Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2026 – 11 U 42/26

Spruchkörper
11. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0902.11U42.26.00

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 2026 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Neuruppin – 6 O 293/25 – wird durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die – im Übrigen zulässige – Berufung des Klägers bietet weiterhin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats durch Urteil und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hiervon ist der Senat auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 26. August 2026 einstimmig überzeugt.

A. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung bedingungsgemäßer Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Kaskoversicherungsvertrag wegen des behaupteten Diebstahls seines Fahrzeugs zu, weil er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht bewiesen hat. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Landgerichts (LGU 4 ff.) sowie ergänzend auf die Argumentation des Senats im Hinweisbeschluss vom 4. August 2026 (dort II. A.) Bezug genommen.

B. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26. August 2026 rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Der Senat hält auch unter Einbeziehung der darin enthaltenen Darstellung daran fest, dass die Redlichkeitsvermutung, die grundsätzlich zugunsten des Klägers streitet, im Streitfall durch konkrete, auf den Versicherungsfall bezogene Tatsachen erschüttert ist und der Kläger den ihm sodann obliegenden Vollbeweis der Entwendung (§ 286 ZPO) nicht führen kann. In der gebotenen Kürze ist mit Blick auf die Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz lediglich Folgendes zu ergänzen:

1. Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz zunächst geltend macht, die Beklagte habe ihn in der Korrespondenz (Anlagen B 3, B 5, B 7, B 8) zu keinem Zeitpunkt nach dem Datum der letzten Fahrt, sondern durchgehend nur nach dem Zeitpunkt des „Abstellens“ bzw. ohne Datumsangabe nach Streckenführung, Zweck und Dauer der letzten Fahrt gefragt (ohne dass hierbei ausdrücklich auch nach deren Datum gefragt worden sei) und er deshalb zu keinem Zeitpunkt wahrheitswidrig erklärt habe, die letzte Fahrt habe am 10. Oktober 2022 stattgefunden, verfängt dies nicht. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte in einer ihrer Nachfragen wortwörtlich nach dem „Datum der letzten Fahrt“ gefragt hat, sondern welches Gesamtbild die Angaben des Klägers in ihrer Zusammenschau bei der Beklagten als Empfängerin objektiv erzeugt haben und erzeugen mussten. Der Kläger hat in der Schadenanzeige vom 1. November 2022 sowie – nach entsprechender Nachfrage durch die Beklagte – nochmals mit E-Mail vom 5. Januar 2023 den 10. Oktober 2022, 18:00 Uhr, als Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs am („Adresse 01“) benannt (Anlage B 6). Auf die im Schreiben vom 19. Januar 2023 (Anlage B 7) ausdrücklich gestellte Frage nach der zu diesem Abstellvorgang führenden „letzten Fahrt vor dem Abstellen des Fahrzeugs“ – also gerade nach der unmittelbar vorausgehenden Fahrt – hat er mit E-Mail vom 2. Februar 2023 eine konkrete Fahrtstrecke („von der („Adresse 02“) zum („Adresse 01“)“) und eine konkrete Fahrtdauer („ca. 20 Minuten“) mitgeteilt (Anlage B 8), ohne mit einem Wort zu erwähnen, dass er das Fahrzeug tatsächlich bereits sechs Tage zuvor letztmals bewegt und am 10. Oktober 2022 lediglich unbewegt aufgesucht habe. Wer eine Frage nach der „letzten Fahrt vor dem Abstellen“ mit einer konkreten Strecken- und Zeitangabe beantwortet, erklärt damit nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass diese Fahrt Teil desselben, zuvor geschilderten Vorgangs war, der in dem angegebenen Abstellzeitpunkt endete. Hätte der Kläger – wie nunmehr behauptet – bereits damals zwischen einer letzten Fahrt am 4. Oktober 2022 und einem bloßen, nicht mit einer Fahrt verbundenen Aufsuchen des Fahrzeugs am 10. Oktober 2022 unterschieden, hätte für ihn bei der wiederholten, über vier Monate gestreckten Gelegenheit zur Aufklärung nichts nähergelegen, als dies gegenüber der Beklagten klarzustellen, zumal die Beklagte ausweislich ihrer mehrfachen Nachfragen erkennbar um eine möglichst genaue zeitliche Einordnung des letzten Kontakts mit dem Fahrzeug bemüht war. Dies hat er jedoch unterlassen und stattdessen wiederholt konkrete, mit einer eigenständigen Fahrt am 10. Oktober 2022 nicht zu vereinbarende Einzelheiten mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht ein solches Verhalten als prozessangepasste Schutzbehauptung werten.

2. Auch soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz darauf verweist, dass er bereits in dem am 1. November 2022 – und damit vor Bekanntwerden des Auslesungsergebnisses – ausgefüllten polizeilichen Fragebogen zwischen dem 4. Oktober 2022 und dem 10. Oktober 2022 unterschieden habe (Anlage K 1), verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Dieser Gesichtspunkt war bereits Gegenstand der Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss (dort unter II. A. 2. a) und rechtfertigt aus den dort genannten Gründen keine andere Beurteilung. Selbst wenn der Kläger die genannte Differenzierung gegenüber der Polizei vorgenommen haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er gegenüber der für die Regulierung allein maßgeblichen Beklagten durchgehend - nämlich sowohl in der Schadenanzeige als auch in beiden nachfolgenden E-Mails - die hiervon abweichende, undifferenzierte Darstellung aufrechterhalten und erst nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Transponderauslesung korrigiert hat. Der Kläger legt zudem selbst dar, dass die handschriftlichen Eintragungen im polizeilichen Fragebogen „auslegungs- und erläuterungsbedürftig“ seien und verkennt hierbei, dass ein Dokument, dessen Aussagekraft (nach eigenem Klägervortrag) erst der Auslegung bedarf, nicht geeignet sein kann, die eindeutige und wiederholte gegenteilige Darstellung gegenüber der Beklagten zu entkräften.

3. Soweit der Kläger unter Vorlage einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingeholten Auskunft der („Firma 01“)-Kundenbetreuung vom 19. März 2026 (Anlage K 3 zum nachgelassenen Schriftsatz vom 26. August 2026) erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, das Auslesen des Transponders dokumentiere lediglich den letzten Motorstart, nicht aber das bloße Öffnen und Schließen des Fahrzeugs, sodass ein Aufsuchen des Fahrzeugs am 10. Oktober 2022 hierdurch nicht ausgeschlossen sei, kann dahinstehen, ob dieses neue Vorbringen nebst dem hierzu angebotenen Beweismittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Der Senat kann dies offenlassen, weil die Berufung auch bei unterstellter Zulässigkeit und Richtigkeit dieses Vorbringens ohne Erfolg bliebe.

Die tragende Erwägung des Landgerichts (und auch die des Senats) beruht nämlich nicht darauf, dass die Transponderauswertung ein Aufsuchen des Fahrzeugs am 10. Oktober 2022 technisch ausschließe. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger – unabhängig von der Reichweite der technischen Auswertung – gegenüber der Beklagten wiederholt und mit konkreten Einzelheiten (Streckenführung, Fahrtzweck, Fahrtdauer) den Eindruck erweckt hat, er sei das Fahrzeug am 10. Oktober 2022 tatsächlich gefahren, und diese Darstellung erst nach Vorhalt des Auslesungsergebnisses revidiert hat. Die von der Beklagten dokumentierte letzte motorbezogene Nutzung am 4. Oktober 2022 hat insoweit nicht die Funktion eines Gegenbeweises gegen ein bloßes Aufsuchen des Fahrzeugs, sondern diente für den Kläger ersichtlich als Anlass, seine zuvor unrichtige Darstellung zu korrigieren. Die nunmehr vorgelegte technische Klarstellung mag daher zwar erklären, warum das Transponderauslesungsergebnis ein späteres unmotorisiertes Aufsuchen nicht denknotwendig ausschließt. Allerdings erklärt sie nicht, weshalb der Kläger auf die ausdrückliche Frage nach der letzten Fahrt vor dem Abstellen eine präzise Strecken- und Zeitangabe ohne klare Datumsangabe gemacht hat, obwohl nach seiner heutigen Darstellung an dem genannten Datum überhaupt keine Fahrt stattgefunden haben soll. Dieser Widerspruch wird durch die vorgelegte Auskunft nicht aufgelöst.

4. Auch der Hinweis unter Ziffer IV. im nachgelassenen Schriftsatz auf den „ca.“-Zusatz, die gegenüber der Polizei in ähnlicher Größenordnung erfolgte Schätzung, die freiwillige Herausgabe der Fahrzeugschlüssel zur Auswertung sowie die bereits 2023 – und damit lange vor Prozessbeginn – gegebene Erläuterung der Schätzmethode (Anlagen K 4, K 5) rechtfertigt keine andere Bewertung.

Der Senat hat dem Kläger insoweit weder in der angefochtenen Entscheidung noch im Hinweisbeschluss eine arglistige Täuschung unterstellt und die Frage einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach H.5 AKB offengelassen. Für die hier allein entscheidende Frage der Erschütterung der Redlichkeitsvermutung (vgl. hierzu HB 6) kommt es nicht auf den Nachweis vorsätzlicher Täuschung an, sondern darauf, ob objektive, unmittelbar auf den Versicherungsfall bezogene Tatsachen vorliegen, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers begründen. Diese hat der Senat im Hinweisbeschluss eingehend dargelegt. Hiergegen bringt der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz keine durchgreifenden Argumente vor. Der Senat verbleibt daher dabei, dass eine Abweichung von rund 18.000 km bzw. knapp 12 % zwischen der in der eigenhändig unterzeichneten Schadenanzeige angegebenen Kilometerzahl und der tatsächlichen, dem Kläger anhand der mittig im Kombiinstrument angezeigten Gesamtlaufleistung ohne Weiteres zugänglichen Kilometerzahl eine solche Tatsache ist, und zwar unabhängig davon, mit welcher subjektiven Vorstellung der Kläger sie gemacht hat. Dass er eine der Größenordnung nach übereinstimmende Schätzung auch gegenüber der Polizei abgegeben hat, belegt zu seinen Gunsten allenfalls, dass ein etwaiger Irrtum von Anfang an bestand. Gerade im Hinblick auf den Vortrag zum Glasschaden und dem Austausch der Frontscheibe liegt es jedoch vielmehr nahe, dass er genauere Kenntnisse von der Laufleistung des Fahrzeuges selbst ohne Erhalt der Rechnung hatte. Die Relativierung der Angabe entkräftet letztlich nicht den objektiven Befund einer erheblichen Fehlangabe in einem für die Leistungsprüfung zentralen Punkt. Die freiwillige Überlassung der Schlüssel zur Auswertung ändert schließlich nichts daran, dass die spätere Angabe in der Schadenanzeige objektiv unrichtig war und als – neben dem unter 1. bis 3. genannten Gesichtspunkt bereits für sich tragendes – Element der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen bleibt.

5. Ohne Erfolg macht der Kläger unter Ziffer V. im nachgelassenen Schriftsatz zudem geltend, die Beklagte habe bereits im Rahmen der Regulierung eines vorangegangenen Teilkaskoschadens im Juni 2022 anhand der bereits als Anlage K 2 vorgelegten („Firma 02“)-Rechnung Kenntnis von einem Kilometerstand von 162.550 km gehabt, was die Annahme entkräfte, er habe die höhere Jahresfahrleistung gezielt verschwiegen, um in den Genuss des Wenigfahrertarifs zu gelangen. Der Senat hat zu diesem Punkt bereits im Hinweisbeschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser Aspekt für sich genommen keinen unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Bezug zum eigentlichen Versicherungsfall aufweist und die Redlichkeitsvermutung allein nicht zu erschüttern vermag, sondern das aus den unter 1. bis 4. genannten Gründen bereits gewonnene Bild lediglich ergänzend abrundet (vgl. HB 5 f.). Selbst wenn der von der Berufung geschilderten Kenntnis der Beklagten von einem höheren Kilometerstand im Juni 2022 zu folgen wäre, änderte dies nichts an der bereits eigenständig tragenden Bedeutung der bereits genannten Widersprüche und Unrichtigkeiten.

6. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich in Ziffer VI. des nachgelassenen Schriftsatzes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Minimalsachverhalt (BGH, Beschl. v. 10.11.2010 – IV ZR 122/09; Urt. v. 30.01.2002 – IV ZR 263/00), das Landgericht habe die von ihm benannten Zeugen zu Unrecht nicht vernommen, obwohl diese das Abstellen und spätere Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs – und damit gerade das für die Beweiserleichterung maßgebliche äußere Bild – bekunden könnten.

Diese Rechtsprechung, der sich der Senat in den Obersätzen anschließt, betraf indes jeweils den Fall, in dem die Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers nicht erschüttert ist und ihm deshalb die für den Nachweis des äußeren Bildes geltenden Beweiserleichterungen zugutekamen. In einem solchen Fall genügt in der Tat der Nachweis, dass das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wurde, und es wäre deshalb ein hierzu benannter Zeuge zu vernehmen.

Im vorliegenden Fall ist die Redlichkeitsvermutung – wie oben unter 1. bis 5. ausgeführt – jedoch erschüttert. In dieser Konstellation kann der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis nicht mehr durch den bloßen Nachweis des Minimalsachverhalts, sondern nur noch durch den Vollbeweis der Entwendung selbst führen (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.1996 – IV ZR 300/94, NJW 1996, 1348, 1349). Für die Entwendung selbst hat der Kläger jedoch keinen Zeugen benannt.

In der Berufungsbegründung vom 7. Juni 2026 auf Seite 2 (Bl. 24 eA) wird ausschließlich auf das Beweisangebot bezüglich beider Zeugen („Name 01“) im Schriftsatz vom 8. Januar 2026 (Seite 2 Bl. 36 eALG) Bezug genommen. Dort werden die Zeugen aber lediglich dafür benannt, dass das Fahrzeug am 10. Oktober 2022 auf- und abgeschlossen, aber nicht bewegt worden sei. Nur die Zeugin („Name 01“) wird dafür benannt, dass es am 11. Oktober 2022 noch am abgestellten Ort gewesen sei. Weder wird das Abstellen nach der letzten Fahrt am 4. Oktober 2022 noch das Nichtauffinden unter Beweis gestellt.

Schließlich betreffen selbst die Beweisangebote nach der Darstellung im Schriftsatz vom 26. August 2026 nur den Minimalsachverhalt, nicht aber die Entwendung selbst. Eine Wegnahmehandlung oder sonstige Umstände, die auf eine Entwendung durch Dritte anstelle einer anderweitigen Verwertung des Fahrzeugs durch den Kläger selbst schließen ließen, haben die Zeugen nach dem eigenen Beweisantritt nicht wahrgenommen. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben wäre der dem Kläger obliegende Vollbeweis der Entwendung daher nicht geführt. Das Landgericht musste die Zeugen deshalb nicht vernehmen und den Kläger nicht persönlich anhören; ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht (§§ 513 Abs. 1, 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegt hierin nicht.

7. Auch in der vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz abschließend angemahnten erneuten Gesamtschau ergibt sich summa summarum kein anderes Bild. Der Senat hat im Hinweisbeschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass bereits die unmittelbar auf den Versicherungsfall bezogenen Widersprüche zur letztmaligen Nutzung des Fahrzeugs (oben 1. bis 3.) und zur Kilometerangabe in der Schadenanzeige (oben 4.) für sich genommen die Annahme einer erschütterten Redlichkeitsvermutung tragen, während der Gesichtspunkt der nicht angezeigten höheren Jahresfahrleistung (oben 5.) das so gewonnene Bild lediglich ergänzend abrundet. Keiner der im nachgelassenen Schriftsatz vorgebrachten Einwände vermag diese tragenden Erwägungen zu entkräften, denn sie erschöpfen sich – wie ausgeführt – in einer abweichenden, im Ergebnis nicht überzeugenden Würdigung derselben, dem Landgericht bereits vollständig vorliegenden Tatsachengrundlage bzw. in neuem, im Ergebnis nicht entscheidungserheblichem Vorbringen. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen und eine erneute Beweisaufnahme geböten, zeigt der Kläger auch mit seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht auf.

C. Der von der Berufung erneut erhobene Einwand, die aufgezeigten Unrichtigkeiten könnten allenfalls zu einer Leistungskürzung nach § 28 VVG führen, geht aus den bereits im Hinweisbeschluss (dort II. A. 3.) genannten Gründen fehl. § 28 Abs. 2, Abs. 3 VVG setzt einen dem Grunde nach bewiesenen Versicherungsfall voraus und regelt allein die Rechtsfolgen einer nach dessen Eintritt begangenen Obliegenheitsverletzung. Scheitert die Klage bereits daran, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes nicht zu führen vermag, stellt sich die Frage einer Leistungskürzung nicht.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Der vorliegenden Rechtssache fehlt es an grundsätzlicher, über den Streitfall hinausgehender Bedeutung. Die Obersätze zur Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung sowie zu deren Erschütterung entsprechen gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Würdigung der hierzu vorliegenden Umstände betrifft ausschließlich den vorliegenden Streitfall. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Senats im Urteilswege erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

... | ... | Dr. ...

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht | Richterin am Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Brandenburg in 11 U 42/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten