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Rechtsprechung · LVerfG Mecklenburg-Vorpommern

LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.12.2010 – 6/09

ECLI
ECLI:DE:VERFGMV:2010:1209.6.09.0A

Leitsatz

1. Zur Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei Verlängerung der bisher zweijährigen Wartefrist, die für die Gewährung der

Finanzhilfe für Ersatzschulen (Zuschüsse zu den Kosten für Lehrer und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung) gilt,

auf drei Jahre (hier verneint für bereits genehmigte Ersatzschulen, die ihren Unterrichtsbetrieb aber noch nicht aufgenommen

hatten).

Tenor

Die in § 127 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) in der Fassung des Art. 1 Nr. 39 in Verbindung mit Art. 4 Satz 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 297) bzw. in § 127 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 143 Abs. 10, § 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) mit Wirkung vom 14. Juli 2005 vorgesehene Verlängerung der Wartefrist für die Gewährung von Finanzhilfe von zwei auf drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts ist im Hinblick auf Ersatzschulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung schon genehmigt waren, ihren Betrieb aber noch nicht aufgenommen hatten, auch ohne Übergangsregelung mit Art. 5 Abs. 3 der Verfassung für das Land MecklenburgVorpommern in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Gründe

A. / I.

Randnummer 1

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) ist Träger der "... Schule" in ..., einer als Ersatzschule betriebenen

Grundschule, die ihren Unterrichtsbetrieb zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 aufgenommen hat. Die Genehmigung zur Errichtung

und zum Betrieb der Schule hatte ihm der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter), das Ministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, mit Bescheid vom 21. Juni 2005 erteilt. Im Zeitraum Mai/Juni 2005 waren in

Mecklenburg-Vorpommern weitere sieben Ersatzschulen genehmigt worden, von denen sechs weiterhin betrieben werden, während

eine Ersatzschule den Betrieb im zweiten Jahr des Erhalts von Finanzhilfe, d.h. im fünften Unterrichtsjahr, wegen Schülermangels

eingestellt hat.

Randnummer 2

2. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sah § 127 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG

M-V) vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74)

vor, dass die Finanzhilfe im Sinne von § 127 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V erst zwei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist)

gewährt wird.

Randnummer 3

Mit Art. 1 Nr. 39 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005

(GVOBl. M-V S. 297; im Folgenden: Neuntes Änderungsgesetz), verkündet am 13. Juli 2005, wurde die Wartefrist des § 127 Abs. 5 Satz 1 von zwei auf drei Jahre verlängert. Dies war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS (LT-Drs.

4/1405) nicht vorgesehen. Der Entwurf wurde in der ersten Lesung dem Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur federführend

zur Beratung überwiesen (Plenarprotokoll 4/47, S. 2730), dessen Beschlussempfehlung (LT-Drs. 4/1760) eine entsprechende Ergänzung

vorsah und Gegenstand des Gesetzesbeschlusses des Landtages war. Zur Begründung heißt es insoweit (LT-Drs. 4/1760, S. 72):

Randnummer 4

"Die Wartefrist bis zu einem Anspruch auf Finanzhilfe nach der Gründung einer Schule in freier Trägerschaft wird von zwei

auf drei Jahre erhöht. Angesichts der zurückgehenden Schülerzahlen und der im Zuge der Umsetzung der Schulentwicklungsplanung

vorzunehmenden Aufhebung von Schulen werden Gründungen von Schulen in freier Trägerschaft von lokalen Initiativen zunehmend

mit der Motivation betrieben, nach Maßgabe der Schulentwicklung erforderliche Schulaufhebungen zu umgehen. Gerade hier scheint

es geboten, zunächst eine gewisse Zeit der Erprobung und Bewährung dieser Schulen hinsichtlich einer dauerhaften Akzeptanz

bei Eltern und hinsichtlich der Solidität des schulischen Angebots abzuwarten. Der Staat darf seine Finanzhilfe von einer

hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht

[BVerfGE 90, 107, 117]."

Randnummer 5

Das Neunte Änderungsgesetz trat am 1. August 2006 in Kraft, abweichend davon Art. 1 Nr. 39 am Tag nach der Verkündung (Art. 4). Eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf die Verlängerung der Wartefrist enthält das Gesetz nicht.

Randnummer 6

Das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41; im Folgenden: Schulgesetz 2006),

das am 22. Februar 2006 verkündet und mit dem das Schulgesetz vom 15. Mai 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober

2005 (GVOBl. M-V S. 510), abgelöst wurde, sieht in § 127 Abs. 5 Satz 1 unverändert eine dreijährige Wartefrist vor. Die Übergangsvorschrift

des § 143 Nr. 10 SchulG M-V 2006 ordnet an, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ablauf des 13. Juli 2005 für

§ 127 Abs. 5 folgende Regelung gilt:

Randnummer 7

"Finanzhilfen im Sinne von Absatz 4 Satz 1 werden erst zwei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. … Satz 1 findet lediglich auf Schulen in freier Trägerschaft Anwendung, die ihren Unterrichtsbetrieb ab dem 1. Januar 2000 begonnen

haben."

Randnummer 8

Nach § 144 Abs. 1 SchulG M-V 2006 trat diese Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2000, § 127 Abs. 5 mit Wirkung vom 14. Juli

2005 und das Gesetz im Übrigen größtenteils am 1. August 2006 in Kraft. Gemäß § 144 Abs. 3 SchulG M-V 2006 trat § 143 Abs. 10 mit Wirkung vom 14. Juli 2005 außer Kraft. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/1910, S. 97 f.) heißt es zu den §§ 143

und 144 u.a.:

Randnummer 9

"Zu Absatz 9

Randnummer 10

… die Regelung über ... Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft [wird] dahin gehend modifiziert, dass … nur noch 85

% der Personalkosten als Zuschuss gezahlt werden. … Da diese Regelung … möglicherweise gegen das zeitliche Bepackungsverbot

verstößt und das Landesverfassungsgericht seine Auffassung hierzu bereits … deutlich gemacht hat, besteht die Gefahr, dass

… auch diese Regelung als unwirksam beurteilt wird. Von daher wird sie mit diesem Gesetz rechtssicher (rückwirkend) in Kraft

gesetzt.

Randnummer 11

Zu Absatz 10

Randnummer 12

Für diesen Absatz gilt das zu Absatz 9 Ausgeführte entsprechend mit der Maßgabe, dass die … Wartefrist … von zwei Jahren mit

dem 9. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes auf drei Jahre verlängert worden ist. Von daher muss auch diese Vorschrift wiederum

rückwirkend in Kraft gesetzt werden, allerdings befristet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der nunmehr modifizierte § 127 Abs. 5 in Kraft getreten ist (15. Juli 2005).

Randnummer 13

Zu § 144

Randnummer 14

… § 143 Abs. 9 und 10 werden vorsorglich und zur Vermeidung einer Kollision mit dem zeitlichen Bepackungsverbot konstitutiv

in Kraft gesetzt, beide unter Berücksichtigung der Zeiträume, für die die ursprünglichen Vorschriften gebraucht wurden und

werden. Auch das In-Kraft-Setzen des § 127 Abs. 5 zum 15. Juli 2005 gehört in diesen Kontext. ..."

Randnummer 15

3. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Finanzhilfe für die streitbefangene Schule für den Zeitraum vom 1. August bis

zum 31. Dezember 2007 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2007 ab. Dabei berief er sich auf die verlängerte Wartefrist,

die noch nicht abgelaufen sei. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der zweijährigen Wartefrist sei nicht schutzwürdig.

II.

Randnummer 16

1. Mit der am 16. April 2007 bei dem Verwaltungsgericht Greifswald erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides

vom 14. März 2007 und die Verpflichtung des Beklagten, ihm für den Betrieb der Ersatzschule Finanzhilfe ab Beginn des Schuljahres

2007/2008 zu gewähren.

Randnummer 17

Zur Begründung führte er u.a. aus, die übergangslose Einführung der neuen Wartefrist verstoße jedenfalls für solche Schulen,

welche die Aufnahme des Schulbetriebs zum 1. August 2005 geplant hätten, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Wartefristverlängerung

durch das Neunte Änderungsgesetz sei nur 17 Tage vor Beginn des neuen Schuljahres und damit vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebs

in Kraft getreten. Der Planungsprozess sei spätestens mit Erhalt des Genehmigungsbescheides abgeschlossen gewesen, wobei zum

Antrags- und Genehmigungsverfahren auch die Darstellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Grundlage gehört habe. Die Aufnahme

des Schulbetriebs setze langfristige vertragliche Bindungen voraus. Einnahmen und Ausgaben hätten deshalb vorweg kalkuliert

und durch Verträge mit den Gründungseltern sowie Dritten habe dafür gesorgt werden müssen, dass die erforderlichen Mittel

zur Verfügung stünden. Überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses für das sofortige Inkrafttreten der Neuregelung stünden

dem nicht gegenüber. So könne insbesondere nicht angenommen werden, sogleich mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 habe verhindert

werden müssen, dass private Schulgründungen geschlossene öffentliche Schulen ersetzten.

Randnummer 18

Der Kläger berief sich auf eine Finanzierungslücke in Höhe von 85.000,Euro. Um diese zu schließen, habe er ein Darlehen

in Höhe von 40.000,Euro aufgenommen, das noch nicht zurückgezahlt sei, das Schulgeld um 25 % erhöht und die Vergütung der

Lehrer gekürzt. Neben den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung verwies er zudem auf weitere Folgen

der Wartezeitverlängerung wie einen Investitionsrückstau bei den Schulgebäuden und die nur teilweise Deckung des Bedarfs an

pädagogischen Lehrmitteln.

Randnummer 19

2. Mit Beschluss vom 10. November 2009 setzte das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes

GG aus und legte dem Landesverfassungsgericht die im Tenor beantwortete Rechtsfrage vor.

Randnummer 20

a) Auf die Gültigkeit des § 127 Abs. 5 Abs. 1 in der ab dem 14. Juli 2005 geltenden Fassung und der damit vorgenommenen Verlängerung

der Wartefrist komme es bei der Entscheidung des Rechtsstreits an, weil die Klage abzuweisen sei, wenn der Kläger eine dreijährige

Wartefrist abzuleisten habe, ihr dagegen stattzugeben sei, wenn die Wartefrist lediglich zwei Jahre betrage.

Randnummer 21

b) Seine Überzeugung, dass die streitbefangene Verlängerung der Wartefrist ohne Übergangsregelung im Hinblick auf solche Ersatzschulen,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung schon genehmigt waren, ihren Betrieb aber noch nicht aufgenommen

hatten, gegen Art. 5 Abs. 3 der Verfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG verstoße, begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt:

Randnummer 22

Die Art und Weise der Einführung der neuen Wartefrist, die als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, verstoße

gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Aus der staatlichen Schutz- und Förderpflicht gegenüber

Ersatzschulen folge auch, dass für bereits genehmigte Schulen Planungssicherheit insbesondere im Hinblick auf die Finanzhilfe

gewährleistet werden müsse. Dagegen habe der Gesetzgeber bezogen auf Schulen im Sinne der Vorlagefrage verstoßen, indem er

den Zeitpunkt des Einsetzens der Finanzhilfe verschoben habe. Das habe für diese Schulen zu einer Finanzierungslücke für das

dritte Jahr nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebs geführt. Diese hätten dadurch ihren Anspruch auf Finanzhilfe bereits zwei

Jahre nach Aufnahme des Unterrichts verloren.

Randnummer 23

Bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden

Gründe andererseits sei zu berücksichtigen, dass bei Verlängerung der Wartefrist zum 14. Juli 2005 die Kalkulationen und prognostischen

Berechnungen der Ersatzschulträger für das ab dem 1. August 2005 beginnende Schuljahr bereits abgeschlossen gewesen seien.

Dies gelte auch für Ersatzschulen, bei denen die Aufnahme des Schulbetriebs erst unmittelbar bevorgestanden habe. Gerade die

Entscheidung darüber, ob der Unterricht aufgenommen werden könne, weil finanzierbar oder nicht, bedürfe einer sorgfältigen

Prüfung sowie einer sicheren und verlässlichen Entscheidungsgrundlage. Diese Berechnungen habe der Kläger auf der Grundlage

der bis zum 13. Juli 2005 geltenden Rechtslage vorgenommen, mithin darauf ausgerichtet, dass die Finanzhilfe zwei Jahre nach

Aufnahme des Schulbetriebs einsetze. Letzteres sei auch Grundlage der Darlegung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Genehmigungsverfahren

gewesen. Demgegenüber habe die Verlängerung der Wartefrist zwei Wochen vor Schuljahresbeginn zu einer Finanzierungslücke geführt,

die nicht ohne Weiteres zu schließen gewesen sei, auch wenn hierfür noch die ersten zwei Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs,

d.h. die bisherige Wartefrist zur Verfügung gestanden habe. Eingriffe in bestehende Verträge seien nicht möglich und die Erschließung

zusätzlicher Geldquellen sei ungewiss gewesen. Die sich für den Kläger ergebende Finanzierungslücke in Höhe von 85.000,Euro,

die trotz des von Beginn an gewährten Schullastenausgleichs bestanden habe, habe sich gravierend ausgewirkt. Der Kläger habe

auch nicht darauf verwiesen werden können, dass er angesichts der Gesetzesänderung noch vor Beginn des Schuljahres 2005/2006

habe prüfen können, ob er den Schulbetrieb unter den veränderten Bedingungen überhaupt aufnehmen wolle. Hätte er davon abgesehen,

wäre ihm die Ersatzschulgenehmigung verlustig gegangen, die nach § 121 Abs. 2 SchulG M-V 2006 erlösche, wenn der Schulbetrieb

nicht binnen eines Jahres aufgenommen werde.

Randnummer 24

Diesen erheblichen Nachteilen für den Kläger stünden keine derart gewichtigen Gründe gegenüber, die ein öffentliches Interesse

daran begründeten, unbedingt auch schon Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage der neuen Wartefrist zu unterwerfen. Da der

Kreis dieser Schulen eng begrenzt gewesen sei, habe auch insoweit keine zwingende Notwendigkeit bestanden, für diese die "Bewährungsfrist"

zu verlängern. Auch fiskalische Aspekte hätten die Gesetzesänderung nicht rechtfertigen können. Danach habe der Grundsatz

des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung geboten, an der es hier fehle.

III.

Randnummer 25

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern ist dem Verfahren beigetreten.

Randnummer 26

Zu der Vorlagefrage haben die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sowie die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern Stellung

genommen.

Randnummer 27

1. Der Kläger und der Beklagte vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist der Beklagte u.a. darauf hin, dass ein

Anspruch auf Finanzhilfe nach Ablauf der Wartefrist nicht allein aufgrund der Genehmigung der Ersatzschule bestehe. Vielmehr

müssten im Zeitpunkt der Bescheidung des Finanzhilfeantrags weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Anknüpfung an den Genehmigungszeitpunkt

bei der Frage, ob eine Übergangsregelung erforderlich sei, sei ohnehin systemfremd. § 127 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V stelle

im Hinblick auf den Lauf der Wartefrist nämlich nicht auf die Genehmigung, sondern auf die Aufnahme des Unterrichts ab. Ferner

sei binnen zwei Jahren eine Anpassung an die geänderte Gesetzeslage durch Eingriffe auch in bereits bestehende langfristige

Verträge durchaus möglich. Auch im Übrigen sei festzustellen, dass die Fortgeltung der zweijährigen Wartefrist für Ersatzschulen,

die den Unterricht bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits aufgenommen hatten, ausreichend gewesen sei. Das Verwaltungsgericht

habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Finanzhilfe nur Personalkosten erfasse, während Ersatzschulen mit Aufnahme des Unterrichtsbetriebs

bereits anderweitige Mittel erhielten.

Randnummer 28

2. Der Landtag weist darauf hin, dass Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage schon nach der bisherigen Rechtslage mit Finanzhilfe

erst nach Ablauf einer zweijährigen Wartezeit hätten rechnen können. Daher hätten sie noch nicht über eine so gefestigte Rechtsposition

verfügt, dass eine gesetzlichen Übergangsregelung erforderlich gewesen wäre. Angesichts einer zweijährigen Vorbereitungszeit

auf die Nichtgewährung der Finanzhilfe auch für das dritte Schuljahr nach Unterrichtsaufnahme habe es eines besonderen Vertrauensschutzes

nicht bedurft.

Randnummer 29

3. Die Landesregierung verweist darauf, dass im Genehmigungsverfahren nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 119 Abs. 1 SchulG M-V

nur formelle Voraussetzungen geprüft würden. Zwar seien insoweit Angaben zur Höhe des Schuldgeldes erforderlich und Muster

der Dienstverträge mit dem Schulleiter und den Lehrern vorzulegen. Dies setzte bereits finanzielle Kalkulationen des Ersatzschulträgers

voraus. Gleichwohl erwerbe dieser mit der Genehmigung doch nur eine Aussicht auf die spätere Gewährung von Finanzhilfe. Über

diese sowie deren konkrete Höhe werde nämlich erst später in einem gesonderten Verfahren nach der Privatschulverordnung entschieden,

wobei die maßgeblichen Umstände, wie der Umfang des schulischen Angebotes und die Zahl der Schüler der Ersatzschule, nur aufgrund

der dann aktuellen Verhältnisse beurteilt werden könnten. Der legitime Zweck der Verlängerung der Wartefrist, in Zeiten zurückgehender

Schülerzahlen die wirtschaftliche Solidität neu gegründeter Ersatzschulen länger prüfen zu können, sei bei bereits genehmigten

Ersatzschulen zwar nur eingeschränkt zu verwirklichen gewesen. Anders sei dies aber bei Ersatzschulen gewesen, die den Unterricht

noch nicht aufgenommen hätten. Deren Kreis sei mit sieben weiteren im Mai und Juni 2005 genehmigten Ersatzschulen zudem nicht

so eng begrenzt gewesen, dass ihre Einbeziehung für die Erreichung des Zieles der gesetzlichen Neuregelung nicht geeignet

oder nicht erforderlich gewesen wäre. Hinsichtlich der Gemeinwohlabwägung seien auch fiskalische Aspekte zu berücksichtigen.

Wenn sich die streitige Finanzhilfe in dem Ausgangsverfahren auf 85.000,Euro belaufe und noch weitere sieben Ersatzschulen

betroffen seien, seien die insgesamt eingesparten Beträge nicht so geringfügig, dass sie zur Rechtfertigung der Neuregelung

nicht herangezogen werden könnten. Die Verlängerung der Wartefrist wiege auch deshalb nicht so schwer, weil sie sich allein

auf die Personalkostenzuschüsse und nicht auch auf die Sachkostenbeiträge beziehe. Nach der bisherigen Rechtsprechung des

Landesverfassungsgerichts gebiete es der Grundsatz des Vertrauensschutzes nur, dass ein Ersatzschulträger mindestens das laufende

Schuljahr aufgrund seiner für dieses getroffenen Kalkulationen zu Ende führen könne; binnen einer zweijährigen Übergangsfrist

bestünden durchaus Möglichkeiten einer Anpassung, etwa im Bereich der Kreditaufnahme, im Wege arbeitsrechtlicher Maßnahmen

oder einer Erhöhung des Schulgeldes. Letztlich handele es sich nicht um einen ersatzlosen Abbau von Fördermaßnahmen oder um

dauerhafte Kürzungen; vielmehr sei die Finanzhilfegewährung lediglich um ein Jahr hinausgeschoben worden, und die betroffenen

Ersatzschulträger hätten ihre Anpassungsmaßnahmen demgemäß nur zeitweilig aufrechterhalten müssen.

B.

Randnummer 30

Die Vorlage nach Art. 53 Nr. 5 LV, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist zulässig.

I.

Randnummer 31

Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt dargelegt und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 127 Abs. 5

Satz 1 SchulG M-V 1996 in der Fassung des Neunten Änderungsgesetzes bzw. des § 127 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V 2006 sowie die

Entscheidungserheblichkeit dieser Bestimmung im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht

Mecklenburg-Vorpommern LVerfGG begründet.

II.

Randnummer 32

Das Landesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Mitverantwortung für das Ausgangsverfahren und aus Gründen der Prozessökonomie

den Vorlagebeschluss ausgelegt und die inhaltlich unverändert gebliebene Neufassung des § 127 Abs. 5 Satz 1 durch das

Schulgesetz 2006 ebenso mit einbezogen wie die diesbezüglichen Regelungen in § 143 Abs. 10 und § 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SchulG M-V 2006, die sich mit dem Inkrafttreten der Verlängerung der Wartefrist befassen (vgl. zur Auslegung eines Vorlagebeschlusses

auch Benda/ Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 862 m. w. N.).

C.

Randnummer 33

Die Verlängerung der Wartefrist für die Gewährung von Finanzhilfe durch § 127 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V 1996 in der Fassung

des Art. 1 Nr. 39 in Verbindung mit Art. 4 Satz 2 des Neunten Änderungsgesetzes bzw. durch § 127 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung

mit § 143 Abs. 10, § 144 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SchulG M-V 2006 mit Wirkung vom 14. Juli 2005 von zwei auf drei Jahre nach

Aufnahme des Unterrichts ist im Hinblick auf Ersatzschulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung schon

genehmigt waren, ihren Betrieb aber noch nicht aufgenommen hatten, auch ohne Übergangsregelung mit Art. 5 Abs. 3 LV in Verbindung

mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar.

I.

Randnummer 34

Gemäß Art. 5 Abs. 3 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet.

Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen

Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen

der Eltern nicht gefördert wird; sie ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht

genügend gesichert ist (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG).

Randnummer 35

1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen vorbehaltlich einer staatlichen Genehmigung

zu errichten. Die Privatschule ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihr ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht

erteilt wird insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte.

Damit wird dem staatlichen Schulmonopol eine Absage erteilt. Gleichwertige Ersatzschulen dürfen im Verhältnis zu staatlichen

Schulen nicht allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verhindert werden. Unabhängig davon, welche Rechte

sich aus der Garantie der Privatschule als Institution dann für den einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben, muss der Staat jedenfalls verhindern, dass das Grundrecht als subjektives Recht wegen der seinem Träger durch

Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auferlegten Bindungen praktisch kaum noch wahrgenommen werden kann; insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben.

Randnummer 36

Zwar verpflichtet nicht schon jede grundrechtliche Freiheitsverbürgung den Staat, dem Grundrechtsträger durch Leistungen,

namentlich solche finanzieller Art, die Ausübung des Grundrechts zu ermöglichen. Die Privatschulfreiheit weist jedoch Besonderheiten

auf. Das Grundgesetz knüpft ihre Wahrnehmung an Bedingungen, die es erheblich erschweren, von der verbürgten Freiheit ohne

Schutz und Förderung durch den Staat Gebrauch zu machen. Private Schulträger sind in aller Regel nicht mehr in der Lage, aus

eigener Kraft gleichzeitig und auf Dauer sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 Satz 3

und 4 an die Ersatzschulen stellt; diese sind nur mit hohem Kostenaufwand zu erfüllen. Die generelle Hilfsbedürftigkeit privater

Ersatzschulen ist vor diesem Hintergrund ein empirisch gesicherter Befund.

Randnummer 37

Die hierfür erforderlichen erheblichen Kosten können wegen des Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG nicht in vollem

Umfang über Schulgelder gedeckt werden. Soll die Privatschulfreiheit nicht leerlaufen, schuldet der Staat deshalb einen Ausgleich

für die errichteten Hürden. Schutz und Förderung sind dabei nicht auf bereits bestehende Ersatzschulen beschränkt; sie müssen

vielmehr so ausgestaltet werden, dass auch Neugründungen praktisch möglich bleiben. Der Staat muss offen sein für die Vielfalt

der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann. Das ist der Sinn der Freiheitsgarantie des Art. 7 Abs. 4 GG.

Der damit ermöglichte schulische Pluralismus wäre gefährdet, wenn die Neugründungen von Schulen keinerlei Aussicht auf Förderung

hätten.

Randnummer 38

In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt,

ist ihm allerdings nicht vorgeschrieben; ihm ist vielmehr eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. So ist insbesondere

keine volle Übernahme der Kosten geboten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits

finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu

leisten. Im übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein

unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der

Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Ihm obliegt es, Prioritäten zu setzen, die verschiedenen Belange zu koordinieren

und in eine umfassende Planung einzufügen. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen

Gleichgewichts berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange

einzusetzen. Der Staat muss nicht die Ersatzschulen zu Lasten der öffentlichen Schulen bevorzugen, und diese können eine bessere

Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen nicht beanspruchen.

Randnummer 39

Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt danach kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, und

schon gar nicht in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet,

dass der Gesetzgeber die Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht

gesetzt sind; die Schutzpflicht des Staates führt erst dann zu einer Handlungspflicht, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens

als Institution evident gefährdet wäre. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einzelheiten der Ersatzschulförderung

muss sich das Verfassungsgericht daher wie bei allen schulrechtlichen Regelungen große Zurückhaltung auferlegen (vgl. BVerfGE

75, 40/66 ff., juris Rn. 87 f.). Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit,

einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen. Das kann allenfalls zur Feststellung der

Verfassungswidrigkeit bestehender gesetzlicher Regelungen führen; wie einem Verfassungsverstoß abzuhelfen ist, hat dagegen

der Gesetzgeber zu entscheiden, weil der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers erst durch das Gesetz

bestimmt wird (vgl. BVerfGE 90, 107, juris Rn. 26 ff. m.w.N.).

Randnummer 40

2. Wartefristen sind vor diesem Hintergrund mit der staatlichen Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich vereinbar. Sie haben

den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst

auch die Befugnis zu entscheiden, wann er diesen Nachweis als erbracht ansieht. Das darf nur nicht dazu führen, dass die Wartefrist

sich als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt.

Randnummer 41

Der Staat darf seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung

Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht. Die Schutzpflicht hat ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung

individueller Freiheit. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz

dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener

Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken

in Kauf zu nehmen. Der Staat darf daher erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele

und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt, und beteiligt sich nur an diesem in

erster Linie privaten Engagement.

Randnummer 42

Der Landesgesetzgeber darf im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit ferner berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu

verwenden sind. Bei neu gegründeten Schulen ist nicht absehbar, ob sie auf Dauer Bestand haben werden. Im Genehmigungsverfahren

wird nicht auf diese Frage abgestellt, sondern es werden nur die formellen Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG geprüft. Jede neu gegründete Privatschule begibt sich in Konkurrenz zu vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen.

Sie muss den bereits vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und diese an sich binden. Hierfür muss sie sich pädagogisch bewähren.

Ob ihr dies gelingt, darf der Gesetzgeber eine zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (BVerfGE 90, 107,

juris Rn. 36 ff.).

Randnummer 43

Aus der Unmöglichkeit einer vollen Selbstfinanzierung folgt noch nicht, dass jede Wartefrist als faktische Gründungssperre

wirkt. Im Hinblick auf das zulässigerweise vorauszusetzende eigene finanzielle Engagement der Schulträger kann zwar nicht

zugleich die Bereitschaft gefordert werden, in dem erforderlichen Umfang eigenes Vermögen für Gründung und Betrieb einer privaten

Ersatzschule auf Dauer einzusetzen; dies könnte einem Träger angesichts der Kosten einer privaten Ersatzschule, wie sie namentlich

durch den Staat vorgegeben sind, nicht zugemutet werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass eine absehbare und vorübergehende

Zeit mit eigenen Mitteln zu überbrücken ist, wenn nur auf Dauer für den Schulträger oder die ihn tragenden Kräfte Entlastung

in Aussicht steht. Nur wenn Wartefristen diese Perspektive des Schulträgers übermäßig einschränken, wirken sie als faktische

Errichtungssperre.

II.

Randnummer 44

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Verlängerung der Wartefrist von zwei auf drei Jahre als solche verfassungsrechtlich

nicht zu beanstanden, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht. Der Kläger zieht dies ebenfalls nicht mehr in Zweifel, wie

er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverfassungsgericht erklärt hat. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass

sich die nun dreijährige Wartefrist wie eine faktische Errichtungssperre wirken könnte.

Randnummer 45

Eine solche Wartefrist ist nicht übermäßig lang und lässt Schulgründern eine überschaubare und kalkulierbare Perspektive,

zumal in der Aufbauphase für den Schulbetrieb regelmäßig noch nicht sehr hohe Kosten anfallen (vgl. auch BVerfGE 90, 128,

juris Rn. 59 ff.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Verlängerung der Wartefrist verfassungsrechtlich

zu missbilligende Ziele verfolgt und deshalb seinen Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.

Randnummer 46

Die Verlängerung der Wartefrist wird damit gerechtfertigt, dass es gerade in einer Zeit zurückgehender Schülerzahlen und der

Schließung öffentlicher Schulen im Zuge der Schulentwicklungsplanung geboten sei, zunächst eine gewisse Zeit der Erprobung

und Bewährung dieser Schulen (hinsichtlich einer dauerhaften Akzeptanz bei den Eltern) sowie der Solidität des schulischen

Angebots abzuwarten. Hintergrund sei die zunehmende Gründung von Privatschulen durch lokale Initiativen mit der Motivation,

erforderliche Schulschließungen zu umgehen. Der Gesetzgeber darf dem Umstand sinkender Schülerzahlen im öffentlichen Schulwesen

als Folge des Geburtenrückgangs in diesem Sinne Rechnung tragen und ist nicht etwa verpflichtet, ohne Rücksicht hierauf Ersatzschulen

zu unterstützen. Auch verfassungsrechtlich anzuerkennendes Ziel der Gesetzesänderung ist daher, angesichts rückläufiger Schülerzahlen

die wirtschaftliche Solidität einer Schulneugründung verstärkt in den Blick zu nehmen, wie in der Gesetzesbegründung unter

Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 107, juris Rn. 57 ff.) ausgeführt

wird.

III.

Randnummer 47

Die Verlängerung der Wartefrist mit Wirkung vom 14. Juli 2005 ist für Ersatzschulen, die zu diesem Zeitpunkt schon genehmigt

waren, ihren Betrieb aber noch nicht aufgenommen hatten, auch ohne Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 48

1. Gesetzesänderungen unterliegen den rechtsstaatlichen Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 68, 287, 307). Danach

kann der Gesetzgeber auch dann, wenn die Gesetzesänderung an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund des Grundsatzes

der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dies ist auch für die staatliche

Unterstützung der Träger von Ersatzschulen anerkannt. So müssen etwa geplante oder schon erfolgte Kürzungen von Finanzhilfen

für Privatschulen im Sinne einer Übergangsgerechtigkeit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und des Übermaßverbotes entsprechen.

Der Nachprüfung durch das Landesverfassungsgericht unterliegt insoweit allerdings nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung

zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung

aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. auch LVerfG M-V, Urt. v. 18.09.2001 LVerfG 1/00 -, LVerfGE

12, 227).

Randnummer 49

2. Diesen Anforderungen wird die Verlängerung der Wartefrist auch für Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage gerecht, ohne

dass es für diese einer Übergangsregelung im eigentlichen Sinne bedurft hätte.

Randnummer 50

a) Eine solche sieht weder das Neunte Änderungsgesetz noch das Schulgesetz 2006 vor. Dabei hat das Landesverfassungsgericht

nicht zu entscheiden, ob § 143 Abs. 10 SchulG M-V 2006 das Fortgelten der bisherigen Wartefrist allein bis zum 13. Juli 2005

bewirkt, wofür auch die Gesetzesbegründung spricht (vgl. LT-Drs. 4/1910, S. 97 f.), oder ob danach die (bereits genehmigten)

Ersatzschulen, die ihren Schulbetrieb bis einschließlich 13. Juli 2005 aufgenommen haben, von der ab dem 14. Juli 2005 geltenden

Verlängerung der Wartefrist verschont bleiben. Die Bezugnahme auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ablauf des 13. Juli

2005, für den die zweijährige Wartefrist weiterhin maßgeblich sein soll, scheint allein auf die Herstellung der Rechtslage

abzuzielen, die insoweit bis zum Erlass des Neunten Änderungsgesetzes zum Schulgesetz 1996 galt. Bestätigt wird dies dadurch,

dass § 143 Nr. 10 SchulG M-V 2006 mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des § 127 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V 2006 (der wie das

Neunte Änderungsgesetz eine dreijährige Wartefrist vorsah) zum 14. Juli 2005 wieder außer Kraft getreten ist (§ 144 Abs. 3

SchulG M-V 2006). Für eine Übergangsvorschrift auch für Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage wäre dagegen erforderlich

gewesen, dass die Bestimmung über diesen Zeitpunkt hinaus weitergilt. Zweifel an dem Charakter einer Übergangsvorschrift im

eigentlichen Sinne ergeben sich zudem daraus, dass § 143 Nr. 10 SchulG M-V 2006 allein auf einen Zeitabschnitt für seine Geltung

und nicht etwa auf ein bestimmtes Ereignis abstellt, das bis zum Inkrafttreten des auf eine dreijährige Wartezeit abstellenden

§ 127 Abs. 5 Satz 1 eingetreten sein muss.

Randnummer 51

Unentschieden bleiben kann auch, inwieweit der Beklagte ein insoweit möglicherweise bestehendes Defizit durch einen verfassungskonformen

Vollzug des Gesetzes ausgeglichen hat (vgl. hierzu auch VG München, Beschl. v. 02.09.1999 M 6 E 99.2933 -, juris), indem

er diejenigen Ersatzschulen noch der zweijährigen Wartefrist unterwarf, die im Zeitpunkt der Verlängerung auf drei Jahre ihren

Unterrichtsbetrieb bereits aufgenommen hatten. Unter diese jedenfalls auf Vollzugsebene geschaffene Übergangsregelung fallen

die Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage nämlich nicht.

Randnummer 52

b) Aber auch ohne Übergangsregelung im eigentlichen Sinne ist die Verlängerung der Wartefrist für diese Ersatzschulen verfassungsrechtlich

nicht zu beanstanden.

Randnummer 53

Da Ersatzschulen, die ihren Unterrichtsbetrieb zum Schuljahr 2005/2006 aufgenommen hatten, auch nach einer lediglich zweijährigen

Wartefrist frühestens ab dem Schuljahr 2007/2008 Finanzhilfe im Sinne des § 127 Abs. 2 SchulG M-V 2006 erhalten konnten, greift

die Gesetzesänderung insoweit nicht in einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Eine

"echte" Rückwirkung kommt der streitbefangenen Regelung mithin nicht zu. Letztere bewirkt allerdings, dass Ersatzschulen im

Sinne der Vorlagefrage erst nach Ablauf einer nunmehr dreijährigen Wartezeit Finanzhilfe beanspruchen können. Ob damit im

Hinblick auf die bereits erteilte Genehmigung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 119 Abs. 1 SchulG M-V an ein in der

Vergangenheit begründetes und noch nicht abgeschlossenes Rechtsverhältnis angeknüpft und hierauf für die Zukunft eingewirkt

wird, so dass von einer "unechten" Rückwirkung (bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung, vgl. hierzu BVerfGE 72, 200, 241 f.)

auszugehen ist, kann hier letztlich unentschieden bleiben (vgl. auch BVerfGE 96, 330, juris Rn. 41, zur unechten Rückwirkung

bei der Einbeziehung von Personen in die neue Volldarlehensregelung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der diesbezüglichen

Gesetzesänderung bereits eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Ausbildung aufgenommen hatten). Denn selbst

wenn der Verlängerung der Wartefrist für Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage unechte Rückwirkung zukäme, wäre diese verfassungsrechtlich

nicht zu beanstanden. Überwiegende schutzwürdige Interessen können diese Schulen nämlich nicht geltend machen. Auch im Hinblick

auf die zuvor erteilte Genehmigung und die für den Beginn des Schuljahres 2005/2006 bevorstehende Aufnahme des Unterrichtsbetriebs

ergaben sich für sie aus der Verlängerung der Wartefrist mit Wirkung vom 14. Juli 2005 keine unzumutbaren Belastungen.

Randnummer 54

aa) Dabei kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits sowie dem Gewicht und der Dringlichkeit

der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits davon ausgegangen werden, dass die Genehmigungserteilung im Zusammenhang mit

dem in diesem Zeitpunkt geltenden Landesrecht durchaus Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Wartefrist begründen konnte

(vgl. auch BVerfGE 105, 17, juris Rn. 68). Auch ist nicht zu verkennen, dass der Schulträger schon vor der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs

in seine Planung die Frage einbeziehen muss, auf welche Weise er die Wartezeit überbrückt, nach deren Ablauf die benötigte

staatliche Finanzhilfe einsetzt. Es liegt zudem auf der Hand, dass aufgrund der Genehmigungserteilung auch von Ersatzschulen

im Sinne der Vorlagefrage im Zeitraum bis zur Gesetzesänderung durch das Neunte Änderungsgesetz bereits verbindliche Dispositionen

getroffen, insbesondere auch langfristigere vertragliche Bindungen eingegangen worden sind, um den Unterricht zum Beginn des

Schuljahres 2005/2006 aufnehmen zu können. Für diese Schulen ist die Wartefrist nämlich erst gut zwei Wochen vor Aufnahme

des Unterrichtsbetriebs verlängert worden, und sie wären der Genehmigung verlustig gegangen, wenn sie den Schulbetrieb nicht

binnen eines Jahres nach Genehmigungserteilung aufgenommen hätten (§ 121 Abs. 2 SchulG M-V).

Randnummer 55

bb) Das Vertrauen von Schulträgern, die nach Genehmigungserteilung die Errichtung einer Ersatzschule und die Aufnahme des

Unterrichtsbetriebs für das in wenigen Wochen beginnende Schuljahr 2005/2006 "ins Werk gesetzt" hatten, in die Beibehaltung

der bisher geltenden Wartefrist überwiegt allerdings nicht das vom Gesetzgeber für das Gemeinwohl verfolgte Anliegen. Es ist

nämlich nur eingeschränkt geschützt, und die betreffenden Ersatzschulen hatten nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebs noch

zwei Jahre Zeit, um sich auf die veränderte Fördersituation einzustellen.

Randnummer 56

Dabei kommt es wegen der inhaltlich identischen Regelung nicht darauf an, ob die Wartefrist bereits durch das Neunte Änderungsgesetz

vom 4. Juli 2005 oder erst durch das Schulgesetz 2006 wirksam verlängert wurde. Die "Bestätigung" der Verlängerung der Wartefrist

durch das letztgenannte Gesetz erfolgte für Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage zwar (rückwirkend) erst im Laufe des ersten

Schuljahres nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebs. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte bezogen

auf dieses Gesetz anders zu beurteilen sind als im Hinblick auf das Neunte Änderungsgesetz, das die Verlängerung bereits vorsah,

dessen Verfassungsmäßigkeit und damit Wirksamkeit jedoch zweifelhaft ist, soweit es um das Erfordernis einer ersten Lesung

im parlamentarischen Verfahren geht (vgl. hierzu ausführlich LVerfG M-V, Urt. v. 07.07.2005 LVerfG 8/04 -, DVBl. 2005, 1578

= LKV 2006, 26). Dessen Erlass stand jedenfalls der Begründung weiterführenden Vertrauens in die Fortgeltung der bisherigen

Wartefrist entgegen (vgl. auch BVerfGE 37, 363, juris Rn. 109 m.w.N.).

Randnummer 57

(1) Die Genehmigungserteilung als solche vermag schon deshalb nicht zu einem Überwiegen des Vertrauens in die Beibehaltung

der bisher geltenden Wartefrist zu führen, weil sie eine hinreichend konkretisierte Aussicht auf Finanzhilfe gerade nicht

begründet.

Randnummer 58

Das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Ersatzschulen ist ein normgeprägtes Grundrecht, weil es unter dem Genehmigungsvorbehalt

des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG steht. Ohne die Genehmigung kann davon kein Gebrauch gemacht werden, womit sie auch Voraussetzung

für die staatliche Förderung ist.

Randnummer 59

Das Genehmigungserfordernis zielt allerdings allein darauf ab, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen

zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen

und der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt, womit die freie Betätigung im schulischen Bereich erlaubt wird

(vgl. auch BVerfGE 27, 195, 203 f., juris Rn. 28). Ausgehend von diesem Zweck der Genehmigung lassen sich aus ihrer Erteilung

mithin noch keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf eine bestimmte Form der Förderung oder auf einen bestimmten Zeitraum

ziehen, nach dessen Ablauf diese zwingend geleistet werden müsste. Die Einzelheiten der staatlichen Förderung von Ersatzschulen,

insbesondere auch die Dauer von Wartefristen, sind nämlich gerade nicht schon Gegenstand eines Leistungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 107, juris Rn. 50). Dem Einzelnen steht nicht etwa gleichsam in Ergänzung der institutionellen

Gewährleistung des Ersatzschulwesens ein Anspruch darauf zu, dass der Staat ihm die Voraussetzungen zur Rechtsausübung verschafft.

Vielmehr werden die finanziellen Lasten und unternehmerischen Risiken, die mit der Gründung einer privaten Schule notwendigerweise

verbunden sind, dem Ersatzschulträger durch die staatliche Förderpflicht nicht abgenommen (vgl. BVerwGE 79, 154, juris Rn.

11).

Randnummer 60

Dabei verfestigt sich im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die bestehende Gesetzeslage selbst im Hinblick auf bereits getroffene

Dispositionen noch nicht zu einem grundrechtlich geschützten Bestand. Dies gilt auch für die gesetzliche Ausgestaltung der

Finanzhilfe (einschließlich der Festsetzung einer dafür geltenden Wartefrist) in Umsetzung des Auftrags aus Art. 7 Abs. 4

Satz 1 GG. Die Ausgestaltung der Förderpflicht unterliegt vielmehr der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und löst

für ihn erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet

wäre (vgl. BVerfGE 75, 40/66 ff., juris Rn. 87 f.). Dabei ist die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde auch in Zukunft

unverändert fortbestehen, selbst im Rahmen der Grundrechte nicht verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 105, 17, juris

Rn. 73; OVG Magdeburg, Urt. v. 22.06.2006 3 K/05 -, juris Rn. 57). Dies gilt auch für die gesetzliche Ausgestaltung der

Finanzhilfe, zumal der konkrete Förderungsanspruch erst nach Ablauf der Wartefrist auf der Grundlage des dann geltenden Rechts

und der dann gegebenen tatsächlichen Verhältnisse entsteht (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 12.09.2007 2 B 150/07 -, juris

Rn. 24).

Randnummer 61

(2) Auch ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 119 Abs. 1 SchulG

MV für den Schulträger bereits die Notwendigkeit bestand, verbindliche Dispositionen schon für das dritte Schuljahr nach Unterrichtsaufnahme

zu treffen, und eine spätere Verlängerung der Wartefrist deshalb die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten könnte. Anforderungen,

die schon in diesem Stadium zu konkreten Bindungen auch in finanzieller Hinsicht führen können, stellen das Grundgesetz (Art. 7 Abs. 4 Satz 4) und das Landesrecht ohnehin nur an die Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrer (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SchulG M-V). Aber auch insoweit besteht bei der notwendigen generalisierenden und typisierenden Betrachtung

keine zwingende Veranlassung für eine mehrjährige vertragliche Bindung. Dies gilt im Übrigen auch für die Verträge mit den

Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten, zumal im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung insbesondere die Akzeptanz der Schule

und die Entwicklung der Schülerzahlen in der Regel kaum verlässlich prognostiziert werden können. Kreditverträge, die insbesondere

dazu dienen, die bisherige Wartefrist von zwei Jahren zu überbrücken, werden bei generalisierender und typisierender Betrachtung

auch allenfalls für diesen Zeitraum geschlossen worden sein.

Randnummer 62

(3) Bei der Abwägung zwischen dem durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschaden und der Beeinträchtigung der geschützten

Grundrechtspositionen des Einzelnen einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits

ist schließlich zu berücksichtigen, dass Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebs noch

ein Übergangszeitraum von zwei Jahren zur Verfügung stand, um sich darauf einzustellen, dass sie Finanzhilfen erst ein Jahr

später erhalten konnten als bei Erteilung der Genehmigung angenommen. Sie hatten zudem verschiedene Möglichkeiten, um auf

das spätere Einsetzen der Finanzhilfe wirkungsvoll zu reagieren, wie etwa eine maßvolle Erhöhung des Schulgeldes, die Aufnahme

eines ergänzenden Kredits, die Zurückstellung von anderen Maßnahmen. Dies gilt umso mehr, als die Wartefrist des § 127 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V 2006 allein die staatlichen Zuschüsse zu den Kosten für Lehrer und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung

(§ 127 Abs. 2 SchulG M-V 2006) betrifft, während Ersatzschulen im Hinblick auf die Sachkosten von Anfang an gefördert werden

(Schulkostenbeiträge nach § 129 Satz 1 SchulG M-V 2006) und auch für notwendige Baumaßnahmen einen Zuschuss erhalten konnten

(§ 130 SchulG M-V 2006). Ausgehend davon war es diesen Schulen bei der hier notwendigen generalisierenden Betrachtung möglich,

die neue Situation aus eigener Kraft zu bewältigen. Mit der Verlängerung der Wartefrist wurden auch für diese Schulen bereits

getroffene Dispositionen typischerweise nicht nachträglich entwertet (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa VGH Mannheim, Urt.

v. 01.09.2006 9 S 576/08 -, juris Rn. 21).

Randnummer 63

cc) Setzt man die mit der Verlängerung der Wartefrist verbundenen Belastungen in Relation zur Bedeutung des hier verfolgten

gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl, so wird deutlich, dass sich der Verzicht auf eine Übergangsregelung für Ersatzschulen

im Sinne der Vorlagefrage noch in den Grenzen der Zumutbarkeit im Sinne der rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeit hält. Dass

der Gesetzgeber bestrebt ist, die neue Wartefrist möglichst rasch und umfassend einzuführen, d.h. auch unter Einbeziehung

von Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage, ist verständlich und berechtigt. Dies gilt namentlich für das legitime Anliegen,

strengere Anforderungen an den Nachweis der Stabilität und wirtschaftlichen Tragfähigkeit von neu gegründeten Ersatzschulen

zu normieren, um öffentliche Mittel effektiver einsetzen zu können.

IV.

Randnummer 64

Im Hinblick auf die nicht sachfremde Abgrenzung anhand des formalen Kriteriums der Unterrichtsaufnahme (im Rahmen der jedenfalls

auf Vollzugsebene geschaffenen Übergangsregelung) scheidet zudem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 3 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aus. Dabei erweist es sich als sachgerechtes Kriterium, darauf abzustellen,

ob die betreffende Ersatzschule im Zeitpunkt der Gesetzesänderung den Unterrichtsbetrieb schon aufgenommen hatte. Für ihre

Bewährung und Institutionalisierung kann es nämlich sinnvollerweise nur auf die Dauer des Schulbetriebs ankommen, nicht aber

auch auf die zwischen der Genehmigung der Ersatzschule und der Unterrichtsaufnahme liegende Phase der Errichtung der Schule

(vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.08.1989 7 B 113/89 -, juris).

V.

Randnummer 65

Insgesamt hat der Gesetzgeber für Ersatzschulen im Sinne der Vorlagefrage mithin eine Neuregelung vorgenommen, die auch ohne

Übergangsvorschriften verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich bei intensiverer

parlamentarischer Betrachtung der Übergangsproblematik auch gute Gründe dafür hätten anführen lassen, für diese Schulen einen

schonenderen Übergang vorzunehmen oder sie ebenfalls von der Verlängerung der Wartefrist auszunehmen (vgl. hierzu auch § 14

des sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der bis zum 31.07.2007 gültigen Fassung und OVG Bautzen, Urt.

v. 12.09.2007 2 B 150/07 -, juris).

D.

Randnummer 66

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Eine Erstattung von Auslagen kommt nicht in Betracht. § 34 Abs. 2 LVerfGG

sieht nur die Erstattung derjenigen Auslagen vor, die einem am Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht Beteiligten erwachsen

sind; die gemäß § 44 Abs. 2 LVerfGG äußerungsberechtigten Parteien des Ausgangsverfahrens sind jedoch nicht Beteiligte des

konkreten Normenkontrollverfahrens (vgl. auch BVerfGE 36, 101).

E.

Randnummer 67

Die Entscheidung ist mit 4 Stimmen gegen 3 Stimmen ergangen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 144 SchulG M-V, Art. 5 Verf MV, § 33 LVerfGG M-V, § 34 LVerfGG M-V, § 44 LVerfGG M-V, Art. 53 Verf MV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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