Rechtsprechung · LSG Rheinland-Pfalz
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2011 – L 6 AS 402/11 B ER
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGRLP:2011:0830.L6AS402.11BER.0A
Leitsatz
§ 199 Abs 2 SGG findet auf Beschlüsse, mit denen das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat, keine Anwendung. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses
des Sozialgerichts Koblenz (SG) vom 28.07.2011 einstweilig
auszusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das SG die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 08.06.2011 angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 29.07.2011
Beschwerde eingelegt und zunächst die Aussetzung der Vollziehung
des Beschlusses nach § 175 SGG beantragt, was das SG mit Beschluss
vom 15.08.2011 abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat
der Antragsgegner daraufhin die Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 SGG beantragt.
II.
Nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts,
das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung
durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel
keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Antrag nach § 199 Abs. 2
S. 1 SGG entscheidet demnach der Vorsitzende des
Rechtsmittelgerichts.
Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung
des Beschlusses des SG vom 28.07.2011 ist unzulässig. § 199 Abs. 2
SGG findet vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend
Anwendung. Die Vorschrift regelt die Aussetzung der
Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel.
Vollstreckungstitel sind nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG u.a. auch
einstweilige Anordnungen. Allerdings ist nicht jede gerichtliche
Entscheidung einer Vollstreckung fähig (Ruppelt in Hennig Kommentar
zum SGG § 199 Rz 5 ff.). So entfalten Gestaltungsurteile ihre
Wirkung, ohne dass eine Vollstreckung möglich ist (BSG E27, 31).
Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches
nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat rechtsgestaltenden Charakter
und ist daher kein vollstreckbarer Titel im Sinne der genannten
Vorschrift (Adolf in Hennig § 86 b Rz 59).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des
Hauptsacheverfahrens (Keller in Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 86 b Rz 12 ). Nur dem Gericht der Hauptsache steht eine
Änderungsbefugnis nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG zu. Damit scheidet
auch eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 2 SGG im Sinne
einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners
gegen den Beschluss des SG vom 28.07.2011 aus.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten
werden (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LSG Rheinland-Pfalz in L 6 AS 402/11 B ER entschieden?“