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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2021 – L 12 AS 312/21 B ER

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0326.L12AS312.21B.ER.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.02.2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 3

Die Statthaftigkeit der Beschwerde scheitert bereits an § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Randnummer 4

In der Hauptsache bedürfte die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Streitgegenständlich ist vorliegend die Gewährung einer Umzugskostenpauschale in Höhe von 500,- Euro. Der nötige Beschwerdewert von 750,00 € wird somit nicht überschritten.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Randnummer 6

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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