Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 11.03.2024 – L 16 KR 47/20
- Spruchkörper
- 16
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2024:0311.L16KR47.20.00
Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 193.200,00 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und der Streitwert endgültig festzusetzen.
Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat die jährliche Differenz zwischen kalkulatorischen Kosten und den von den Beklagten angegebenen Kosten mit 64.400,00 € angegeben. Der in Ansatz zu bringende dreifache Jahresbetrag beläuft sich auf 193.200,00 €.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
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