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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2011 – L 9 B 4/08 KA

Streitwertfestsetzung bei der sog. Konkurrentenklage gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrags für einen in einer vertragsärztlichen Praxis angestellten Arzt
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0804.L9B4.08KA.0A
Normenkette
§ 52 Abs. 2 GKG, § 95 SGB V

Orientierungssatz

1. Fehlen genügende Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung des Streitwertes einer sog. Konkurrentenklage gegen die Erteilung eines Versorgungsauftrags für einen in einer vertragsärztlichen Praxis angestellten Arzt, so ist von dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs, 2 GKG auszugehen.(Rn.4)

2. Bei einer solchen Klage, mit der die Zulassung eines anderen Arztes bzw. die Erteilung eines Versorgungsauftrags für einen Konkurrenten verhindert werden soll, kann nicht auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt werden, das für den eigenen Zulassungsstreit maßgeblich ist. Vielmehr ist wie bei einer Konkurrentenklage in einer Zulassungsstreitigkeit der Auffangstreitwert von 5.000.- €. für drei Jahre bzw. zwölf Quartale zu berücksichtigen. Für eine weitere Erhöhung gibt es keinen Anhaltspunkt, vgl. LSG Essen, Beschluss vom 04. Mai 2011 L 11 KA 120/10 B, sowie BSG, Urteil vom 07. Dezember 2006 B 6 KA 42/06.(Rn.11)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008

wird abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf

60.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde

zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die

Streitwertfestsetzung für ein durch Vergleich beendetes,

gerichtskostenpflichtiges Klageverfahren.

Randnummer 2

Die Kläger betreiben eine zur vertragsärztlichen Versorgung

zugelassenen Gemeinschaftspraxis. Sie hatten für eine damals in

ihrer Praxis angestellte Fachärztin für Innere Medizin bei der

Beigeladenen zu 3) die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die

Betreuung chronisch niereninsuffizienter Patienten beantragt. Nach

Ablehnung dieses Antrags und erfolglosem Widerspruch hatten die

Kläger hierzu eine mittlerweile ebenfalls erledigte Klage mit dem

Ziel, die Erteilung des Versorgungsauftrags zu erstreiten, beim

Sozialgericht Magdeburg (SG) anhängig gemacht. In diesem Verfahren

(Aktenzeichen S 65 KA 32/05) war der Streitwert auf 679.341,00 EUR

festgesetzt worden. Im dem hier relevanten Klageverfahren wandten

sich die Kläger im Wege der sogenannten Konkurrentenklage gegen die

Erteilung eines Versorgungsauftrags für den Beigeladenen zu 2)

durch die Beklagte, weil sie davon ausgingen, ihr eigentliches

Begehren (Erteilung des Versorgungsauftrags für die bei ihnen

beschäftigte Ärztin) könne nur Erfolg haben, wenn die Verteilung

des Versorgungsauftrags an den Beigeladenen zu 2) der in der Praxis

der Beigeladenen zu 1) tätig war, verhindert werde.

Randnummer 3

Beide genannte Klageverfahren endeten durch gerichtlichen

Vergleich, der in einer nichtöffentlichen Sitzung des SG am 19. Mai

2006 geschlossen wurde.

Randnummer 4

Das SG hat für das hier relevante Klageverfahren (der

"Konkurrentenklage") den Streitwert mit Beschluss vom 23.

Januar 2008 auf 15.000,00 EUR festgesetzt und zur Begründung

ausgeführt, mangels genügender Anhaltspunkte für eine andere

Bestimmung sei nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG)

von einem Streitwert von 5.000,00 EUR aufzugehen, der wegen der

Bedeutung der Sache auf 15.000,00 EUR zu erhöhen sei.

Randnummer 5

Gegen den ihnen am 31. Januar 2008 zugestellten Beschluss haben

die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten am 25. Februar 2008

Beschwerde eingelegt. Sie meinen, auch im hier betroffenen

Klageverfahren sei der Streitwert nach dem wirtschaftlichen

Interesse am erstrebten Versorgungsauftrag auf 679.341,00 EUR

festzusetzen; diese ergebe sich aus einer Gesamtschau der

Verfahren.

Randnummer 6

Sie beantragen sinngemäß,

Randnummer 7

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Januar 2008

abzuändern und den Streitwert für das Klageverfahren auf 679.341,00

EUR festzusetzen.

Randnummer 8

Die anderen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert.

Randnummer 9

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug

genommen.

II.

Randnummer 10

Die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in

Verbindung mit § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist nur zum

Teil begründet.

Randnummer 11

Das SG hat für die in diesem Verfahren gebotene Bestimmung des

Streitwerts zutreffend auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen, wonach

ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen ist, wenn der Sach- und

Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende

Anhaltspunkte bietet. Bei der sogenannten Konkurrentenklage, mit

der die Zulassung eines anderen Arztes bzw. die Erteilung einen

Vorsorgungsauftrags für einen Konkurrenten verhindert werden soll,

kann nicht auf das wirtschaftlichen Interesse abgestellt werden,

dass für den eigenen Zulassungsstreit maßgeblich ist (so auch LSG

Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2011L 11 KA 120/10 B,

zitiert nach juris). Dies würde – nach der Anzahl der

Konkurrenten – zu einer nicht gerechtfertigten

Multiplizierung des Streitwerts führen. Allerdings ist, wie bei

Konkurrentenklage in Zulassungsstreitigkeiten, auch hier wo es in

der Sache um die zukunftsgerichtete Erteilung eines

Versorgungsauftrags geht der Streitwert von 5.000 EUR für drei

Jahre bzw. zwölf Quartale zu berücksichtigen (vgl. dazu

Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006 – B 6 KA

42/06, zitiert nach juris), woraus sich die Summe von 60.000 EUR

ergibt. Für eine weitere Erhöhung nach § 52 Abs. 1 SGG ergeben sich

bei diesem Wert keine Anhaltpunkte.

Randnummer 12

Dieser Beschluss ist nach § 193 SGG nicht anfechtbar.

Randnummer 13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 3

Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA, § 52 SGG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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