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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2011 – L 5 AS 209/11 B

Ausschluss der Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0815.L5AS209.11B.0A
Normenkette
§ 73a SGG, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist, unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes, immer dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.(Rn.11)

2. Seit dem 1. 4. 2008 ist die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss auch bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750.- €. nur noch zulässig, wenn PKH auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr i. S. von § 144 Abs. 1 S. 2 SGG im Streit sind.(Rn.12)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen

Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von

Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen

Klageverfahrens abgelehnt hat.

Randnummer 2

Die Kläger beziehen vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für

Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB

II). Sie bilden eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Nach Angaben

des Klägers zu 1 wohnt seine im Jahr 2001 geborene Tochter, die

Klägerin zu 2, 15 Tage des Monats bei ihm und im Übrigen bei ihrer

Mutter. Die Kläger bewohnen eine 67 m² große Wohnung, für die im

hier maßgeblichen Zeitraum eine Gesamtmiete von 442,20 EUR (308,20

EUR Kaltmiete, 58,02 EUR Heizkosten, 75,98 EUR Betriebskosten) zu

zahlen war.

Randnummer 3

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11. März 2010 und

Änderungsbescheid vom 30. Juni 2010 u.a. vorläufig Gesamtleistungen

für die Kosten der Unterkunft (KdU) – nach Abzug der

Warmwasserpauschale – iHv 431,20 EUR für die Monate April bis

Juni 2010 und iHv 399,00 EUR für die Monate Juli bis September

2010. Der Widerspruch der Kläger, der auf Übernahme der vollen KdU

gerichtet war, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli

2010). Am 3. August 2010 haben die Kläger Klage erhoben, die sie

allein im Hinblick auf die Leistungen für die KdU begründet haben,

und die Bewilligung von PKH beantragt.

Randnummer 4

Mit Änderungsbescheid vom 24. September 2010 hat der Beklagte

für die Monate August und September 2010 Leistungen für KdU iHv

403,53 EUR bewilligt.

Randnummer 5

Das SG hat mit Beschluss vom 21. April 2011, der am 2. Mai 2011

an die Kläger versandt worden ist, den PKH-Antrag wegen mangelnder

Erfolgsaussicht abgelehnt. Es hat darauf hingewiesen, der Beschluss

sei unanfechtbar, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht

erreicht werde. Streitgegenständlich sei ein monatlicher Betrag von

maximal 43,20 EUR für die Dauer von sechs Monaten.

Randnummer 6

Gegen den Beschluss haben die Kläger am 27. Mai 2011 Beschwerde

eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf die Ausführungen des

Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2010 (L 25

B 2246/10 AS PKH) bezogen, wonach eine Beschwerde gegen die

Ablehnung von PKH in Klageverfahren auch dann zulässig sei, wenn

der Streitwert in der Hauptsache den Berufungswert des § 144 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht. Sie meinen,

die Klage habe auch inhaltlich Aussicht auf Erfolg, denn es sei in

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärt, ob

temporäre Bedarfsgemeinschaften auch nur Anspruch auf anteilige KdU

hätten. Würden der Klägerin zu 2 nur hälftige Leistungen für die

angemessenen KdU gewährt, werde den Klägern die Wahrnehmung ihres

Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz faktisch unmöglich

gemacht.

Randnummer 7

Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet.

Randnummer 8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug

genommen.

II.

Randnummer 9

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf

Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der bis zum 31.

März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die

Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der

maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise

war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn

ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen für die PKH verneint wurden. Die Regelungen sind

durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des

Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit

Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2

SGG modifiziert worden.

Randnummer 10

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO

über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in

dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften

über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich – etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG – etwas anderes regelt (vgl.

Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl.

2008, § 73a, RN 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert

allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der

ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale

Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung

des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der

"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",

ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt

eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des

maßgeblichen Werts des Beschwerdegegen-standes für die Berufung.

Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei

600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1

Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von

750,00 EUR maßgeblich ist.

Randnummer 11

Daher ist mit Wirkung zum 1. April 2008 mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH

– unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts – nunmehr

"zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn

das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen,

Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, RN 25).

Randnummer 12

Seit dem 1. April 2008 ist die Beschwerde bei einem Wert des

Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn PKH

(auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies

folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 erster

Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende

Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im

Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das

Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und

wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung

ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar

2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris).

Randnummer 13

Der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsmeinung des LSG

Berlin-Brandenburg (a.a.O.) folgt der Senat nicht. § 172 Abs. 3 SGG

verdrängt aus den dargelegten Gründen die anzuwendende Vorschrift

des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.

Randnummer 14

Der Schluss, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172

Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 1. August 2010 inhaltlich klargestellt, dass

der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der

Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen

Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren,

überzeugt nicht. Zur Begründung beruft sich das LSG

Berlin-Brandenburg auf eine Anregung des Bundesrates, zur

Vorbeugung von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde

gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH in § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur Begründung

wörtlich aus: "§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass

die Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung

nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen

Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese

Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur

ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist,

wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne

Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte

(so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.

September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds.Rpfl.

2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses

neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe

des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS

458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32). Mit der

Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren" gilt der

Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf

Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig

wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Absatz 3

Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der

Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten (vgl. zum

Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2009

– L 7 AS 563/ 09 B PKH –, Juris Rn. 6 ff.; LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 – L 2 R

527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz,

Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B –, Juris

Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.

Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Problem

bestehen, dass in Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende

Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren

selbst." Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung

des Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend dem Entwurf

ohne Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch

nicht schließen, dass der Gesetzgeber die PKH-Beschwerde in

Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR

(weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, Az.: L 34 AS

2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, Az.: L 25 B 2246/08

AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, Az.: L 20 AS 1602/10 B

PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, Az.: L 1 AL

212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az.: L

7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010,

Az.: L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss

vom 3. September 2010, Az.: L 11 AS 146 und 152/10, alle

recherchiert über juris). Angesichts der von den

Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend

vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen,

anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahin

gehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren

ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.

Randnummer 15

Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die

Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits

manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs.

14/163, S. 14): "In Rechtsprechung und Literatur ist seit

langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen

sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein

Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in

diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine

Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert

erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige

Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation

möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im

Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der

Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich

geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere

Grundlage zu stellen. Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß

angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die

Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht

kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame

Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der

Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden

Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung

des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der

Erfolgsaussichten." Die Anwendung dieses Gedankens auch für

sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits

sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für

andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den

Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat

der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 23. Februar

2005 (Az.: XII ZB 1/03, Juris) entschieden, eine Beschwerde gegen

eine PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort

einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49,

57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in

denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine

ausdrückliche Regelung für die Behandlung von PKH-Verfahren in

Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte

sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die

Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom

Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in

sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung,

zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage

umstritten war. Der Bundesfinanzhof hat es sogar als

"allgemeinen Rechtsgrundsatz" bezeichnet, dass der

Rechtsschutz in einem Nebenverfahren (hier: PKH-Verfahren) nicht

über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen sollte (Beschluss vom

19. Oktober 2000, Az.: VII B 233/00, juris; differenzierend BGH,

Beschluss vom 18. Mai 2011, Az.: XII ZB 265/10, juris). So soll

vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im

abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren

zu einander sich widersprechenden Entscheidungen gelangen.

Randnummer 16

Unter Anwendung dieser Grundsätze erreicht die

streitgegenständliche Summe nicht den Berufungswert von 750,00 EUR.

Allein streitgegenständlich ist das Begehren der Kläger auf

Übernahme der vollständigen Mietaufwendungen iHv 442,20 EUR

monatlich für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum. Hiervon sind

die bereits gewährten Leistungen (431,20 EUR für April bis Juni

2010; 399,00 EUR für Juli 2010; 403,53 EUR für August und September

2010) abzuziehen. Somit ergibt sich ein Beschwerdewert iHv 153,54

EUR (3 x 11,00 + 43,20 + 2 x 38,67).

Randnummer 17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 18

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 511a ZPO, § 620 ZPO, § 620c ZPO, § 644 ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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