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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2026 – 1 U 83/25

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0923.1U83.25.00

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 03.07.2025, Az. 2 O 110/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Der Kläger macht Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen einer vom Beklagten in seiner Funktion als Stadtverordneter in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt … (Ort 01) getätigten Äußerung geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dabei im Wesentlichen ausgeführt, es fehle zwar nicht bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte sich als Gemeindevertreter nicht auf die besonderen Abgeordnetenrechte von Immunität und Indemnität berufen könne. Dem Erfolg der Klage stehe indes entgegen, dass die in Rede stehende Äußerung eine wahre Tatsachenbehauptung darstelle und der Kläger deshalb eine damit einhergehende Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzunehmen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten stelle schon keine wahre Tatsachenbehauptung dar. Anders als von diesem erklärt, habe er eine Aussage, wonach Klimaschutzaktivisten als Dünger unter Trecker gehörten, nämlich gar nicht getätigt, sondern lediglich den entsprechenden Post eines Dritten auf Facebook geliked. Da an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kein schützenswertes Interesse bestehe, überwiege im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Schutz seiner Persönlichkeitsrechte gegenüber der Meinungsfreiheit des Beklagten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 03.07.2025, Az. 2 O 110/24, abzuändern und wie folgt, zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger nachfolgende Aussage getätigt haben soll:

„Wir können direkt kommen in unsere Stadt … (Ort 01). In die Stadt … (Ort 01), die gerade einen Vorsitzenden der … (Partei 01), Herrn … (Name 01), gewählt hat, der über Menschen auf einem Foto sagt: ‚Sowas gehört unter den Trecker als Dünger.‘“ wie geschehen am 31. Januar 2024 im Rahmen der 1. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt … (Ort 01).

Der Beklagte wird verurteilt, die unter Klageantrag zu 1. beanstandete Aussage zu widerrufen, beispielsweise durch Richtigstellung im Rahmen einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt … (Ort 01) oder durch Veröffentlichung im Volltext, beispielsweise im Internet und beispielsweise unter Verwendung folgenden Musters:

„Richtigstellung: Am 31. Januar 2024 hatte ich, … (Name 02), Mitglied der … (Partei 02) in der 1. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt … (Ort 01) behauptet, dass Herr … (Name 01), Mitglied der … (Partei 01) – Kreisverband … (Ort 01), behauptet haben soll, er habe über Menschen auf einem Foto gesagt: ‚Sowas gehört unter den Trecker als Dünger.‘ Diese Aussage von mir ist unwahr. Eine solche Aussage hat Herr … (Name 01) zu keinem Zeitpunkt jemals getätigt. Ich bitte darum, das Versehen zu entschuldigen.“

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.

1. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere statthaft nach § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO sowie in den gesetzlichen Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden.

2. Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht zurückgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Kläger fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis an dem auf Grundlage von § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V. mit § 1004 BGB geltend gemachten Unterlassungs- und Widerrufsanspruch.

a. Gegen die von dem Beklagten als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt … (Name 01) in der Stadtverordnetenversammlung gemachte Äußerungen gibt es keinen Rechtsschutz, da diese dem Kreis der sog. „privilegierten Äußerungen”  zuzurechnen sind. Bei diesen wird von der Rechtsordnung das Interesse, dass eine Äußerung erfolgt, höher bewertet als der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Dies ist nicht nur der Fall bei Äußerungen zum Zwecke der Rechtsverfolgung, im Familien- und Freundeskreis, bei wahrheitsgetreuer Gerichtsberichterstattung, in Beziehungen mit einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung und bei wahrheitsgetreuen Berichten über öffentliche Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse (Art. 42 Abs. 3 GG). Unmittelbar aus Art. 46 Abs. 1 GG bzw. den entsprechenden Regelungen in den Landesverfassungen sind vielmehr auch Landes- und Bundestagsabgeordnete davor geschützt, wegen einer im Parlament oder Ausschuss getätigten Äußerung gerichtlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen zu werden, soweit es sich nicht um eine verleumderische Beleidigung handelt (LG Köln, Urteil vom 11.01.2002, AfP 2002, 346, 347).

Dieses Recht auf freie Rede gilt entsprechend auch für Mitglieder einer Stadtverordnetenversammlung bei Äußerungen in der Stadtverordnetenversammlung oder einem ihrer Ausschüsse (OLG Dresden, Beschluss vom 03.08.2023 – 4 U 524/23 –, Rn. 3; OLG München, Urteil vom 12.12.1986 – 21 U 5918/85 –, Rn. 44, jeweils juris). Zwar können sich Gemeindevertreter nicht auf die lediglich für Abgeordnete geltenden Grundsätze der Immunität und Indemnität (Art. 46 Abs. 1, 2 GG) berufen. Sie sind aber anders als die Amtsträger der Gemeindeverwaltung (insbesondere Bürgermeister und Beigeordnete) auch nicht an die Grundsätze des öffentlichen Äußerungsrechts gebunden, insbesondere nicht an die Gebote von Sachlichkeit und Neutralität. Hintergrund ist, dass die Gemeindevertretung innerhalb der Gemeindeverfassung die Funktionen eines Parlaments ausübt, denn Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt, dass das Volk in den Kreisen und Gemeinden eine aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangene „Vertretung“ haben müsse. Diese Regelung impliziert, dass die Vertretung die typischen Funktionen einer Volksvertretung wahrnimmt, nämlich in ihrem Bereich Recht setzt und die Verwaltung kontrolliert (zur Herleitung im Einzelnen: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Öffentlich-rechtliches ÄußerungsR-HdB/Friehe, 1. Aufl. 2022, § 6 Rn. 125f., beck-online). Äußerungsrechtlich folgt aus dem freien Mandat der Gemeindevertreter, dass ihnen ein Statusrecht auf freie Rede in der Gemeindevertretung bzw. hier in der Stadtverordnetenversammlung der kreisfreien Stadt zusteht.

b. Daran gemessen, gilt hier das Folgende:

Der Beklagte hat unzweifelhaft in der Ausübung seines Mandats als Stadtverordneter gehandelt, als er in der politischen Debatte über die Berichterstattung des Recherchenetzwerks „correctiv“ auf den Post des Klägers Bezug genommen hat.

Die streitgegenständliche Äußerung war keine „verleumderische Beleidigung“, die nach den analog für Stadtverordnete anzuwendenden Grundsätzen des Art 46 Abs. 1 Satz 2 GG die Grenze der Privilegierung markiert (OLG Dresden, Beschluss vom 3. August 2023 – 4 U 524/23 –, Rn. 6, juris). Als eine solche gilt ein Verhalten i.S.d. §§ 187, 188 Abs. 2 StGB, wobei der Straftatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) die beabsichtigte Verbreitung unwahrer Tatsachen zum Gegenstand hat. An der Verbreitung unwahrer Tatsachen fehlt es hier aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, welcher sich der Senat anschließt und auf die vollumfänglich Bezug genommen wird.

Der – das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen wiederholende – Vortrag des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Sein erneutes Vorbringen, die streitgegenständliche Äußerung sei unwahr, weil er den darin in Bezug genommenen Satz nicht selbst „gesagt“, sondern lediglich auf Facebook „geliked“ habe, gibt lediglich Anlass für die Feststellung, dass auch angesichts der Begleitumstände der Äußerung und des Vorwissens der Zuhörer in der Stadtverordnetenversammlung das Entstehen eines Missverständnisses zum Inhalt der Äußerung ausgeschlossen ist. So ist der zum Zeitpunkt der Sitzung bereits mehrere Wochen alte Post unstreitig zuvor schon Gegenstand der Debatte in der Stadtpolitik – konkret im Jugendhilfeausschuss – gewesen, in dem auch explizit die Kommentierung mit dem „Gefällt mir“-Piktogramm angesprochen worden war.

3. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, dass eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Senat regt vor diesem Hintergrund an, die Durchführung der Berufung zu überdenken.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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