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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 28.10.2021 – L 9 SO 11/21 B

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2021:1028.L9SO11.21B.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.11.2020 geändert.

Die der Firma Q GmbH zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 579,77 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 3

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Randnummer 4

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrte höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Insbesondere seien von ihrem Renteneinkommen die Beiträge zur Kfz-Versicherung abzusetzen. Zeitgleich waren drei weitere Verfahren anhängig, die einen anderen Bewilligungszeitraum bzw. Änderungsbescheide betrafen (S 11 SO 168/17, S 11 SO 106/18 und S 11 SO 118/18). Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 01.10.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Dieser trat seine Vergütungsforderungen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit am 14.03.2018 an die Q GmbH ab. Am 18.06.2019 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem alle Verfahren gemeinsam erörtert wurden. In den Verfahren S 11 SO 106/18 und S 11 SO 118/18 nahm die Klägerin ihre Klagen und die PKH-Anträge zurück. Zur Erledigung des vorliegenden und des Verfahrens S 11 SO 168/17 wurde ein gemeinsamer Vergleich geschlossen. Der Termin dauerte insgesamt eine Stunde.

Randnummer 5

Der Prozessbevollmächtigte beantragte am 27.06.2019 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse iHv 746,37 €. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Randnummer 6

Verfahrensgebühr 3102 VV RVG 300,00 €

Randnummer 7

Terminsgebühr 3106 VVG RVG 280,00 €

Randnummer 8

Einigungsgebühr 1006 VV RVG 300,00 €

Randnummer 9

Auslagenpauschale 7002 VV RVG 20,00 €

Randnummer 10

Fahrtkosten 7003 VV RVG 22,20 €

Randnummer 11

Abwesenheitsgeld 7005 VV RVG 25,00 €

Randnummer 12

Umsatzsteuer 7008 VV RVG 179,97 €

Randnummer 13

abzgl. Vorschuss - 380,80 €

Randnummer 14

Gesamt 746,37 €

Randnummer 15

Die Q GmbH stellte am 27.06.2019 einen Betrag in gleicher Höhe in Rechnung.

Randnummer 16

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung des Prozessbevollmächtigten (Q) am 31.07.2019 auf 401,27 € fest. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Randnummer 17

Verfahrensgebühr 3102 VV RVG 300,00 €

Randnummer 18

Terminsgebühr 3106 VVG RVG 140,00 €

Randnummer 19

Einigungsgebühr 1006 VV RVG 150,00 €

Randnummer 20

Auslagenpauschale 7002 VV RVG 20,00 €

Randnummer 21

Fahrtkosten 7003 VV RVG 22,20 €

Randnummer 22

Abwesenheitsgeld 7005 VV RVG 25,00 €

Randnummer 23

Umsatzsteuer 7008 VV RVG 124,87 €

Randnummer 24

abzgl. Vorschuss - 380,80 €

Randnummer 25

Gesamt 401,27 €

Randnummer 26

Da gleichzeitig vier Verfahren verhandelt worden seien, sei die Terminsgebühr nur in Höhe der hälftigen Mittelgebühr von 140,00 € entstanden. Zur Erledigung von zwei Verfahren sei ein Gesamtvergleich geschlossen worden, so dass eine einheitliche Einigungsgebühr iHv 300,00 € entstanden sei. Diese werde auf beide Verfahren hälftig aufgeteilt. Zur Begründung hat der Urkundsbeamte u.a. diesbezüglich auf einen Beschluss des LSG NRW vom 06.10.2016 – L 19 AS 46/16 B verwiesen.

Randnummer 27

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte am 09.10.2019 Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Terminsgebühr dürfe nicht gekürzt werden, wenn ein Vergleich geschlossen wurde. Der Vergleich solle gerade die Terminsdauer reduzieren und könne somit nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden. Entgegen der vom Gericht vertretenen Auffassung sei auch für jedes Verfahren gesondert die Vergleichsgebühr festzusetzen. Die gemeinsame Protokollierung ändere nichts daran, dass es sich um einzelne Vergleiche handele.

Randnummer 28

Mit Beschluss vom 30.11.2020 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Die Gebühren seien rechtmäßig festgesetzt worden. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten am 10.12.2020 zugestellt worden.

Randnummer 29

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 23.12.2020 eingegangene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten, mit der er weiterhin eine Terminsgebühr iHv 280 und eine Einigungsgebühr iHv 300 € geltend macht.

II.

Randnummer 31

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Randnummer 32

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Randnummer 33

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € und die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist gewahrt.

Randnummer 34

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte seine Vergütungsforderung an die Q GmbH abgetreten hat. Zwar fehlt grundsätzlich die Beschwerdebefugnis, wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt seine Vergütungsforderung gegenüber der Landeskasse an eine private Abrechnungsgesellschaft abgetreten hat (h.M., vgl. nur Beschluss des Senates vom 03.03.2016 – L 9 SO 462/14 B). Im vorliegenden Verfahren ist jedoch aus den Umständen des Festsetzungsverfahrens der Schluss gerechtfertigt, dass der Bevollmächtigte befugt ist, das fremde Recht der Q GmbH im eigenen Namen geltend zu machen. Die Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft kann auch konkludent erteilt werden (BGH Urteil vom 03.07.2002 – XII ZR 234/99). So liegt der Fall hier, denn die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen in dem Beschluss des Sozialgerichts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten ist offensichtlich mit dem Einverständnis der Q GmbH erfolgt. Schutzwürdige Interessen der Staatskasse stehen dem nicht entgegen.

Randnummer 35

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Im Hinblick auf die Terminsgebühr ist sie unbegründet (dazu unter a.), im Hinblick auf die Einigungsgebühr ist sie begründet (dazu unter b.).

Randnummer 36

a. Die Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG, ist zutreffend auf 140 € festgesetzt worden.

Randnummer 37

Der sich aus Nr. 3106 VV RVG ergebende Rahmen der Terminsgebühr beträgt 50 € bis 510 €. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb sind der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit der angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu, wenn es sich nicht um einen Durchschnitts-/Normalfall handelt (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R).

Randnummer 38

Der Ansatz der Terminsgebühr durch den Beschwerdeführer iHv 280 € (Mittelgebühr) entspricht vorliegend nicht billigem Ermessen.

Randnummer 39

Werden ohne förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Verfahren zur Verhandlung bzw. Erörterung aufgerufen und verhandelt, fallen in jeder Streitsache gesonderte Terminsgebühren an, vorliegend also vier Terminsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende – insbesondere zeitliche – Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und der so errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.08.2020 – L 2 AS 480/20 B m.w.N.). Davon ausgehend war die Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr festzusetzen, denn bei einer Gesamtdauer des Termins von einer Stunde entfallen auf jedes einzelne Verfahren lediglich 15 Minuten.

Randnummer 40

b. Im Hinblick auf die Einigungsgebühr ist die Beschwerde begründet.

Randnummer 41

Die Einigungsgebühr ist für jedes Verfahren, das mit dem Vergleich erledigt wurde, gesondert festzusetzen. Die Aufteilung einer nur einmal festgesetzten Einigungsgebühr auf die weiteren Verfahren nach Bruchteilen ist nicht zulässig. Der Senat folgt nicht der Auffassung, bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten entstehe nur eine Einigungsgebühr auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung nach § 113 SGG erfolgt ist oder eine solche gar nicht zulässig war (so LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.02.2019 – L 39 SF 50/15 B E; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.10.2016 – L 19 AS 646/16 B; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.02.2016 – 8 E 651/15; OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.03.2009 – II -10 WF 36/08; Thüringer OVG Beschluss vom 30.12.2004 – 2 VO 1157/10, alle mwN; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV-1003 Rn. 71). Diese Auffassung ist weder mit dem Wortlaut der Nr. 1006 VV RVG, noch mit Sinn und Zweck dieser Regelung vereinbar (vgl. dazu ausführlich Beschluss des Senats vom 03.09.2020 – L 9 SO 258/20 B mwN).

Randnummer 42

Die Einigungsgebühr ist dementsprechend in Höhe der Verfahrensgebühr (300 €) festzusetzen. Unter Beachtung der im Übrigen bislang schon zutreffend festgesetzten Gebühren errechnet sich sodann ein Gesamtbetrag iHv 579,77 €. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Randnummer 43

Verfahrensgebühr 3102 VV RVG 300,00 €

Randnummer 44

Terminsgebühr 3106 VVG RVG 140,00 €

Randnummer 45

Einigungsgebühr 1006 VV RVG 300,00 €

Randnummer 46

Auslagenpauschale 7002 VV RVG 20,00 €

Randnummer 47

Fahrtkosten 7003 VV RVG 22,20 €

Randnummer 48

Abwesenheitsgeld 7005 VV RVG 25,00 €

Randnummer 49

Umsatzsteuer 7008 VV RVG 153,37 €

Randnummer 50

abzgl. Vorschuss - 380,80 €

Randnummer 51

Gesamt 579,77 €

Randnummer 52

Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Randnummer 53

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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