreitet nicht, am 26.05.2026 in der Firma des Antragstellers angerufen zu haben und dort auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlassen zu haben, mit der sie drohte, die gesamte Familie des Antragstellers "auszulöschen" und eine Person in Hamburg mit der Umsetzung dieses Vorhabens beauftragt zu haben.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin bei der Polizei angezeigt, die Antragsgegnerin erhielt daraufhin eine polizeiliche Gefährderansprache. Gegen die Einstellung des gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens mit dem Tatvorwurf der Bedrohung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Verweisung auf den Privatklageweg, Bl. 18 der amtsgerichtlichen Akte, im Folgenden: AG) hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller hat behauptet, die Antragsgegnerin habe zusätzlich in der Stadtverwaltung … (Ort01), wo seine Frau arbeite, Vorwürfe gegen ihn, den Antragsteller erhoben. Nach der Polizeianzeige vom 26.05.2026 hätten die Morddrohungen aufgehört, es sei nachts allerdings wiederholt klassische Musik auf den Betriebsanrufbeantworter aufgespielt worden. Der Antragsteller hat bestritten, seinerseits die Antragsgegnerin bedroht zu haben.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Antragsgegnerin die Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu untersagen - persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch oder über Dritte,

der Antragsgegnerin das Aufsuchen der Wohnanschrift sowie der Arbeitsstelle des Antragstellers zu untersagen,

der Antragsgegnerin das Verbreiten von Bedrohungen gegenüber dem Antragsteller zu untersagen sowie weitere geeignete Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sich seit der Gefährderansprache der Polizei nicht mehr beim Antragsteller gemeldet zu haben. Der bei ihr entstandene Diebstahlsverdacht, der sich aus dem damals bestehenden Vertrauensverhältnis heraus für sie ergeben habe, habe bei ihr eine besondere Drucksituation und ein Gefühlschaos entstehen lassen. An den genauen Wortlaut des verfahrensgegenständlichen Anrufs könne sie sich nicht erinnern, wohl aber, dass sie wegen ihres Diebstahlsverdachts, den sie gegen den Antragsteller hege, sehr aufgebracht gewesen sei. Sie leide an Diabetes und trage immer ein Insulingerät bei sich. Sie habe eine Bedrohung jedenfalls nicht ernst gemeint und hätte sie auch niemals umsetzen wollen. Der Antragsteller habe sie auch bedroht.

Sie werde den Antragsteller nicht mehr anrufen und keinen Kontakt mehr aufnehmen.

Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel weiter. Zu Unrecht sei das Amtsgericht vom Fehlen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Es obliege der Antragsgegnerin, die Vermutung einer Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Sie verfüge über erhebliche Geldmittel, ihre Erklärung, Auftragsmörder zu beauftragen, sei sehr konkret. Sie habe mit den Verbrechen nicht spontan, also reflexartig gedroht, sondern dem Antragsteller ihre Botschaft gezielt mitteilen wollen. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der Tat selbst. Sie habe diese Drohung bereits zuvor, nämlich wenige Minuten vor dem Aufsprechen auf den Anrufbeantworter seiner Mutter gegenüber telefonisch ausgesprochen, also bereits zwei Mal gedroht. Ein solches Verhalten resultiere nicht aus einer Reflexhandlung, sondern sei ernst zu nehmen. Durch die zweimaligen gleichlautenden Drohungen manifestiere sich nicht nur deren Ernsthaftigkeit, sondern auch die Wiederholungsgefahr. Überdies insistiere die Antragsgegnerin weiter gegen ihn, aktuell kommuniziere sie gegenüber Dritten, bei ihm, dem Antragsteller, seien angeblich gestohlene Münzen wiedergefunden worden. Allein ihre Uneinsichtigkeit und ihr fehlendes Schuldbewusstsein begründeten eine Wiederholungsgefahr. Schließlich habe sie es ausdrücklich abgelehnt, sich bei ihm zu entschuldigen, bzw. dies davon abhängig gemacht, dass er die Verfahrenskosten trage und darüber hinaus noch ihn unkonkret beschuldigt, auch sie bedroht zu haben.

Der Senat entscheidet ohne Durchführung eines weiteren Termins, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat aufgrund eines Termins entschieden und über die persönliche Anhörung beider Beteiligten einen aussagekräftigen Vermerk gefertigt. Beide Beteiligten haben zur Sache und zu ihren Rechtsansichten im Beschwerdeverfahren ausführlich Stellung genommen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bieten könnte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine andere Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer betroffenen Person widerrechtlich verletzt oder mit einer Verletzung widerrechtlich gedroht hat. Die Anordnung von Maßnahmen setzt also die Gefahr weiterer, künftiger Rechtsgutsverletzungen voraus. Das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr wird zugunsten des Geschädigten vermutet. Dies stellt eine Beweiserleichterung für das Opfer dar. Die Widerlegung obliegt dem Schädiger. Gelingt sie nicht, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass weitere Rechtsgutsverletzungen drohen (vgl. BeckOGK/Schulte-Bunert, 1.7.2026, § 1 GewSchG Rn. 24 m. w. N.).

An die Widerlegung sind hohe Anforderungen zu stellen, wobei diese differieren, je nachdem, in welchem Näheverhältnis Opfer und Täter stehen und welche individuelle Gefährdungslage sich daraus ergibt (OLG Saarbrücken, B. v. 9.8.2024 - 6 UF 37/24 -, juris). In Fällen des "Stalking" ist die konkrete Gefahr weiterer Übergriffe definitionsgemäß hoch, ebenso in Fällen häuslicher Gewalt, aufgrund des Zusammenlebens der Beteiligten. Außerhalb des sozialen Nahbereichs kann es sich demgegenüber auch um singuläre Taten handeln. Dann müssen im Verhältnis Täter-Opfer über die Anlasstat hinaus weitere Umstände vorliegen, die Grund zur Annahme geben, dass weitere Übergriffe ernsthaft zu besorgen sind. Diese können in einer konfliktbelasteten Täter-Opfer-Beziehung liegen, wie bei länger andauernden, nachhaltigen persönlichen Zerwürfnissen mit wiederholten, ernst gemeinten Gewaltdrohungen. Sind dagegen die räumliche Nähe und die damit verbundenen persönlichen Spannungen – etwa durch den Wegzug eines Beteiligten – weggefallen, sind Schutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl. (Stand: 09.09.2026), § 1 GewSchG Rn. 30; Senat, B. v. 26.9.2018 - 13 WF 171/18 -, juris).

Nach diesen Maßstäben begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf von der Antragsgegnerin ausgesprochene Drohungen, die dadurch keineswegs verharmlost werden sollen, verneint hat. Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr widerlegt. Nach der Gefährderansprache hat sie keinen Kontakt mehr mit dem Antragsteller aufgenommen und in der knapp drei Monate nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärt, dass sie weiterhin nicht mehr beim Antragsteller anrufen und keinen Kontakt mit ihm aufnehmen werde. Sie habe sich im Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Verhaltens in einer emotional entgleisten Ausnahmesituation aufgrund des - von ihr angenommenen - Vertrauensbruchs durch den Antragsteller befunden, jedenfalls habe sie ihre Drohung keinesfalls ernst gemeint und niemals umsetzen wollen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller, soweit ersichtlich nach dem 26.05.2026 nicht erneut bedroht, sonstige nach § 1 GewSchG tatbestandliche Handlungen unternommen oder ihn kontaktiert, vielmehr hat es sich um eine erhebliche, aber nach dem Beteiligtenvorbringen einmalige Entgleisung gehandelt.

An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Antragsgegnerin Minuten vor dem Aufsprechen ihrer Drohungen auf den Firmenanrufbeantworter des Antragstellers bereits über dieselbe Telefonverbindung ihre Drohungen der Mutter des Antragstellers gegenüber geäußert hat. Dies ändert nichts an der Einordnung des Verhaltens der Antragsgegnerin als einmalig. Sie hat nachvollziehbar den Grund ihrer Aufgebrachtheit erläutert, unabhängig davon, ob ihr gegen den Antragsteller gehegter Verdacht eine Grundlage im Tatsächlichen hat oder nicht. Ihre Aufgebrachtheit hat sich ganz offenbar durch das telefonische Ausstoßen ihrer Drohungen gegenüber der Mutter des Antragstellers, die das Gespräch dann beendet hat, nicht verringert, sondern bot ihr Motivation zu dem weiteren, gegenständlichen Anruf in der Firma des Antragstellers. Hieraus lässt sich allerdings, nachdem - gegebenenfalls auch infolge der Gefährderansprache - seitdem keine Annäherung von ihrer Seite mehr erfolgt ist, nicht die Erwartung rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin erneut in bedrohlicher Weise mit dem Antragsteller in Kontakt treten wollte.

Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin gegenüber einem Dritten geäußert haben mag, die Polizei habe bei dem Antragsteller Münzen wiedergefunden und sich nicht für ihre Drohungen entschuldigen möchte. Diese Umstände mögen den Schluss rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller weiterhin offen verdächtigt, nicht aber, dass eine vorsätzliche Verletzung von durch § 1 GewSchG geschützte Rechtsgüter oder eine erneute Drohung damit durch die Antragsgegnerin zu erwarten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Entscheidung zum Verfahrenswert folgt aus §§ 55 Abs. 2, 41, 49 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 GewSchG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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