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Rechtsprechung · LSG Rheinland-Pfalz

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2011 – L 6 AS 402/11 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGRLP:2011:0830.L6AS402.11BER.0A
Normenkette
§ 199 Abs. 2 S. 1 SGG, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG

Leitsatz

§ 199 Abs 2 SGG findet auf Beschlüsse, mit denen das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat, keine Anwendung. (Rn.4)

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses

des Sozialgerichts Koblenz (SG) vom 28.07.2011 einstweilig

auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das SG die aufschiebende

Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den

Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 08.06.2011 angeordnet.

Randnummer 2

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 29.07.2011

Beschwerde eingelegt und zunächst die Aussetzung der Vollziehung

des Beschlusses nach § 175 SGG beantragt, was das SG mit Beschluss

vom 15.08.2011 abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat

der Antragsgegner daraufhin die Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 SGG beantragt.

II.

Randnummer 3

Nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts,

das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung

durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel

keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Antrag nach § 199 Abs. 2

S. 1 SGG entscheidet demnach der Vorsitzende des

Rechtsmittelgerichts.

Randnummer 4

Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung

des Beschlusses des SG vom 28.07.2011 ist unzulässig. § 199 Abs. 2

SGG findet vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend

Anwendung. Die Vorschrift regelt die Aussetzung der

Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel.

Vollstreckungstitel sind nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG u.a. auch

einstweilige Anordnungen. Allerdings ist nicht jede gerichtliche

Entscheidung einer Vollstreckung fähig (Ruppelt in Hennig Kommentar

zum SGG § 199 Rz 5 ff.). So entfalten Gestaltungsurteile ihre

Wirkung, ohne dass eine Vollstreckung möglich ist (BSG E27, 31).

Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches

nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat rechtsgestaltenden Charakter

und ist daher kein vollstreckbarer Titel im Sinne der genannten

Vorschrift (Adolf in Hennig § 86 b Rz 59).

Randnummer 5

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des

Hauptsacheverfahrens (Keller in Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 86 b Rz 12 ). Nur dem Gericht der Hauptsache steht eine

Änderungsbefugnis nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG zu. Damit scheidet

auch eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 2 SGG im Sinne

einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners

gegen den Beschluss des SG vom 28.07.2011 aus.

Randnummer 6

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten

werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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