Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2016 – L 4 KA 5/16 B
- Spruchkörper
- 4. Senat
Orientierungssatz
1. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Sozialgericht nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG beträgt sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache.(Rn.3)
2. Bietet der Sachverhalt bezogen auf den klägerischen Antrag zur Bestimmung der Sache nicht genügend Anhaltspunkte, so ist auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG abzustellen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17.September 2013 im Verfahren S 14 KA 634/13 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz in Höhe von 5.000 € durch Beschluss vom 17. September 2013 erhoben.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juli 2013 ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes über 200,- € liegt, § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie ist auch fristgerecht im Sinne von §§ 68 Abs.1 Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG, nämlich vor Ablauf von 6 Monaten nach Rechtskraft in der Hauptsache, erhoben worden.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Streitwert in Höhe des Auffangwertes gemäß § 52 Abs.2 GKG bestimmt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs.1 GKG bietet der Sachverhalt bezogen auf den hier streitgegenständlichen Härtefallantrag des Klägers anders als im Fall der bezifferten Honorar- und RLV-Mehrforderungen nicht genügend Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangwert des § 52 Abs.2 GKG abzustellen war.
Zitierte Vorschriften
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