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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2011 – L 5 AS 268/10 B

Sozialgerichtliches Verfahren - unstatthafte Beschwerde - PKH-Ablehnung - Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0214.L5AS268.10B.0A

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist gem § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen. (Rn.12)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des

Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer hatte am 24. Februar 2010 bei dem

Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

beantragt. Die Leistungsbewilligung wurde wegen fehlender

Mitwirkung mit Bescheid vom 17. März 2010 abgelehnt.

Randnummer 3

Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 24. März 2010 einen Antrag

auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg

erhoben. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

beantragt und angegeben, er verfüge weder über einzusetzendes

Einkommen noch über eigenes Vermögen. Eine Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde er umgehend

nachreichen. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. März

2010 für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2010 vorläufig 633,03

EUR/Monat bewilligt hat, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz

vom 1. April 2010 das Anerkenntnis angenommen. Den gleichzeitig

gestellten Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2010

rechtskräftig abgelehnt.

Randnummer 4

Bereits mit Beschluss vom 13. April 2010 hat das Sozialgericht

den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag sei bis zur

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu keinem Zeitpunkt

entscheidungsreif gewesen. Eine nachträgliche Bewilligung von

Prozesskostenhilfe komme unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Das Sozialgericht hat die Beschwerde als ausgeschlossen gemäß § 172

Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesehen. Der Beschluss

ist am 16. April 2010 zur Post gegeben worden und am 20. April 2010

beim Beschwerdeführer eingegangen. Dieser hat mit Schreiben vom 19.

April 2010, eingegangen am 21. April 2010, die Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Randnummer 5

In seiner Beschwerde vom 27. April 2010 macht der

Beschwerdeführer geltend, bereits mit seinem Antrag auf

einstweiligen Rechtsschutz habe er seine wirtschaftliche

Bedürftigkeit glaubhaft gemacht. Mangels Einkommens hätte er

allenfalls die Mietzahlungen angeben können. Die Unterlagen habe er

am 19. April 2010 nachgereicht; der Beschluss sei ihm erst am 20.

April 2010 zugegangen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts

finde hier § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine Anwendung, denn es habe

seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst gar nicht

geprüft. Da ihm auch keine Frist zur Vorlage der Erklärung gesetzt

worden sei, müsse ihm nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt

werden.

Randnummer 6

Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen

Vorbringen,

Randnummer 7

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. April 2010

aufzuheben und ihm für das Verfahren S 18 AS 911/10 ER sowie für

das Beschwerdeverfahren L 5 AS 268/10 B Prozesskostenhilfe unter

Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu bewilligen.

Randnummer 8

Der Antragsgegner hat nicht Stellung genommen.

II.

Randnummer 9

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1

SGG erhoben worden.

Randnummer 10

Sie ist jedoch nicht statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG.

Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von

Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die

persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die

Prozesskostenhilfe verneint.

Randnummer 11

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die

Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des

Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März

2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung

von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Nach der bis

dahin geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2

Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von

Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der

maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise

war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn

ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit

Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3

Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von

Prozesskostenhilfe unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen

worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und

wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.

Randnummer 12

Auch die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels

vollständigen Antrags bis zum Abschluss des Verfahrens fällt unter

§ 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG. Der Gesetzgeber hat eine Entlastung der

Landessozialgerichte (LSG) bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit

bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das

Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.

Hingegen ist die Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung der

Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen

worden. Es wäre jedoch widersprüchlich, die Beschwerde bei

fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dadurch würde

Antragstellern, deren persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse

mangels Vorlage der gesetzlich vorgesehen Unterlagen nicht geprüft

werden können, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt als denen, die

ihre Unterlagen rechtzeitig eingereicht haben (vgl. Beschluss des

erkennenden Senats vom 23. März 2010, L 5 AS 58/10 B; Sächsisches

LSG, Beschluss vom 6. August 2009, L 3 AS 375/09 B PKH und

Beschluss vom 13. September 2010, L 7 AS 204/10 B PKH; LSG

Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, L 11 KR 5759/08

PKH-B; Bayrisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, L 16 AS

490/09 B PKH und Beschluss vom 4. Mai 2010, L 11 AS 63/10 B PKH;

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010, L 25 B

2170/08 AS PKH und vom 24. November 2010, L 10 AS 2195/10 B PKH;

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2010, L 6 AS

716/10 B, vom 16. Juli 2010, L 19 AS 1075/10 B und vom 10. Mai

2010, L 9 AL 124/10 B; alle zitiert nach juris).

Randnummer 13

Vorliegend hat das Sozialgericht, wie sich aus dem Beschluss

ergibt, über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht

entschieden. Es hat die beantragte Prozesskostenhilfe vielmehr

abgelehnt, weil der Beschwerdeführer die Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt

hatte und dadurch eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

wegen der fehlenden Glaubhaftmachung bis zum Abschluss des

Verfahrens nicht möglich war. Es fehlt daher an der für die

Zulässigkeit der Beschwerde notwendigen Prüfung der

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels.

Randnummer 14

2. Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Für das

Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens

gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Prozessgericht

kann nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung keine

Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Bundesgerichtshof, BGHZ

91, 311 f.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August

1990, 5 ER 690/90, RPfleger 1991, 63 f.; Bundesfinanzhof, Beschluss

vom 19. Februar 2008, IX S 31/07 (PKH); vgl. auch Phillipi in

Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 3 m.w.N.). Diese Grundsätze

gelten wegen der Einheitlichkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens

gemäß § 73a SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren

(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a, Rdnr.

2b).

Randnummer 15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 16

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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