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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2012 – L 5 AS 357/11 NZB

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung bei Rechtsstreit um Angemessenheit der Unterkunftskosten; Anforderung an die Annahme eines Verfahrensfehlers als Zulassungsgrund
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2012:0605.L5AS357.11NZB.0A
Normenkette
§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 22 SGB II

Orientierungssatz

1. Bei einem Rechtsstreit über die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten im Rahmen von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich jedenfalls seit dem Urteil des Bundessozialgericht vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R nicht mehr um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Berufungszulassungsgründe.(Rn.23)

2. Ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Berufung führt, kann nur aus der Missachtung einer auf das Verfahren bezogenen Rechtsnorm, nicht aber aus einer Norm des materiellen Rechts abgeleitet werden (hier: Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB 2).(Rn.27)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, das ihre Klage auf vollständige Übernahme der Heizkostenrechnung für die Heizperiode 2008/2009 durch den Beklagten zurückgewiesen hat.

Randnummer 2

Der am ... 1948 geborene Kläger zu 1) und dessen Ehefrau, die am ... 1949 geborenen Klägerin zu 2), beziehen seit 1. März 2007 vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Das von ihnen bewohnte 99,89 qm große Eigenheim wird dezentral mit einem Ölofen beheizt. Der Beklagte hatte einen Heizbedarf von 1.830 l Heizöl für die Heizperiode 2006/2007 als angemessen anerkannt (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2008)

Randnummer 3

Unter dem 17. September 2008 beantragten sie die Übernahme der Kosten für den Erwerb von 1.890 l Heizöl. Dem Antrag fügten sie drei Kostenvoranschläge bei, die bei einem Erwerb von 2.250 l Nettopreise zwischen 65,60 EUR und 69,95 EUR/100 l Heizöl auswiesen. Mit Bescheid vom 24. September 2008 bewilligte der Beklagte ihnen Heizkosten in Höhe von 1.188 EUR. Angemessen seien Heizkosten in Höhe von 1,10 EUR/qm. Berechnet auf eine angemessene Wohnfläche von 90 qm ergebe sich der bewilligte Betrag. Den gegen diesen Bescheid seitens der Kläger mit der Begründung erhobenen Widerspruch, der bewilligte Betrag reiche lediglich aus, um 1.431 l Heizöl zu erwerben, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 als unbegründet zurück.

Randnummer 4

Mit der am 5. März 2009 vor dem Sozialgericht Magdeburg eingelegten Klage haben die Kläger ihr Begehren der Übernahme der Kosten für 1.890 l Heizöl durch den Beklagten weiter verfolgt. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 17. August 2011 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, für die Frage der Angemessenheit der Heizkosten seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für Hauseigentümer und Mieter gleiche Maßstäbe anzuwenden. Es seien die Werte des bundesweiten Heizspiegels für eine Wohnfläche von 60 qm zu Grunde zu legen. Trotz der zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Einzelfalles (u.a. Lage und Bauzustand des Hauses, kein unwirtschaftliches Heizverhalten) ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägern geltend gemachten Heizkosten angemessen seien. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Randnummer 5

Gegen das ihm am 19. August 2011 zugestellte Urteil haben der Kläger zu 1) am 31. August 2011 und die Klägerin zu 2), der das Urteil am 21. Oktober 2011 zugestellt worden ist, am 25. Oktober 2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Im Wesentlichen tragen sie zur Begründung vor, das Sozialgericht habe die Norm des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ausreichend beachtet. Sollten die Heizkosten unangemessen hoch sein, fehlte es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch an einer Kostensenkungsaufforderung. Es liege somit ein Verfahrensfehler vor. Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten habe grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Letztere werde von zahlreichen Faktoren bestimmt wie u.a. Lage und Bauzustand des Hauses, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Wirkungsgrad der Heizungsanlage etc. Weder der Beklagte noch das Sozialgericht hätten eine solche Prüfung vorgenommen.

Randnummer 6

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

Randnummer 7

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. September 2011 zuzulassen.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 10

Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.

Randnummer 11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Randnummer 12

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

Randnummer 13

1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder

Randnummer 14

2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR

Randnummer 15

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Randnummer 16

Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren die Zahlung von weiteren 568,44 EUR. Dieser Wert liegt unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht im Streit.

Randnummer 17

Die Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 18

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

Randnummer 19

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

Randnummer 20

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

Randnummer 21

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 22

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

Randnummer 23

Wie die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten im Rahmen des SGB II zu beurteilen ist, hat das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, entschieden.

Randnummer 24

Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts abweicht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144, Rn. 30, 30a).

Randnummer 25

Das Sozialgericht hat keinen von den Entscheidungen der o.g. Gerichte divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Der erhobene Vorwurf, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche Kostensenkungsaufforderung sei nicht beachtet worden genügt, insoweit nicht. Weder haben die Kläger eine divergierende Entscheidung des Bundessozialgerichts vorgetragen und eindeutig bezeichnet (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160, Rn. 11c) noch ist dem angefochtenen Urteil ein Rechtssatz zu entnehmen, dass eine Kostensenkungsaufforderung vor Begrenzung der Übernahme von Heizkosten auf den aus Sicht der Behörde angemessenen Betrag nicht erforderlich sei. Vielmehr ist erkennbar, dass das Sozialgericht diese Frage schlicht übersehen hat.

Randnummer 26

Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen.

Randnummer 27

Die von den Klägern behauptete nicht ausreichende Beachtung des § 22 SGB II und der im Rahmen dessen zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Einzelfalles durch das Sozialgericht kann einen Verfahrensfehler nicht begründen. § 22 SGB II ist keine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, sondern eine Norm, nach der materiell-rechtliche Ansprüche im Rahmen des SGB II geltend gemacht werden können. Zudem hat das Sozialgericht die von den Klägern vorgetragenen individuell konkreten Umstände des Einzelfalles in vollem Umfang beachtet (vgl. Seite 6 des angegriffenen Urteils). Nach seiner Ansicht haben jedoch in den ausgewiesenen Werten des bundesweiten Heizspiegels die hier vorliegenden besonderen Umstände bereits ausreichend Berücksichtigung gefunden.

Randnummer 28

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Randnummer 30

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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