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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 31.07.2018 – L 1 JVEG 1365/17

Umfang der dem Sachverständigen zu erstattenden Kosten aus Anlass der Gutachtenerstellung
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
§ 106 SGG, § 12 Abs. 1 S. 2 Nummer 1 JVEG

Orientierungssatz

1. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG werden für die Gutachtenerstellung u. a. auch die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten ersetzt.(Rn.3)

2. Ist nicht ersichtlich, dass die Kosten für die Zurverfügungstellung des Zimmers zur Erholung des zu untersuchenden Klägers zwischen den einzelnen Untersuchungen notwendig waren, so sind diese dem Gutachter nicht zu erstatten. Gleiches gilt für eine zur Verfügung gestellte Verpflegung mangels eines Zusammenhangs mit der Gutachtenerstellung.(Rn.4)

Tenor

Die Entschädigung für die stationäre Unterbringung und Verpflegung jeweils für den 18. April 2017 (Rechnungsnr. 1700350) wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe

Randnummer 1

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Randnummer 2

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den stationäre Unterbringung und Verpflegung für den 18. April 2017 (Rechnungsnr. 1700350) auf 0,00 Euro festgesetzt. Die hierfür in Rechnung gestellten 152,32 Euro sind nicht zu ersetzen.

Randnummer 3

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden für die Gutachtenerstellung unter anderem auch die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten ersetzt. Vorliegend ist nicht im Ansatz ersichtlich oder dargetan, dass die Kosten für die Zurverfügungstellung des Zimmers zur Erholung der Probandin zwischen den einzelnen Untersuchungen tatsächlich notwendig waren. Gleiches gilt für die zur Verfügung gestellte Verpflegung. Ein Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung ergibt sich nicht.

Randnummer 4

Zu berücksichtigen ist weiter, dass einerseits mit der Beweisanordnung gerade keine stationäre Untersuchung angeordnet wurde und andererseits zusätzlich die zuständige Berichterstatterin noch vor der Begutachtung explizit mitgeteilt hat, dass keine mehrtägige Untersuchung angeordnet wurde. Damit musste auch der Erinnerungsführerin hinreichend klar geworden sein, dass eine Unterbringung weder erforderlich noch erstattungsfähig ist.

Randnummer 5

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Randnummer 6

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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