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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2011 – L 1 R 236/11

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche und betriebliche Voraussetzung - keine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots durch den EinigVtr
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1006.L1R236.11.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, § 5 Abs. 1 AAÜG, § 8 Abs. 2 AAÜG, § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG ... mehr

Leitsatz

1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (vgl BVerfG vom 8.2.1999 1 BvL 25/97 = ZInsO 1999, 350). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich (Entgegen BSG vom 19.10.2010 B 5 RS 3/09 R). (Rn.14)

2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. (Rn.15)

3. Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. (Rn.29)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des

Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten

nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)

festzustellen sind.

Randnummer 2

Der am ... 1943 geborene Kläger studierte an der Ingenieurschule

für Textiltechnik Forst in der Fachrichtung Textilreinigung und ist

aufgrund des Zeugnisses dieser Ingenieurschule vom 24. Juli 1982

berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er arbeitete

vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1990 als Direktor für Technik im

VEB Hauswirtschaftliche Dienstleistungen G ... Der freiwilligen

Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine positive

Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.

Randnummer 3

Seinen ersten Antrag auf Überführung von

Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid

vom 17. April 2002 ab, da der Kläger nicht in einem volkseigenen

Produktionsbetrieb gearbeitet habe. Am 21. Januar 2009 beantragte

er bei der Beklagten erneut die Überführung von

Zusatzversorgungsanwartschaft. Mit Bescheid vom 16. Februar 2009

lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab. Hiergegen legte der

Kläger am 24. Februar 2009 Widerspruch ein und führte aus, er habe

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet. Zu seinem

Verantwortungsbereich habe die Sicherstellung von Dreherarbeiten,

die Herstellung von Wasserkochern, die Herstellung von

Textilbekleidung und die Versorgung der Bevölkerung mit technischen

Gasen gehört. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2009 wies

die Beklagte den Widerspruch zurück.

Randnummer 4

Der Kläger hat am 18. Dezember 2009 Klage beim ehemaligen

Sozialgericht Stendal (nunmehr Sozialgericht Magdeburg (SG))

erhoben und vorgetragen, der VEB Hauswirtschaftliche

Dienstleistungen G. sei ein Produktionsbetrieb im Sinne der

Versorgungsordnung gewesen. Das SG hat betriebliche Unterlagen vom

Amtsgericht Stendal – Handelsregister – beigezogen und

den Kläger um eine ausführliche Betriebsbeschreibung gebeten. Mit

Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2011 hat das SG die Klage abgewiesen

und zur Begründung ausgeführt, auch nach der vom Kläger

eingereichten Betriebsbeschreibung sei der überwiegende Teil der

Arbeitnehmer nicht in der Produktion, sondern in der Dienstleistung

eingesetzt gewesen. So hätten von den ca. 220 Arbeitnehmern 100 in

der Wäscherei, 15 an Kittelpressen, 10 an der Heißmangel, 15 in der

Chemischen Reinigung, 10 im Fuhrpark und 5 in der Glas- und

Gebäudereinigung gearbeitet. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers

sei daher der Betrieb kein Produktionsbetrieb gewesen, sondern

– wie der Name schon sage – ein Dienstleistungsbetrieb.

Das Abfüllen von Gasflaschen mache ihn auch nicht zu einem

Versorgungsbetrieb.

Randnummer 5

Der Kläger hat gegen den ihm am 13. Juli 2011 zugestellten

Gerichtsbescheid am 21. Juli 2011 Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt. Das SG habe die Hilfsgeschäfte und

Hilfstätigkeiten in den Vordergrund gerückt und damit den Charakter

des Produktionsbetriebes verneint. Er habe mehrfach aufgezeigt,

welche Produkte erstellt worden seien und dass es sich hierbei

nicht um Hilfsgeschäfte gehandelt habe, die im Zusammenhang mit der

Erstellung der Produkte getätigt worden seien. Der Hauptzweck des

Betriebes sei nicht Dienstleistung gewesen, sondern Fertigung,

Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von

Sachgütern oder auch die Errichtung von Anlagen, wie dies für

Produktionsbetriebe, Industrie oder Bauwesen kennzeichnend sei. Der

Kläger hat mit der Berufungseinlegung auch die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren unter

Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

II.

Randnummer 6

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren

vor dem Landessozialgericht ist zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 7

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in

Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung erhält ein

Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil

oder nur in Raten aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht

mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten

einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss,

eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl.

Bundesverfassungsgericht BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990 1 BvR 94/98, in: NJW 1991, S. 413 ff. -). PKH kommt jedoch nicht in

Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich

ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist

(Bundessozialgericht BSG -, Urteil vom 17. Februar 1989 B 13 RJ

83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19 -). Das Gericht muss den

Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner

Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter

Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest

vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher

Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung

überzeugt sein.

Randnummer 8

Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabs sind keine

hinreichenden Erfolgsaussichten dahingehend gegeben, dass der Senat

die Verwaltungsentscheidung der Beklagten aufhebt und diese

verpflichtet, die Zeit vom 24. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1990 als

Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech mit den dabei erzielten

Entgelten festzustellen. Der die Verwaltungsentscheidung

bestätigende Gerichtsbescheid des SG ist daher nicht zu

beanstanden.

Randnummer 9

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten

zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt

nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder

tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech,

Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

Randnummer 10

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19

Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570

§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

Randnummer 11

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 12

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der

Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu

einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im

Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter 1.), da auch die

dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen

(2.).

Randnummer 13

1. Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG

den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4

RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil

vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22,

23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten

Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch

eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu

korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn

die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG

der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine

verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete

Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das

Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten

"Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung

vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das

Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes

(GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden

Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut

des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht

nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die bei einem unklaren

oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen

Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009

– B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19).

Randnummer 14

Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des

verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis

der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche

Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die

fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe

Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris,

Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei

Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck,

Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den

Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999

– 1 BvL 25/97 – juris). Bereits nach der Auffassung des

früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG

nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des

AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer

Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor

dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007

– B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).

Randnummer 15

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr

(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11),

weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,

5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf

den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die

Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu

nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste

und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung

ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung

ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese

Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,

Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des

Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der

Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 16

Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das

Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil

vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr.

22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine

gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer

politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer

rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung

geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich,

ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt

entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17

EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall

erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter

Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in

ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben

sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG,

GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei

Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung

des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C

5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren

nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur

dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem

Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine

Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten,

vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut

von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des

Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus

behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen

wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B

5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der

Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit

nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im

Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des

BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu

einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.

Randnummer 17

Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1

Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung

zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA

31/01 R – a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet

sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene

Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein

Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a.

O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 18

Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der

"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten"

Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage

nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 19

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass

das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur

anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage

vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,

BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef

Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B., BTDrs.

16/13916 vom 21. August 2009).

Randnummer 20

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12).

Randnummer 21

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris,

Rdnr. 36).

Randnummer 22

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier

unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen

Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in

der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein

Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der

Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,

die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht

ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 23

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die

Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,

irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990

jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatten.

Randnummer 24

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.,

Rdnr. 45):

Randnummer 25

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat

seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1

Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 26

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,

die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch

profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des

AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition

inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung

aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen

stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG

genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2

AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch

bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten

Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die

Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

erfüllt hatten.

Randnummer 27

2. Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der

technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen

gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844,

VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von

drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen,

die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen

(persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit

tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in

einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder

des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche

Voraussetzung).

Randnummer 28

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei

Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.

Juni 1990 vorgelegen haben.

Randnummer 29

Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.

August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven

Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da

die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine

Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem

volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen

oder in einem gleichgestellten Betrieb erworben werden (BSG, Urteil

vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570

§ 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst

nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter

im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die

industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion

von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April

2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47;

Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Das

BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich

gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R

– juris, dort Rdnr. 28). Schließlich muss die industrielle

Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Bei dem VEB

Hauswirtschaftliche Dienstleistungen G. handelte es sich nicht um

einen volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im

Bauwesen im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG. Dies gilt

jedenfalls vor dem Hintergrund des eingangs dargestellten

Prüfungsmaßstabs. Denn schon aufgrund der eigenen Sachdarstellung

und unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen handelte es

sich nicht um einen Produktionsbetrieb. Nach den Ausführungen des

Klägers in seinem Schreiben vom 23. Februar 2011 hatte der VEB

Hauswirtschaftliche Dienstleistungen G. zwölf verschiedene

Abteilungen. Hiernach fand allenfalls in der Schneiderei und in der

Abteilung Elektrische Hausgeräte (teilweise) Produktion im Sinne

der Rechtsprechung des BSG statt, wobei auch dies sehr zweifelhaft

ist. In der Wäscherei ist nach den Ausführungen des Klägers

gewaschen, gemangelt und Haushaltsfertigwäsche gelegt worden. In

der Abteilung Kittelpressen ist Berufskleidung gewaschen, gepresst

und gelegt worden. In der Abteilung Heißmangel ist Mangelwäsche

gemangelt und gelegt worden. In der Abteilung Schneiderei ist

Neubekleidung für Kinder und Damen angefertigt worden. Es erscheint

hier zweifelhaft, ob diese im Sinne einer seriellen Produktion

angefertigt wurde. Hiergegen spricht, dass es sich um eine

Schneiderei handelte. In der Abteilung Elektrische Haushaltsgeräte

sind Wasserkocher neu aufgebaut sowie elektrische Haushaltsgeräte

repariert worden (Staubsauger, Bügeleisen, elektrische

Wasserthermen, Föne und Rasierapparate). Auch in den Bereichen

Propangasversorgung, Rohrleitungsbau, Chemische Reinigung, Technik

und Dreherei sowie im Fuhrpark und der Glas- und Gebäudereinigung

sind keine Produktionen im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu

verzeichnen gewesen. Selbst wenn in den Abteilungen Elektrische

Hausgeräte und Schneiderei (teilweise) in diesem Sinne produziert

worden wäre, gab dies dem Betrieb nicht das Gepräge. Dies folgt

auch aus der vom Kläger mitgeteilten und vom SG zutreffend

bewerteten Verteilung des Personals auf die einzelnen Abteilungen.

Diese Wertung wird dadurch bestätigt, dass aufgrund des Beschlusses

des Kreistages G. vom 16. November 1973, mit dem der VEB

Dienstleistungskombinat G. in zwei selbständige Betriebe, den VEB

Hauswirtschaftliche Dienstleistungen und den VEB S. umstrukturiert

wurde, ausgeführt wird: "Entsprechend den wachsenden

Anforderungen an die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses

bei der weiteren Durchführung der Beschlüsse des VIII. Parteitages

sowie des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre

Organe ist die Versorgung der Bevölkerung mit Reparaturen und

Dienstleistungen rationell zu gestalten mit dem Ziel, das

Versorgungsniveau weiter zu erhöhen."

Randnummer 30

Die Beschwerde ist nicht zulässig, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, Art. 17 EinigVtr, Art. 19 EinigVtr, § 8 AAÜG, § 5 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 1 R 236/11 entschieden?“

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