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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2011 – 1 U 100/07

Spruchkörper
13. Zivilsenat

Tenor

Der Rechtsstreit ist seit 26. Juli 2010 unterbrochen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um die Herausgabe

von Vermögen, das der Beklagte im Verlaufe der Ehe aus Geschäften

über Eigentum der Klägerin und aus der Auseinandersetzung von

Erbengemeinschaften unter Beteiligung der Klägerin vereinnahmt und

verwaltet hat.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Teil- und

Teilanerkenntnisurteil vom 6. Juli 2007 u.a. zur Zahlung von

886.174,93 € verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des

Beklagten, mit der er Klageanweisung erreichen will.

Am 26. Juli 2010 hat der Beklagte bei einem Londoner Gericht,

dem High Court of Justice Bankruptcy Court, einen Antrag auf

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. In

dem zur Begründung seines Antrages eingereichten Formular hat er u.

a. Angaben zu der im Berufungsrechtszug vor dem Senat anhängigen

Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin einschließlich des Az.

gemacht und seine sämtlichen Angaben als nach bestem Wissen

abschließend bestätigt. Seinem Antrag hat das Gericht mit Datum von

demselben Tag entsprochen und durch Order No. 5171 of 2010 die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen.

Der Beklagte behauptet, seit Ende 2009 in London zu leben. Er

ist der Meinung, das Berufungsverfahren sei mit Wirksamwerden der

Bankruptcy Order des High Court of Justice vom 26. Juli 2010

automatisch unterbrochen. Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit

und Vollständigkeit der vom Beklagten gegenüber dem englischen

Insolvenzgericht getätigten Angaben, und zwar sowohl was seinen

angeblichen Wohnsitz in London betrifft als auch hinsichtlich der

Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Aufgrund

dieser nach ihrer Ansicht fehlerhaften und unvollständigen Angaben

des Beklagten leide das ausländische Insolvenzverfahren an

wesentlichen Mängeln, die eine Feststellung der Unterbrechung gemäß

§ 240 ZPO nicht zuließen.

II.

1. Nachdem zwischen den Parteien im Verlaufe des

Berufungsverfahrens Streit darüber entstanden ist, ob das Verfahren

aufgrund des durch Beschluss des High Court of Justice eröffneten

Insolvenzverfahrens gemäß Art. 15 EUInsVO, § 240 ZPO kraft Gesetzes

unterbrochen oder fortzusetzen ist, ist darüber durch

Zwischenurteil zu entscheiden, § 303 ZPO. Entscheidungen im

Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung

ergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung

bejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil (BGH MDR 2006, 1007;

NJW 2004, 2983; NJW-RR 2006, 288), welches hinsichtlich der

Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist. Mit Zustimmung der

Parteien, wie geschehen, kann das Zwischenurteil im schriftlichen

Verfahren erlassen werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.: X

ZR 159/05, BeckRS 2009, 29126).

2. Das anhängige Berufungsverfahren ist mit Wirksamwerden des

Beschlusses des High Court of Justice Bankruptcy Court am 26. Juli

2010 unterbrochen, § 240 ZPO.

a. Maßgeblich für die Wirkungen des durch Beschluss des

englischen Gerichts eröffneten Insolvenzverfahrens über das

Vermögen des Beklagten auf das anhängige Berufungsverfahren ist

gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1346 des Rates vom 29.5.2000

über Insolvenzverfahren (EUInsVO), die gemäß Art 249 Abs. 2 S. 2

EGV unmittelbar im Inland gilt (vgl. dazu MüKo-Reinhart, InsO, 2.

Aufl., Vor Art. 1 EUInsVO Rn. 32), das deutsche Recht, konkret §

240 ZPO. Nach Art. 15 EUInsVO gilt für die Wirkungen des

Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen

Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des

Mitgliedsstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Im

Anwendungsbereich der EUInsVO gehen deren Regelungen denen des

autonomen Rechts, hier der §§ 352, 343 InsO, vor (MüKo-Reinhart,

a.a.O., Vor §§ 335 ff Rn. 84;

Graf-Schlicker-Kebekus/Sabel/Schlegel, InsO, 2. Aufl., Vor §§ 335

ff Rn. 2; Undritz in Schmidt, Hamburger Kommentar zum

Insolvenzrecht, 3. Aufl., Vorbem. zu §§ 335 ff Rn. 15).

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der EUInsVO ist

eröffnet; insbesondere zählt das Bankruptcy-Verfahren nach Part. IX

section 264 ff Insolvency Act 1986 UK (im Folgenden IA) zu den

Insolvenzverfahren i.S.d. Verordnung. Welches Verfahren

Insolvenzverfahren i.S.d. Verordnung ist, ergibt sich aus der

Legaldefinition gemäß Art 2 Buchst. a EUInsVO i.V.m. dem Anhang A

zur Verordnung, für Nichtmitgliedstaten aus einem Rückschluss aus

den Kriterien des Art 1. Abs. 1 EUInsVO. Der Bankruptcy nach Part.

IX Insolvency Act ist ausdrücklich in Anhang A als von der

Verordnung erfasstes Insolvenzverfahren genannt.

Gegenstand des Berufungsrechtsstreits ist das zur Masse gehörige

Vermögen des Beklagten. Ob der Rechtsstreit über einen Gegenstand

oder ein Recht der Masse geführt wird, richtet sich nach der lex

fori concursus (MüKo-Reinhart, a.a.O., Art. 15 EUInsVO, Rn. 8),

hier nach dem englischen Recht. Gegenstand des anhängigen

Rechtsstreits ist eine Forderung der Klägerin, die der Beklagte

ggf. aus seinem Vermögen zu erfüllen hätte. Da er ausweislich

seiner Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

keine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausübt, sein Vermögen

mithin nicht nach Privat- und Unternehmensvermögen getrennt ist und

er auch die aus Geschäften über das Vermögen der Klägerin

vereinnahmten Gelder nicht getrennt verwaltet hat, betrifft die

gegen ihn gerichtete und gegebenenfalls aus seinem Vermögen zu

erfüllende Forderung der Klägerin zwangsläufig die Masse.

b. Die automatische Unterbrechenswirkung gemäß § 240 ZPO wäre

nur dann nicht eingetreten, wenn die Eröffnung des ausländischen

Insolvenzverfahrens im Inland ausnahmsweise gemäß Art. 16 EUInsVO

wegen fehlender Zuständigkeit der Gerichte des Staates der

Verfahrenseröffnung oder wegen Verstoßes gegen den ordre public

nicht anerkennungsfähig ist. Gründe, die der Anerkennung der am 26.

Juli 2010 erlassenen Bankruptcy Order gemäß Art. 16 EUInsVO und

damit einer Unterbrechung des bei dem erkennenden Gericht

anhängigen Berufungsverfahrens nach § 240 ZPO entgegen stehen

würden, sind indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte folgt

aus Art. 3 EUInsVO i.V.m. Part. IX Chapter I section 265 Abs. 3 IA.

Nach Art. 3 Abs. 1 EUInsVO sind für die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in

dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seines hauptsächlichen

Interesses hat. Der Anknüpfungspunkt der hauptsächlichen Interessen

ist für Unternehmen und Privatpersonen unterschiedlich zu

bestimmen. Für Privatpersonen wie den Beklagten ist er mit dem

Lebensmittelpunkt gleichzusetzen. Das ist dort, wo der Schuldner

seinen auf Dauer angelegten Aufenthalt hat, seinen Arbeitsort wie

auch seine persönlichen und familiären Kontakte (MüKo-Reinhart,

a.a.O.,

Art. 3 Rn. 43). Nach seinem nicht substanziiert bestrittenen

Vorbringen hat der Beklagte im Zeitpunkt der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens im Juli 2010 seinen Wohnsitz in London gehabt

und hat ihn noch immer dort. Der Beklagte hat eine Kopie eines sein

Beschäftigungsverhältnis betreffendes Formular eingereicht,

ausweislich dessen er seit 1. Oktober 2009 bei der A… Ltd.

beschäftigt ist, darüber hinaus einen Mietvertrag über eine Wohnung

in London, Mietbeginn 1. März 2010, für die Dauer von mindestens

einem Jahr zu den Akten gereicht. Dieser lässt jedenfalls darauf

schließen, dass der Aufenthalt des Beklagten dort nicht nur für

einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Soweit die Klägerin

einwendet, der Beklagte habe in der Vergangenheit ständig seine

Wohnsitze gewechselt, steht das der Annahme der internationalen

Zuständigkeit englischer Gerichte nicht entgegen. Das Wohn- und

Umzugsverhalten des Beklagten in den vergangenen Jahren ist für die

Frage seines Lebensmittelpunktes in dem hier maßgeblichen Zeitraum

unbeachtlich. Für die internationale Zuständigkeit des englischen

Insolvenzgerichts reicht es aus, dass der Beklagte im Zeitpunkt der

Antragstellung dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Davon ist

angesichts der o. g. Umstände auszugehen. Sein früheres

Wohnverhalten ist nicht einmal als Indiz dafür geeignet, dass es

sich bei dem gegenwärtigen Aufenthalt in London um eine von der

Klägerin als Insolvenztourismus bezeichnete Maßnahme zur Begründung

der internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte handelt.

Gerade wenn der Beklagte in den vergangenen Jahren verschiedentlich

seinen Aufenthalt gewechselt hat, und zwar jeweils im europäischen

Ausland, ist jedenfalls Deutschland nicht mehr als sein

Lebensmittelpunkt anzusehen, sondern jeweils der Ort im

europäischen Ausland, in welchem er einen Wohnsitz begründet. Das

ist für den hier maßgeblichen Zeitraum London.

c. Die Wirksamkeit des Beschlusses vom 26. Juli 2010 begegnet

keinen Bedenken. Wirksamkeit im Sinne von Art. 16 EUInsVO ist nicht

gleichbedeutend mit formeller bzw. materieller Rechtskraft, sondern

bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die ausländische Entscheidung

Wirkungen entfaltet (MüKo-Reinhart, a.a.O., Art. 16 Rn. 9). Das ist

mit dem Moment des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses und dem damit

verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners der

Fall.

d. Schließlich begründen die von der Klägerin gerügten

Verfahrensmängel keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public

mit der Folge fehlender Anerkennungsfähigkeit des vorliegenden

Beschlusses des englischen Gerichts. Etwaige Ordre-public-Verstöße

durch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens sind

auf zwei Ebenen zu prüfen (BGH, Urteil vom 13.10.2009, a.a.O.).

Schon die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens selbst

kann aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen

ordre public verstoßen. Entsprechende Mängel des vom Beklagten nach

Part. IX section 272 IA 1986 eingeleiteten Verfahrens sind indessen

weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses lässt

sich insbesondere nicht darauf stützen, dass der Beklagte seinen

Antrag mit fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zu seinen

Vermögensverhältnissen begründet haben soll. Nach ständiger, auch

im Rahmen des EUGVÜ bestätigten Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes ist ein Versagungsgrund aufgrund des

verfahrensrechtlichen ordre public nur dann anzunehmen, wenn die

Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens

ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen

Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass das Verfahren

nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten

rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur

dies, nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche

Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts

verstoßen hätte, gibt den Maßstab dafür vor, ob die Entscheidung

des ausländischen Gerichts gegen den deutschen

verfahrensrechtlichen ordre public verstößt (MüKo-Reinhart, a.a.O.,

Art. 26 Rn. 8). Einen schwerwiegenden, dem deutschen

verfahrensrechtlichen ordre public zuwider laufenden

Verfahrensverstoß hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er

ansonsten ersichtlich. Mit ihrem Hinweis auf fehlerhafte und

unvollständige Angaben des Beklagten macht sie schon keinen

Verfahrensmangel geltend. Nach deutschem Recht erfasst der Begriff

des Verfahrensmangels nur Verstöße gegen das vorgeschriebene

Verfahren, d.h. förmliche, nicht hingegen inhaltliche Fehler des

Antragstellers im Zusammenhang mit der Einleitung und dem Betreiben

des Verfahrens. Diese Unterscheidung zwischen förmlichen, das

Verfahren betreffende und inhaltliche Mängel spiegelt sich in §§

579, 580 ZPO zur Wiederaufnahme eines Verfahrens wider. Während §

579 ZPO bei der Verletzung wichtiger Prozessnormen einschlägig ist,

richtet sich die Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegen eine -

nicht auf einem Verfahrensfehler beruhende - unrichtige oder

unvollständige Urteilsgrundlage. Zum anderen ist der nach

englischem Recht für die weitere Abwicklung des Verfahrens

zuständige receiver (Insolvenzverwalter) den Einwänden der Klägerin

nachgegangen und hat die Angaben des Beklagten in seinem

Antragsformular auf ihre Vollständigkeit und ihren Wahrheitsgehalt

hin überprüft. Da die weitere Durchführung des Verfahrens im

Einzelnen nicht dem Gericht, sondern dem receiver obliegt und

dieser die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, sind

Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

Im Übrigen enthalten die maßgeblichen Vorschriften zum

Bankruptcy im IA 1986 keine besonderen Verfahrensregeln, deren

Verletzung einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen

ordre-public begründen könnte. Der Beklagte hat den nach Part. IX

Chapter I section 272 IA vorgesehenen Antrag als Schuldner

gestellt; das Gericht hat auf der Grundlage der für die Beantragung

einer Privatinsolvenz (Bankruptcy) enthaltenen Angaben in dem dafür

vorgesehenen Antragsformular den Eröffnungsbeschluss erlassen.

Diese Vorgehensweise entspricht dem vorgesehenen Verfahren nach

Part. IX Chapter I section 264 ff IA. Die Vorschriften sehen in

Part. IX Chapter I section 271 IA lediglich für einen von einem

Gläubiger, nicht hingegen für den vom Schuldner selbst gestellten

Eröffnungsantrag - von den in Part. IX Chapter I section 265 IA

genannten Zuständigkeiten abgesehen - keine besonderen

Verfahrensregeln vor. Zwar steht die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens im Ermessen des Gerichts (Part. IX Chapter I

section 274 Abs. 2 IA). Dass das Insolvenzgericht dieses sein

Ermessen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

des Beklagten verkannt oder fehlerhaft angewendet hätte, ist jedoch

weder dargelegt noch sonst ersichtlich, ebenso wenig wie eine

Entscheidung ohne die in Part. IX Chapter I section 273 IA

vorgesehene Anhörung des Beklagten als Schuldner.

Ebenso wenig kommt es für die Wirkung gemäß Art. 15 EUInsVO

i.V.m. § 240 ZPO darauf an, ob die Regelungen des Insolvency Act

eine entsprechende automatische Unterbrechung anhängiger

gerichtlicher Verfahren vorsehen. Nach Wortlaut sowie Sinn und

Zweck des Art. 15 EUInsVO soll die Unterbrechungswirkung eines im

Inland anhängigen Verfahrens gerade unabhängig von dem Recht des

ausländischen Staates eintreten, in dem das Insolvenzverfahren

durchgeführt wird (so für § 352 InsO OLG München, Urteil vom

22.12.2010, 20 U 3526/10, BeckRS 2010, 31119). Abgesehen davon,

dass nach Part. IX Chapter II section 285 auch nach englischem

Recht eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits angeordnet

werden kann, müssen die für Auslandsinsolvenzen außerhalb des

Anwendungsbereichs der EUInsVO angestellten Erwägungen der

geordneten Abwicklung auch und erst recht im Anwendungsbereich der

EUInsVO gelten.

Schließlich ist es rechtlich unbeachtlich, dass es sich bei den

im Antrag des Beklagten aufgeführten Verbindlichkeiten um solche

gegenüber der Klägerin und gegenüber seinem Rechtsanwalt handelt.

Allenfalls dann, wenn der Beklagte lediglich - der Sache nach -

streitige Forderungen gegen die Klägerin als Grund für seine

Zahlungsunfähigkeit angegeben hätte, könnten Bedenken gegen die

Anerkennungsfähigkeit des englischen Insolvenzeröffnungsbeschlusses

unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den ordre public

bestehen. Für einen auf einen Antrag eines Gläubigers gestützten

Insolvenzantrag, der eine streitige Forderung zum Gegenstand hat,

wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gefordert, dass diese

voll bewiesen ist. Da das Insolvenzverfahren kein

Erkenntnisverfahren ist, sondern ein eilbedürftiges

Vollstreckungsverfahren, ist er auf den Prozessrechtsweg zu

verweisen (BGH ZInsO 2006, 145, 146). Entsprechendes muss zum

Schutz des Gläubigers auch umgekehrt für einen auf eine einzelne

streitige Forderung gestützten Insolvenzantrag gelten. So liegt der

Fall hier indessen nicht. Im Antrag des Beklagten sind neben der

streitigen Forderung der Klägerin weitere Verbindlichkeiten

gegenüber anderen Gläubigern aufgeführt.

Andere Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen den ordre public

begründen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Insbesondere entfaltet die Unterbrechung des anhängigen

Berufungsverfahrens keine die Rechtsposition der Klägerin

schwerwiegend beeinträchtigende nachteiligen Folgewirkungen. Selbst

bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens und vollständigem

Unterliegen des Beklagten wäre ein dann gegebenenfalls

rechtskräftiges Urteil gegen den Beklagten nicht durchsetzbar. Die

Chancen zur Realisierung ihrer erstinstanzlich zuerkannten

Forderung verschlechtern sich durch die Unterbrechung des

Berufungsverfahrens nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür gemäß § 543

Abs. 2 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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