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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2026 – 1 W 30/26

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0915.1W30.26.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam - Kammer für Handelssachen - vom 09.07.2026 wie folgt abgeändert:

Das Beschwerdeverfahren ist erledigt. Gerichtskosten bleiben außer Ansatz.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner in einem Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam in Anspruch.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Handelsrichter ... (Name 01) beruflich ein Unternehmen führe und ihm einer der Geschäftsführer der Klägerseite, ... (Name 02), aus geschäftlichen Beziehungen bekannt sei. Der ebenfalls im Termin anwesende ... (Name 02) ergänzte, dass sein Unternehmen durch ein von dem Handelsrichter ... (Name 01) geführtes Unternehmen im Rahmen eines Verkaufsmandats angesprochen worden sei.

Die Beklagtenseite hat den Handelsrichter ... (Name 01) sodann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung auf die laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und den Geschäftsführer der Klägerseite verwiesen.

Anschließend konkretisierte der Handelsrichter ... (Name 01) zu Protokoll, dass er im Moment ein Unternehmen bei einem Verkauf berate, für das sich u.a. auch ein anderes, von ... (Name 02) geführtes Unternehmen interessiere. Dieses sei jedoch nicht der einzige Interessent. Außerhalb dieses beruflichen Kontakts unterhalte er keine privaten Kontakte zum Geschäftsführer der Klägerseite.

Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 09.06.2026 zurückgewiesen, der der Beklagtenseite am 16.06.2026 zugestellt wurde.

Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 30.06.2026 hat der Kammervorsitzende den Parteien mit Verfügung vom 02.07.2026 mitgeteilt, dass er den Handelsrichter ... (Name 01) um eine dienstliche Erklärung gebeten habe, der daraufhin u.a. Folgendes erklärte:

„... (Name 02) rief mich kurz nach dem letzten Termin noch an und hatte mir schon gesagt, dass er aufgrund der Namensähnlichkeit ... (Name 03) / ... (Name 04) irrtümlich der Annahme war, wir hätten gerade etwas miteinander zu tun. Das war wohl ein Irrtum.“

Zudem wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Handelsrichter ... (Name 01) in dem bereits anberaumten Termin am 01.12.2026 erst an 7. Stelle zur vertretungsweisen Mitwirkung berufen sei.

Hierauf teilten die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.07.2026 mit, dass sie aufgrund der Informationen und Hinweise in dem gerichtlichen Schreiben vom 02.07.2026 an der sofortigen Beschwerde vom 30.06.2026 „nicht weiter festhalten“.

Die Kammer wertete dies als Rücknahme, erklärte die Beklagten der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.07.2026 für verlustig und erlegte ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Gegen diesen, am 10.07.2026 zugestellten Beschluss legten die Beklagten wiederum mit Schriftsatz vom 24.07.2026 sofortige Beschwerde ein und verwiesen im Wesentlichen darauf, dass sich die Beschwerde nach der Mitteilung des Gerichts vom 02.07.2026 erledigt habe und diese nicht zurückgenommen worden sei.

Die Kammer hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

1.

Die Kammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sie zur Entscheidung über die Kosten berufen war, nachdem sich die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs infolge des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.07.2026 noch im Abhilfeverfahren vor Abgabe an das Oberlandesgericht erübrigt hatte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2008 - 12 U 21/08, juris Rn. 5; BeckOGK ZPO/Soltys, Stand 01.07.2026, § 572 Rn. 96; Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 5. Aufl., § 572 Rn. 86).

2.

Für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde vom 24.07.2026 kommt es indes darauf an, welcher Art der angegriffene Kostenbeschluss vom 09.07.2026 war:

Eine Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO (analog) ist - soweit die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird - grundsätzlich unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - III ZB 7/17, juris Rn. 8). In Ermangelung der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Kammer erwiese sich die vorliegende sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO (analog) danach als unstatthaft und somit als unzulässig.

Soweit es sich hingegen um eine Entscheidung nach § 91a ZPO (analog) handelte, sei nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine sofortige Beschwerde unter den allgemeinen Voraussetzungen statthaft.

Die Kammer hat den Beschluss vom 09.07.2026 ausdrücklich auf § 516 Abs. 3 ZPO analog gestützt und daran auch im Nichtabhilfebeschluss weiter festgehalten, zuletzt mit der Begründung, dass sich ein Beschwerdeverfahren nicht erledigen könne. Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung in ständiger Rechtsprechung nicht. Auch eine sofortige Beschwerde kann sich - wie jedes andere Rechtsmittel - im Sinne des § 91a ZPO „erledigen“ (vgl. z. B. gerade für den Fall einer erledigten sofortigen Beschwerde nach Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs: Senat, Beschluss vom 02.03.2026 - 1 W 76/25; s.a. Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 5. Aufl., § 572 Rn. 87, m.w.N.).

Die prozessuale Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 07.07.2026 war tatsächlich als Erledigungserklärung und nicht als Beschwerderücknahme zu verstehen.

Bei der Erklärung, wonach nicht weiter an der sofortigen Beschwerde festgehalten werde, handelt es sich um eine Prozesserklärung, die nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung fähig ist. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 21.12.2023 - IX ZR 238/22, juris Rn. 12).

Vorliegend haben die Beklagten ergänzend mitgeteilt, dass sie aufgrund der Informationen und Hinweise des Gerichts in dem gerichtlichen Schreiben vom 02.07.2026 die Beschwerde nicht weiterverfolgen wollen. In jenem gerichtlichen Schreiben wurden die Parteien einerseits über den Irrtum des Handelsrichters aufgeklärt sowie andererseits darüber, dass in dem bereits anberaumten Termin andere Handelsrichter zuständig seien und der abgelehnte Handelsrichter erst an siebter Stellung zur vertretungsweisen Mitwirkung berufen sei. Es war damit erkennbar, dass die Beklagten nicht anlasslos oder wegen erkannter Aussichtslosigkeit von ihrer Beschwerde abrückten, sondern wegen der neuen Erkenntnisse zum angeblichen Näheverhältnis des abgelehnten Handelsrichters zur Klägerseite sowie der vermeintlich geringen Aussichten, dass der abgelehnte Richter (erneut) zur Entscheidung berufen sein könnte.

In der gebotenen Gesamtschau nahmen die Beklagten damit Bezug auf ein erledigendes Ereignis - hier das Schreiben des Gerichts. Eine klarstellende Erklärung hat die Kammer von den Beklagten nicht verlangt. Im Zweifel ist daher zugrunde zu legen, dass sie von Anfang an eine Erledigung erklären wollten, zumal dies am ehesten ihrem (Kosten-)Interesse entsprochen hat.

Der Umstand, dass die Kammer formal einen Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO erlassen hat, steht dessen Angreifbarkeit nicht entgegen. Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keinen Rechtsnachteil dadurch erleiden dürfen, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat. In diesem Fall steht ihnen regelmäßig sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Der hierbei zur Anwendung kommende Grundsatz der Meistbegünstigung gilt gleichermaßen, wenn das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch in der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts besteht (BGH, Beschluss vom 10.07.2024 - XII ZR 63/23, juris Rn. 14, m. w. N.).

3.

Die Erledigungserklärung ist bis zu dem Beschluss der Kammer vom 09.07.2026 einseitig geblieben. Sie war damit als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen (statt Vieler: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 91a Rn. 208). Die einseitige Erledigung der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs eröffnet die Möglichkeit für eine Kostengrundentscheidung im Sinne des § 91a ZPO analog (OLG Rostock, Beschluss vom 29.05.2006 - 7 W 97/05, juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2010 - 9 W 93/10, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2019 - 4 W 136/19, juris Rn. 21).

4.

Die sofortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss vom 09.06.2026 war zulässig - insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim Landgericht eingegangen - und begründet; sie wurde erst durch die Mitteilung des Gerichts vom 02.07.2026 unbegründet. In der Sache erfolgte die Ablehnung von dem Standpunkt der Beklagten zu Recht.

Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist das Vorliegen eines Sachverhalts erforderlich, aber auch ausreichend, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfG, NJW 2003, 3404, 3405; BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Auflage, § 42 Rn. 9).

Zutreffend hat das Landgericht zunächst den Maßstab herausgearbeitet, wonach geschäftliche oder private Beziehungen zwischen einem ehrenamtlichen Richter und einer Partei für sich genommen nicht ausreichen, um die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2024 - 10 W 24/24, juris Rn. 16). Ob das Ablehnungsgesuch aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt zu werten ist, ist allerdings einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2015 - 6 W 26/15, juris Rn. 4; KG; Beschluss vom 07.02.2007 - 15 W 2/07, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2024 - 10 W 24/24, juris Rn. 15; für die Sachverständigenablehnung z.B. Senat, Beschluss vom 17.05.2022 - 11 W 12/22, juris Rn. 5). So können etwa langjährige, enge Beziehungen oder wirtschaftliche Abhängigkeiten die Besorgnis der Befangenheit durchaus rechtfertigen (OLG München, Beschluss vom 27.03.2026 - 31 W 428/26 e, juris Rn. 21).

Im vorliegenden Fall wurde den Beklagten in der Verhandlung vom 19.05.2026 nicht nur erstmals bekannt gegeben, dass es in der Vergangenheit geschäftliche Kontakte gegeben habe, sondern sich auch aktuell ein Geschäft anbahnt bzw. anbahnen könnte. Hierzu erklärte der Handelsrichter wörtlich: „Im Moment beraten wir auch ein Unternehmen beim Verkauf, für das sich auch eine von Herrn ... (Name 02) geführte Gesellschaft interessiert. Insoweit habe ich bzw. mein Unternehmen natürlich das Interesse, dieses Unternehmen zu verkaufen.“ Auch wenn der Handelsrichter sogleich ergänzte, dass das von ... (Name 02) geführte Unternehmen nicht die einzige Interessentin sei, hat er damit für einen objektiven Dritten zu erkennen gegeben, dass ... (Name 02) in einem laufenden Bieterverfahren auf die finanziellen Interessen des von dem Handelsrichter geführten Unternehmens bzw. auf seine geschäftlichen Interessen Einfluss nehmen könnte (in diesem Sinne einen Ablehnungsgrund wohl bejahend: MüKo ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 42 Rn. 13). Erschwerend kommt hinzu, dass - wie die Beklagtenseite zu Recht bereits im Schriftsatz vom 15.06.2026 rügte - jedenfalls bis zur Erhebung der sofortigen Beschwerde keine näheren Angaben zur Art und zum Umfang des in Rede stehenden Geschäfts gemacht wurden, sodass sie auch im Unklaren darüber gelassen wurden, welche Bedeutung das sich anbahnende Geschäft für beide Seiten hatte.

Zwar hatten die Kläger schon zuvor im Schriftsatz vom 05.06.2026 auf den Irrtum des Herrn ... (Name 01) und des ... (Name 02) hingewiesen. Hierauf erfolgte jedoch keine Klarstellung durch das Gericht oder den abgelehnten Handelsrichter; noch in der Terminverfügung vom 15.06.2026 vertrat die Kammer die Ansicht, der Handelsrichter ... (Name 01) habe seine dienstliche Stellungnahme in dem Termin am 19.05.2026 abgegeben und dass sich nicht erschließe, welche weiteren Erklärungen nötig sein sollten.

In der Gesamtschau war die Besorgnis der Befangenheit im Zeitpunkt der sofortigen Beschwerde berechtigt; der Umstand, dass ein Befangenheitsgrund zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nicht vorgelegen hat, ist unerheblich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 9).

Die weitere - für Aufklärung sorgende - dienstliche Stellungnahme des Handelsrichters wurde sodann erst am 02.07.2026 und damit nach der sofortigen Beschwerde vom 30.06.2026 mitgeteilt. Erst mit dieser Klarstellung des Irrtums war ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit nicht mehr gegeben.

5.

Da die Kosten eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens betreffend eine Richterablehnung einen Teil der Kosten des Rechtsstreits darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - KZB 16/21, juris Rn. 10), ist für eine gesonderte Kostengrundentscheidung kein Raum (vgl. auch Senat, Beschluss vom 02.03.2026 - 1 W 76/25).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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