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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.02.2018 – L 8 SO 66/17 B ER

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - örtliche Zuständigkeit - Maßgeblichkeit des Geburtsorts der ältesten im Inland geborenen Person bei Zusammenleben von Ehegatten - Anwendbarkeit auf eheähnliche Gemeinschaften
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2018:0213.L8SO66.17BER.00
Normenkette
§ 24 Abs. 5 S. 1 SGB XII, § 20 S. 1 SGB XII

Leitsatz

Nach § 24 Abs 5 S 1 SGB XII richtet sich bei dem Zusammenleben von Lebenspartnern im Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe die örtliche Zuständigkeit nach der älteren Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Lebenspartner im Sinne dieser Vorschrift sind die zur Einsatzgemeinschaft gehörenden Personen (vgl Coseriu in: Coseriu/Eicher/Siefert, Juris Praxiskommentar zum SGB XII, 2. Aufl 2014, § 24 RdNr 62 und Berlit in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg) SGB XII, 10. Aufl 2015, § 24 RdNr 17). Hiervon sind auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (§ 20 S 1 SGB XII). (Rn.2)

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Zur Begründung verweist der Senat auf die in Bezug auf die Bedarfsfeststellung zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidungen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Randnummer 2

Neue Gesichtspunkte für die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, insbesondere eines über die mit den Bescheiden vom 17. Oktober 2017 und vom 29. Januar 2018 bewilligten Leistungen hinaus gehenden Anordnungsanspruchs des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Weiteren: Ast.), haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Vielmehr dürfte der Antrags- und Beschwerdegegner bereits nicht der örtlich zuständige Leistungsträger sein. Denn nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe SGB XII) richtet sich bei dem Zusammenleben von Lebenspartnern im Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe die örtliche Zuständigkeit nach der älteren Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Lebenspartner im Sinne dieser Vorschrift sind die zur Einsatzgemeinschaft gehörenden Personen (vgl. Coseriu in: Coseriu/Eicher/Siefert, Juris Praxiskommentar zum SGB XII, 2. Auflage 2014, § 24 RdNr. 62 und Berlit in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.) SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 RdNr. 17). Hiervon werden auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (§ 20 Satz 1 SGB XII). Hier lebt der Ast. nach seinen Angaben seit dem Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe mit seinem Lebenspartner D. O. in R. zusammen und verlangt unter Berufung auf diese Lebensgemeinschaft Gleichbehandlung. Für den älteren Lebenspartner hat das Land B. seine Zuständigkeit anerkannt.

Randnummer 3

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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