Die Träger von Ersatzschulen haben nach Maßgabe von § 115 Absatz 1 bis 6 Anspruch auf die Zahlung von Schulkostenbeiträgen, wobei ab 1. August 2000 die Kosten der jeweils zuständigen Schule in öffentlicher Trägerschaft maßgeblich sind. § 115 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung. Besteht eine nach diesem Gesetz örtlich zuständige Schule nicht, wird eine solche, die nach ihrem Angebot für die Schülerin oder den Schüler mit der Ersatzschule vergleichbar ist, von der obersten Schulbehörde festgelegt.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 129 SchulG M-V – Erstattung der Sachkosten
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 129 SchulG M-V verweisen
- § 127 SchulG M-V – Voraussetzungen der Finanzhilfe
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