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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2011 – L 2 AS 416/10 B

Sozialrechtliches Verfahren: Aufteilung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens bei teilweisem Obsiegen
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0526.L2AS416.10B.0A

Orientierungssatz

Bei der Entscheidung über die Kosten eines Widerspruchsverfahrens über einen sozialhilferechtlichen Bedarf, das mit einem teilweisen Erfolg für den Widerspruchsführer abgeschlossen wurde, ist die Aufteilung keine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern nach der sich aus dem Obsiegen ermittelten Quote zu berechnen. Die Kostenaufteilung unterliegt dabei ohne Einschränkung der Kontrolle durch das Sozialgericht.(Rn.14)

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. September 2010

wird aufgehoben und der Klägerin wird für das Klageverfahren

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Dr. B. bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von

Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beim Sozialgericht Halle (SG)

anhängiges Klageverfahren.

Randnummer 2

Die am ... 1975 geborene Klägerin bezieht Leistungen zur

Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des

Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB

II). Leistungsträger war bis Ende 2010 der Landkreis S,

Eigenbetrieb für Arbeit (im folgenden als Eigenbetrieb bezeichnet),

der ab Anfang 2011 die Bezeichnung Eigenbetrieb für Arbeit –

Jobcenter S führt. Dabei beschränkt sich die Zuständigkeit dieses

Trägers auf die Erbringung der Leistungen für Unterkunft und

Heizung nach § 22 SGB II. Die Klägerin bewohnt ein ihr gehörendes

Eigenheim. Der Eigenbetrieb bewilligte der Klägerin mit Bescheid

vom 17. Februar 2010 Leistungen für die Zeit vom Dezember 2009 bis

Mai 2010 in Höhe von 72,90 EUR für Dezember 2009 und die Höhe von

jeweils 91,45 EUR für die restlichen Monate des

Bewilligungszeitraums. In den Gründen des Bescheides war zur

Berechnung der Leistungen angegeben: Die Heizkosten (nach Abzug

eines Betrages für die Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich

24,07 EUR) seien aufgrund der Heizölrechnung vom 21. Februar 2009

ermittelt und auf monatliche Beträge umgerechnet worden. Die für

die Finanzierung des Hauskaufs anfallenden monatlichen Raten würden

nicht berücksichtigt, weil es sich um Tilgungsbeträge handele, die

grundsätzlich nicht übernommen würden. Hiergegen erhob die Klägerin

anwaltlich vertreten Widerspruch und wandte sich gegen die

Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Tilgung und die Höhe

der anerkannten Heizkosten. Zu den Heizkosten gab sie sinngemäß an,

abzustellen sei auf den Jahresverbrauch. Hierzu legte sie eine von

ihr erstellte Berechnung "Heizölverbrauch (2008 und

2009)" vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010 half der

Eigenbetrieb teilweise ab und berücksichtige nun bei der

Leistungsbewilligung im Monat zusätzlich 311,87 EUR. Dem lag die

vollständige Anerkennung der Tilgungsraten als Unterkunftskosten

zugrunde. Im Übrigen wies der Eigenbetrieb den Widerspruch zurück

und führte aus, die Berechnung der Heizkosten sei nicht zu

beanstanden. In der Kostenentscheidung zum Widerspruchsbescheid

stellte der Eigenbetrieb fest, die im Widerspruchsverfahren

entstandenen Kosten würden zu 5/10 erstattet. In Ausführung dieses

Widerspruchsbescheides erstattete der Eigenbetrieb mit 154,70 EUR

die Hälfte der von den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin

insgesamt berechneten Kosten.

Randnummer 3

Die Klägerin hat am 3. Juni 2010 Klage beim SG erhoben und zur

Begründung ausgeführt: Die Kostenentscheidung im

Widerspruchsbescheid berücksichtige nicht, dass ihrem Widerspruch

wirtschaftlich gesehen weitgehend abgeholfen worden sei. Zum

Heizölverbrauch legte sie erneut ihre Verbrauchberechnung und in

Kopie Rechnungen für die Lieferung von Heizöl vor und zwar: für

eine Lieferung am 4. November 2008 über 744,84 EUR für 1012 Liter;

für eine Lieferung am 17. Dezember 2008 über 1.028,36 EUR für 1973

Liter und für eine Lieferung am 21. Februar 2009 über 442,58 EUR

für 938 Liter. An 22. Juni 2010 hat die Klägerin den Antrag

gestellt, ihr für das Klageverfahren PKH unter Beiordnung von

Rechtsanwalt B. zu bewilligen.

Randnummer 4

Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Bescheid vom 15.

September 2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klage

habe keine Aussicht auf Erfolg. Die im Jahr 2008 angefallenen

Kosten für Heizöl könnten nicht in die Berechnung der Kosten für

den aktuellen Bewilligungszeitraum einfließen. Die Kostenquote im

Widerspruchsbescheid habe zutreffend berücksichtigt, dass die

Klägerin zwei Begehren geltend gemacht habe und mit einem Begehren

Erfolg im Widerspruchsverfahren gehabt habe. Nach der Berechnung

der Klägerin ergäben sich monatliche Heizkosten von 184,64 EUR,

dieser Betrag weiche wertmäßig "nicht so gravierend" von

der nun mit monatlich 311,87 EUR berücksichtigten Tilgungsrate ab,

dass dies die Kostenquote im Widerspruchsbescheid

"ermessensfehlerhaft" mache. Gegen den ihr am 29.

September 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 27.

Oktober 2010 Beschwerde erhoben und vorgetragen, ihre Klage habe

Erfolgsaussichten schon im Hinblick auf die Verkennung der

wirtschaftlichen Bedeutung der Anerkennung der Tilgungsleistungen

bei der Kostenquote im Widerspruchsbescheid.

Randnummer 5

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 6

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. September 2010

aufzuheben und ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne

Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B zu

bewilligen.

Randnummer 7

Der Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Randnummer 8

Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der

Beklagten und die Gerichtsakten nebst PKH-Heft verwiesen. Die Akten

haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung

berücksichtigt worden.

II.

Randnummer 9

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Randnummer 10

Die Beschwerde ist auch statthaft. Sie ist nicht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2

Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen. Der Senat geht

in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach den genannten

Vorschriften die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die

Ablehnung von PKH ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache der

Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird (siehe LSG

Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2009, L 2 B 264/08 AS sozialgerichtsbarkeit.de). Dies ist hier bei überschlägiger

Betrachtung nicht der Fall. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren

nicht beziffert. Zu den geltend gemachten Leistungen für die Kosten

der Heizung geht der Senat wie das SG davon aus, dass die Klägerin

Leistungen unter Berücksichtigung der von ihr nachgewiesenen Kosten

für das für "eine Heizperiode" angeschaffte Heizöl

begehrt. Aus den drei von ihr vorgelegten Rechnungen für

Lieferungen im November und Dezember 2008 sowie im Februar 2009

ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.215,78 EUR. Umgerechnet auf den

Monat ergibt dies einen Betrag von 184,46 EUR. Werden davon die von

dem Eigenbetrieb als monatlicher Bedarf für die Heizung anerkannten

24,07 EUR abgesetzt, ergibt sich ein Differenzbetrag von 160,39 EUR

bzw. für den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ein Betrag von

962,34 EUR. Schon damit wird der erforderliche Beschwerdewert eines

750,00 EUR übersteigenden Betrags erreicht.

Randnummer 11

Die Beschwerde ist auch begründet. Die für die Bewilligung von

PKH hinreichenden Erfolgsausichten der Klage liegen vor.

Randnummer 12

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in

Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein

Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann,

auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht

auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend

sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der

Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance

jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.

März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413).

Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg

in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber

nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 B

13 RJ 83/97 R SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Randnummer 13

Die Klage bietet hinreichende Erfolgsaussicht.

Randnummer 14

Für die Höhe der der Klägerin nach § 22 SGB II zustehenden

Kosten für die Heizung wird es darauf ankommen, ob und in welcher

Höhe im Bewilligungszeitraum Kosten für die Betankung des

Heizöltanks anfielen (s. dazu Bundessozialgericht BSG Entscheidung vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R zitiert nach

juris). Hierzu fehlen bisher Feststellungen. Alleine daraus, dass

die Klägerin von ihrem Rechtsstandpunkt ausgehend, dazu nichts

vorgetragen hat, kann nicht geschlossen werden, in der Zeit von

Dezember 2009 bis Mai 2010 sei kein Heizöl bezogen und bezahlt

worden. Insoweit sind weitere Ermittlungen erforderlich. Ob in

diesem Zusammenhang die Bewilligung weiterer Leistungen für die

Kosten der Unterkunft und Heizung ggf. schon deshalb ausscheidet,

weil im Ergebnis die Voraussetzungen für die vollständige

Berücksichtigung der Tilgungsraten nicht vorlagen (das BSG macht

die Berücksichtigung als Kosten der Unterkunft von weiteren

Voraussetzungen abhängig siehe BSG, Urteil vom 18. Juni 2008

– B 14/11b AS 67/06 R – zitiert nach juris) und die

Klägerin schon jetzt mehr erhält, als ihr "zusteht", kann

der Senat offenlassen. Denn die hinreichenden Erfolgsaussichten

ergeben sich jedenfalls daraus, dass die Entscheidung im

angefochtene Widerspruchsbescheid über die Quote der zu

erstattenden Kosten falsch sein dürfte und der Klägerin selbst

wenn die Entscheidung im Vorverfahren Bestand haben sollte eine

höhere Kostenerstattung zusteht. Grundlage für die Kostenerstattung

ist § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren

und Sozialdatenschutz (SGB X). Bei nur teilweisem Erfolg des

Widerspruchsverfahrens hängt der Umfang der Kostenerstattung von

dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg ab (vgl. Krasney in

Kasseler Kommentar, Stand März 1995, § 63 Rdnr. 6). Die

Entscheidung über die Höhe der Quote der zu erstattenden Kosten

steht nicht im Ermessen der Behörde, die vollständig von Gericht

überprüfbar unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu

entscheiden hat. Der Widerspruch der Klägerin hatte insoweit

Erfolg, als monatlich zusätzlich 311,87 EUR als Bedarf anerkannt

wurden; bezogen auf einen Betrag von monatlich 184,64 EUR hatte der

Widerspruch keinen Erfolg. Also hatte der Widerspruch Erfolg in

einem deutlich den Misserfolg überwiegenden Umfang, was bei der

Kostenquote von 5/10 keine ausreichende Berücksichtigung findet.

Die Auffassung des SG, hier wichen die beiden Beträge

"wertmäßig nicht so gravierend" voneinander ab, dass dies

zu berücksichtigen sei, hält der Senat für nicht überzeugend.

Randnummer 15

Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen.

Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der

Beschlussfassung. Dies ist bei der Prozesskostenhilfebeschwerde der

Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Die Klägerin bezieht aktuell

weiter Arbeitslosengeld II und daneben Elterngeld, dass in Höhe von

300,00 EUR monatlich anrechnungsfrei bleibt. Sie ist nunmehr ihrem

am 11. April 2010 geborenen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. Es

verbleibt kein anrechenbares Einkommen; einzusetzenden Vermögen ist

nicht vorhanden.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 17

Dieser Beschluss ist nach § 193 SGG unanfechtbar.

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