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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2011 – L 5 AS 205/11 B

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrags; Beschwerdewert
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0916.L5AS205.11B.0A
Normenkette
§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO

Orientierungssatz

Eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist nur dann zulässig, wenn die Ablehnung jedenfalls auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht erfolgte und zudem der Wert des Streitgegenstandes 750 Euro übersteigt (entgegen LSG Potsdam, Bes. v. 29.10.2010, Az: L 25 B 2246/10 AS PKH).(Rn.13)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen

Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung

von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines

sozialgerichtlichen Klageverfahrens abgelehnt hat.

Randnummer 2

Die Kläger beziehen von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen

für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches

(SGB II). Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft und bewohnen ein

Eigenheim, in dem auch ihr gemeinsamer, im Jahr 1985 geborener Sohn

und dessen beide minderjährigen Kinder leben.

Randnummer 3

Mit Änderungsbescheid vom 22. April 2010 bewilligte der Beklagte

den Klägern SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum

30. Juni 2010 iHv 247,07 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der

Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 172,62 EUR/Mt.

für jeden der Kläger (enthaltene Heizkosten 40,89 EUR p.P.). Mit

weiterem Änderungsbescheid vom 10. August 2010 bewilligte der

Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen iHv

280,76 EUR monatlich und wies im Übrigen den Widerspruch der Kläger

mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2010 zurück.

Randnummer 4

Am 31. August 2010 haben die Kläger beim SG Klage erhoben, mit

der sie die Gewährung weiterer Leistungen "in gesetzlicher

Höhe" begehren, und einen Antrag auf PKH gestellt. Zur

Begründung haben sie vorgetragen, es sei den Bescheiden weiterhin

nicht zu entnehmen, weshalb es bei den KdU zu einer Kürzung

gekommen sei. Der Berechnung der KdU liege kein schlüssiges Konzept

zugrunde. Zudem sei der krankheitsbedingte Mehrbedarf für Ernährung

nicht anerkannt worden.

Randnummer 5

Auf den Hinweis des SG im Schreiben vom 1. März 2011, die KdU

seien vollständig berücksichtigt und auf die fünf im Haushalt

lebenden Personen aufgeteilt worden, und im Leistungsantrag hätten

sie die Frage nach einem Mehrbedarf verneint, haben die Kläger

nicht reagiert.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das SG den PKH-Antrag

abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsverfolgung habe

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sei nicht ersichtlich,

dass der errechnete Bedarf für die KdU fehlerhaft sei. Die

Aufteilung der Aufwendungen auf die fünf im Haus lebenden Personen

sei nicht zu beanstanden. Eine Deckelung auf die Grenzwerte der

Unterkunftsrichtlinie des Beklagten sei nicht erfolgt. Sowohl im

Antrag vom 15. Dezember 2009 als auch im Folgeantrag vom 9. Juni

2010 hätten die Kläger die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen

Ernährung verneint. Es sei nicht einmal klar, für welchen der

Kläger der Mehrbedarf geltend gemacht werde.

Randnummer 7

Gegen den ihnen am 15. April 2011 zugestellten Beschluss haben

die Kläger am 13. Mai 2011 Beschwerde eingelegt, zu deren

Begründung sie vortragen, der Kläger zu 1) sei an arterieller

Hypertonie erkrankt und habe einen monatlichen Mehrbedarf iHv 95,40

EUR. Insoweit habe die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn

es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Empfehlungen des

Deutschen Vereins aus dem Oktober 2008 könnten nicht als

antizipiertes Sachverständigengutachten bewertet werden. Im Übrigen

werde auf die Ausführungen im Klageverfahren Bezug genommen.

Randnummer 8

Auf Hinweis der Berichterstatterin mit Schreiben vom 27. Juni

2011, die PKH-Beschwerde sei unzulässig, da der Wert der Beschwer

die Beschwerdesumme von 750,00 EUR nicht übersteige, haben die

Kläger sich auf die Ausführungen des Landessozialgerichts

Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 29. Oktober 2010 (L 25 B

2246/10 AS PKH) bezogen, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung

von PKH in Klageverfahren auch dann zulässig sei, wenn der

Streitwert in der Hauptsache den Berufungswert des § 144 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei im sozialgerichtlichen Verfahren nicht

anwendbar.

Randnummer 9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten

ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der

Beratung des Senats.

II.

Randnummer 10

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf

Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der bis zum 31.

März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die

Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der

maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise

war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn

ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen für die PKH verneint wurden. Die Regelungen sind

durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des

Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit

Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2

SGG modifiziert worden.

Randnummer 11

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO

über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in

dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften

über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich – etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG – etwas anderes regelt (vgl.

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 2).

Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine

Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das

sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten

bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem

sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der

"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",

ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt

eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des

maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.

Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei

600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1

Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstands von

750,00 EUR maßgeblich ist.

Randnummer 12

Daher ist mit Wirkung zum 1. April 2008 mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH

– unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts – nunmehr

"zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn

das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen,

Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25).

Randnummer 13

Seit dem 1. April 2008 ist die Beschwerde bei einem Wert des

Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn PKH

(auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies

folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 erster

Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende

Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im

Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das

Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und

wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung

ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar

2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris).

Randnummer 14

Der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsmeinung des LSG

Berlin-Brandenburg (a.a.O.) folgt der Senat nicht. § 172 Abs. 3 SGG

verdrängt aus den dargelegten Gründen die anzuwendende Vorschrift

des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.

Randnummer 15

Der Schluss, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172

Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 1. August 2010 inhaltlich klargestellt, dass

der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der

Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen

Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren,

überzeugt nicht. Zur Begründung beruft sich das LSG

Berlin-Brandenburg auf eine Anregung des Bundesrates, zur

Vorbeugung von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde

gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH in § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur Begründung

wörtlich aus: "§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass

die Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des

einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung

nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen

Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese

Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur

ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist,

wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne

Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte

(so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.

September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds.Rpfl.

2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses

neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe

des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS

458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32). Mit der

Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren" gilt der

Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf

Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig

wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Absatz 3

Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der

Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten (vgl. zum

Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2009

– L 7 AS 563/ 09 B PKH –, Juris Rn. 6 ff.; LSG

Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 – L 2 R

527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz,

Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B –, Juris

Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.

Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Problem

bestehen, dass in Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines

Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende

Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren

selbst."

Randnummer 16

Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des

Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend dem Entwurf ohne

Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht

schließen, dass der Gesetzgeber die PKH-Beschwerde in

Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR

(weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, Az.: L 34 AS

2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, Az.: L 25 B 2246/08

AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, Az.: L 20 AS 1602/10 B

PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, Az.: L 1 AL

212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az.: L

7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010,

Az.: L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss

vom 3. September 2010, Az.: L 11 AS 146 und 152/10, alle

recherchiert über juris). Angesichts der von den

Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend

vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen,

anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahin

gehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren

ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.

Randnummer 17

Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die

Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits

manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs.

14/163, S. 14): "In Rechtsprechung und Literatur ist seit

langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen

sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein

Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in

diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine

Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert

erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige

Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation

möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im

Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der

Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich

geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere

Grundlage zu stellen. Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß

angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die

Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht

kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame

Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der

Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden

Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung

des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der

Erfolgsaussichten."

Randnummer 18

Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche

Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch

die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als

Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken

des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der

Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005

(Az.: XII ZB 1/03, juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine

PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige

Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz

über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung

in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung

für die Behandlung von PKH-Verfahren in Verfahren der

rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der

ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber

geäußerten Willen, die Konvergenz auch in sozialgerichtlichen

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Es

bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der

Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war. Der

Bundesfinanzhof hat es sogar als "allgemeinen

Rechtsgrundsatz" bezeichnet, dass der Rechtsschutz in einem

Nebenverfahren (hier: PKH-Verfahren) nicht über den Rechtszug der

Hauptsache hinausgehen sollte (Beschluss vom 19. Oktober 2000, Az.:

VII B 233/00, juris; differenzierend BGH, Beschluss vom 18. Mai

2011, Az.: XII ZB 265/10, juris). So soll vermieden werden, dass

Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen

Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander

sich widersprechenden Entscheidungen gelangen.

Randnummer 19

Unter Anwendung dieser Grundsätze erreicht die hier

streitgegenständliche Summe nicht den Berufungswert von 750,00 EUR.

Die für den Kläger zu 1) geltend gemachten Mehrbedarfsleistungen

iHv 95,40 EUR monatlich ergeben bezogen auf den gegenständlichen

2-Monats-Zeitraum (Mai und Juni 2010) einen Gesamtbetrag von 190,80

EUR.

Randnummer 20

Die weiter geltend gemachten Leistungen für die KdU haben die

Kläger im Klageverfahren nicht beziffert. Sie haben dort nur eine

Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen durch den

Leistungsträger moniert. Dieser hat jedoch die geltend gemachten

Aufwendungen nicht gekürzt, sondern sie lediglich – wie es

der Rechtsprechung des BSG entspricht – auf die Anzahl der

Bewohner des Hauses verteilt. Die Kläger haben nicht deutlich

gemacht, dass sie damit nicht einverstanden sind. Auf mehrere

diesbezügliche Hinweise des Beklagten und des SG haben sie nicht

reagiert und ihr Begehren hinsichtlich der KdU nicht präzisiert. Im

Beschwerdeverfahren haben sie hinsichtlich der Leistungen für die

KdU keine Einwände erhoben. Es ist nicht erkennbar, was sie

beanstanden, oder welche weiteren KdU-Leistungen sie begehren.

Randnummer 21

Soweit es um den nur im Widerspruchsverfahren gerügten Abzug für

die im Jahr 2010 noch in der Regelleistung enthaltenen Kosten der

Wassererwärmung gehen sollte, beträgt dieser für die beiden Kläger

im streitigen Zeitraum insgesamt knapp 24,00 EUR.

Randnummer 22

Soweit sie mit ihren Ausführungen zur Klagebegründung geltend

machen wollen, sie hätten aufgrund des Fehlens eines schlüssigen

Konzepts des Beklagten – unabhängig von den tatsächlichen

Kosten – Anspruch auf KdU-Leistungen iH der Werte nach dem

Wohngeldgesetz, betrügen diese 451,00 EUR für einen

Zweipersonenhaushalt in D. –R. (Mietenstufe 3). Mit einem 10

%igen Zuschlag ergäbe sich eine KdU-Leistung – ohne

Heizkosten – iHv 496,10 EUR. Zieht man hiervon die gewährten

Leistungen iHv 263,46 EUR monatlich (172,62 – 40,89 EUR

(Heizkostenanteil) x 2 Personen) ab, ergibt sich eine monatliche

Differenz iHv 232,64 EUR; insgesamt 465,28 EUR für den streitigen

2-Monats-Zeitraum.

Randnummer 23

Der Gesamtwert der Beschwer (190,80 EUR + 24,00 EUR + 465,28 EUR

= 680,08 EUR) erreicht den Berufungswert von 750,00 EUR nicht.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 25

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177

SGG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 511a ZPO, § 620 ZPO, § 620c ZPO, § 644 ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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