Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2026 – L 7 KA 31/24
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0422.L7KA31.24.00
- Normenkette
- § 95 Abs 1 SGB 5, § 95 Abs 6 S 3 SGB 5, § 103 Abs 4a S 5 SGB 5, § 402 Abs 2 S 1 SGB 5, § 402 Abs 2 S 2 SGB 5 ... mehr
Orientierungssatz
Die Nachbesetzung einer Viertelarztstelle in einer nephrologischen Fachambulanz muss nicht zwingend innerhalb eines Jahres erfolgen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erweiterung einer Anstellungsgenehmigung in einer Einrichtung nach § 402 Abs. 2 SGB V von einer viertel Stelle auf eine halbe Stelle.
Die Klägerin, die C Berlin, ist Trägerin einer nach § 402 Abs. 2 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen nephrologischen Fachambulanz. Diese nimmt mit drei Angestelltensitzen an der vertragsärztlichen Versorgung in Berlin teil.
Prof. Dr. G, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, war seit dem Jahre 2007 als angestellter Arzt auf einer Viertelstelle bei der Klägerin vertragsärztlich tätig.
Bis zum 30. April 2021 war auch Dr. V als Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie im Umfang einer Viertelstelle bei der Klägerin vertragsärztlich tätig. Bereits am 22. April 2021 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. unter Hinweis auf die bevorstehende Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Vakanzvertretung durch Dr. Markus S, die die Beigeladene zu 1. durch Bescheid vom 23. April 2021 genehmigte. Im Nachgang war Dr. S auf dieser Stelle in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Oktober 2021 tätig; auf seine Tätigkeit entfielen insgesamt 376 abgerechnete Behandlungsfälle.
Dem Zulassungsausschuss zeigte die Klägerin die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Dr. V (erst) am 11. Mai 2022 an. Zugleich beantragte sie zum Zwecke der Nachbesetzung die Erhöhung des Tätigkeitsumfangs des Prof. Dr. G von einem viertel auf einen halben Versorgungsauftrag mit Wirkung vom 1. Juni 2022. Mit diesem schloss sie eine am 15. bzw. 19. Mai 2022 unterzeichnete „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2007“, die seine vertragsärztliche ambulante Tätigkeit für die Klägerin im Umfange von nunmehr 20 Stunden wöchentlich regelte.
Mit Beschluss vom 7. September 2022 stellte der Zulassungsausschuss das Enden der Anstellung von Dr. V in der Einrichtung der Klägerin mit Wirkung zum 30. April 2021 fest; diese viertel Angestelltenstelle sei ab 1. Mai 2021 vakant gewesen und hätte spätestens bis zum 31. Oktober 2021 nachbesetzt werden müssen. Die Viertelstelle des Dr. V sei in Ermangelung einer Nachbesetzung mit Wirkung zum 31. Oktober 2021 weggefallen. Es gelte in Anlehnung an § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V auch für Viertelstellen eine sechsmonatige Nachbesetzungsfrist. Der Antrag auf Erweiterung der Anstellung von Prof. Dr. G von einer viertel auf eine halbe Stelle werde daher abgelehnt. Eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist komme nicht in Betracht. Sie sei aufgrund des bedarfsplanerischen Ziels des Abbaus der Überversorgung in gesperrten Planungsbereichen und aufgrund des öffentlichen Interesses an einer sachgerechten und dem tatsächlichen Versorgungsgrad entsprechenden Bedarfsplanung erforderlich. Vakante Angestelltenstellen dürften nicht „bevorratet“ werden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Beschluss vom 25. Januar 2023 (schriftlicher Bescheid vom 14. März 2023) zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf B 6 KA 28/15 R) habe eine Nachbesetzung einer Viertelstelle innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Weil diese Frist um elf Tage überschritten worden sei, sei die Viertelstelle zum 30. April 2022 weggefallen. Dass zwischenzeitlich bis 31. Oktober 2021 eine Vertretung erfolgt sei, sei rechtlich unerheblich.
Mit Urteil vom 19. Juni 2024 hat das Sozialgericht Berlin den Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2023 aufgehoben und ihn verpflichtet, der Klägerin die Anstellungserweiterung für Prof. Dr. med. G von 25 Prozent auf 50 Prozent (20 Wochenstunden) zu genehmigen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil im Wesentlichen: Die Klägerin habe Anspruch auf die Nachbesetzung der viertel Angestelltenstelle des Dr. V bzw. auf entsprechende Erweiterung der Anstellungsgenehmigung für Prof. Dr. G. Für die Klägerin als Einrichtung nach § 402 Abs. 2 SGB V seien die Regelungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) entsprechend anzuwenden. Die Auswahl für die Nachfolge auf eine Angestelltenstelle im MVZ liege bei dem MVZ selbst; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, sei die Anstellungsgenehmigung zu erteilen (§ 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V). Für die Nachbesetzung von halben und vollen Stellen werde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Anlehnung an § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V eine Frist von sechs Monaten gezogen; ein längeres Offenhalten unbesetzter Arztstellen solle im Sinne sachgerechter Bedarfsplanung vermieden werden (Hinweis auf B 6 KA 28/15 R). Da die Auswirkung einer Viertelstelle auf die Bedarfsplanung geringer sei, habe das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung unter Randnummer 26 ausgeführt, dass ein MVZ das Nachbesetzungsrecht in Bezug auf eine vakante Viertelstelle verliere, wenn zweierlei kumulativ erfüllt sei, wenn es nämlich erstens über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen um eine Nachbesetzung an den Tag lege und wenn zweitens eine zeitnahe Nachbesetzung nach Ablauf des Jahres nicht zu erwarten sei. Diese ein Jahr dauernde Frist zur Nachbesetzung beginne vorliegend mit dem Ende der Anstellung von Dr. V am 30. April 2021 und nicht erst mit dem Ende der Vakanzvertretung am 31. Oktober 2021, denn abzustellen sei auf das Ereignis, das die Nachbesetzung notwendig mache (Hinweis auf B 6 KA 13/20). Zwar habe die Klägerin binnen Jahresfrist keine ernsthaften Bemühungen um eine Nachbesetzung der Viertelstelle an den Tag gelegt; allerdings sei nach Überzeugung der Kammer zu erwarten, dass die Klägerin die vakante Viertelstelle zeitnah nachbesetze, denn die Voraussetzungen hierfür habe sie bereits im Mai 2022 nachgewiesen, indem sie eine entsprechende Erweiterung der Angestelltenstelle des Prof. Dr. G zum 1. Juni 2022 beantragt und sogar einen diesbezüglichen Arbeitsvertrag vorgelegt habe. 11 Tage nach Fristablauf sei damit nachgewiesen worden, dass die Stelle innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist nachbesetzt werden könne. Zudem könne hier nicht davon die Rede sein, dass die Klägerin die Viertelstelle missbräuchlich in Vakanz vorgehalten habe. Das zeige sich schon an der bis Ende Oktober 2021 erfolgten Vakanzvertretung mit erheblichen Fallzahlen. Von einer Manipulation der Bedarfsplanung könne daher keine Rede sein.
Gegen das ihm am 25. Juni 2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. Juli 2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Unter Zugrundelegung der auch vom Sozialgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 6 KA 28/15 R) sei eine Nachbesetzung der fraglichen Viertelstelle bis spätestens 30. April 2022 möglich gewesen. Der Nachbesetzungsantrag der Klägerin sei daher um 11 Tage verspätet gewesen. Die Klägerin habe nicht einmal vor Ablauf der Jahresfrist einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Bis zum 30. April 2022 hätte die Klägerin ernsthafte Bemühungen um eine Nachbesetzung an den Tag legen und außerdem nachweisen müssen, dass eine zeitnahe Nachbesetzung zu erwarten sei. Nach Ablauf des einen Jahres erlösche das Nachbesetzungsrecht und den Zulassungsgremien seien die Hände gebunden. Ermessen, die Nachbesetzung trotz Fristablaufs zu genehmigen, bestehe nicht. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei zudem nicht förderlich für die Rechtssicherheit. Auch die Nachbesetzung von Viertelstellen erfordere klare Regeln zur geltenden Frist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Zu Recht habe das Sozialgericht die leichte Überschreitung der Jahresfrist für unschädlich gehalten. Von einem im Lichte der Bedarfsplanung nicht hinnehmbaren missbräuchlichen „Offenhalten“ der Viertelstelle könne keine Rede sein; das belege auch die bis Ende Oktober 2021 durchgeführte Vakanzvertretung, denn in dieser Zeit sei durch den genehmigten angestellten Arzt die Versorgung GKV-Versicherter weiter sichergestellt gewesen. Bei der Antragstellung am 11. Mai 2022 sei auch eine zeitnahe Nachbesetzung mit Prof. Dr. G absehbar gewesen. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten stehe die Entscheidung des Sozialgerichts in Einklang mit der BSG-Rechtsprechung. So habe das Bundessozialgericht schon betont, dass bei der Nachbesetzung von Viertelstellen keine starren Fristen zu beachten seien; für entscheidend habe das Bundessozialgericht die Bemühungen der Einrichtung gehalten, zu einer zeitnahen Nachbesetzung zu kommen. Ein zwingendes Erfordernis, vor Ablauf der Jahresfrist einen Antrag auf Fristverlängerung bei den Zulassungsgremien zu stellen, lasse sich aus der BSG-Rechtsprechung nicht ableiten. Es gebe keine zwingende gesetzliche Regelung, die es dem Beklagten verwehre, eine Nachbesetzung auch nach Ablauf eines Jahres zu genehmigen. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die bislang diskutierte BSG-Rechtsprechung sich ausschließlich auf Viertelstellen in MVZ bezog; bei der Klägerin indessen handele es sich um die Trägerin einer nephrologischen Fachambulanz i.S.v. § 402 Abs. 2 Satz 1 SGB V, die hinsichtlich ihres Versorgungskontigents über einen Bestandsschutz verfüge; das gehe etwaigen für MVZ geltenden Regelungen vor. Fiele die streitige Viertelstelle weg, drohe auch tatsächlich ein Versorgungsengpass. Die Beigeladene zu 1. dürfe keine Befürchtungen in Bezug auf eine Manipulation der Bedarfsplanung äußern, denn sie habe schon seit April 2021 Kenntnis von der Beendigung des Anstellungsverhältnisses von Dr. V gehabt. Zu betonen sei abschließend, dass das Urteil des Bundessozialgerichts zur Sache B 6 KA 28/15 R zwei kumulative Negativvoraussetzungen bestimme, die vorliegen müssten, damit eine Viertelstelle nach Ablauf von mehr als einem Jahr nicht mehr besetzt werden dürfe; es müsse an ernsthaften Bemühungen zur Nachbesetzung fehlen und eine zeitnahe Nachbesetzung dürfe nicht zu erwarten sei. Letztere Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch am 11. Mai 2022 das Nachbesetzungsrecht fortbestanden habe.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beigeladene zu 1. schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an. Eine Nachbesetzung nach Ablauf der hierfür geltenden Frist widerspreche dem bedarfsplanerischen Sinn und Zweck dieser Frist. Das System der Zulassungssteuerung dürfe nicht durch eine unbefristet mögliche Freihaltung von Arztsitzen unterlaufen werden. Auch für Viertelstellen gelte eine sechsmonatige Nachbesetzungsfrist.
Mit Ausführungsbescheid vom 28. August 2024 hat der Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Streitverfahrens die Anstellungserweiterung für Prof. Dr. G von 0,25 auf 0,5 in der Fachambulanz der Klägerin genehmigt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, die streitige Erweiterung der auf Prof. Dr. G bezogenen Anstellungsgenehmigung von 0,25 auf 0,5 zu genehmigen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung; das Sozialgericht hat seine Stattgabe sachgerecht und überzeugend begründet (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Zu ergänzen und zu betonen bleibt:
1. Der Senat teilt insbesondere die Ausführungen auf Bl. 6f. des sozialgerichtlichen Urteils, wo unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (B 6 KA 28/15 R, dort insbes. Rdnr. 26) begründet wird, warum die Überschreitung der „Einjahresfrist“ um 11 Tage unschädlich sei. Das Sozialgericht hat sich am Wortlaut der entscheidenden Passage der genannten BSG-Entscheidung zu Rdnr. 26 orientiert und diese überzeugend interpretiert. Sie lautet:
„Wegen der typischerweise eher geringeren Auswirkungen auf die Bedarfsplanung als bei halben oder vollen Kontingenten und wegen der möglicherweise größeren Schwierigkeiten, Ärzte mit einem Beschäftigungsumfang von lediglich einem Viertel zu finden, gelten indes nicht die starren Fristen von sechs bzw in - besonderen Fällen - noch einmal sechs Monaten. Wenn aber ein MVZ über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr überhaupt keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung einer ¼-Stelle unternimmt und nicht belegen kann, dass und weshalb trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung mit diesem Beschäftigungsumfang gerechnet werden kann, verliert es das Nachbesetzungsrecht.“
Zum einen ist hier markant, dass der 6. Senat des Bundessozialgerichts in Bezug auf Viertelstellen sechs oder zwölf Monate nicht als „starre“ Frist begreift, sondern den Maßstab schon zu Beginn der zitierten Passage lockert. Zum anderen richtet die zitierte Passage den Blick auf die Rechtsfolgen, die nach Ablaufs eines Zeitraums „von mehr als einem Jahr“ eintreten sollen und gegebenenfalls im Verlust des Nachbesetzungsrechts liegen; wenn nämlich nach Ablauf eines Jahres zu beobachten ist, dass keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung einer Viertelstelle unternommen worden sind und (zusätzlich) nicht belegt werden kann, dass trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung gerechnet werden kann, geht das Nachbesetzungsrecht verloren.
Der Beklagte geht also fehl in der Annahme, dass die zuletzt genannten beiden Kriterien schon vor Ablauf der „Jahresfrist“ erkennbar gewesen sei müssen. Vielmehr ist die zitierte Formulierung geradezu zugeschnitten auf Fälle wie den vorliegenden, in dem kurz nach Ablauf eines Jahres an die Nachbesetzung gegangen wird. Eine solche darf u.a. nur dann verwehrt werden, wenn mit einer Nachbesetzung – anders als hier – nicht zeitnah gerechnet werden kann.
2. Unabhängig davon fällt die Einrichtung der Klägerin unstreitig in den Regelungsbereich von § 402 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach nehmen u.a. die im Beitrittsgebiet bestehenden nephrologischen Fachambulanzen, die am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 402 SGB V, Stand: 01.04.2025, Rdnr. 18 ff.) vermittelt diese Vorschrift (wie schon die Vorgängernorm, § 311 Abs. 2 SGB V a.F.) Bestandsschutz im Sinne des Rechts, auch weiterhin Teil der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V sein zu dürfen. Mit diesem Bestandsschutz erstreckt das einfache Recht die im Grundrecht der Berufsfreiheit liegenden Gewährleistungen auf die ausdrücklich in § 402 Abs. 2 Satz 1 SGB V aufgeführten Einrichtungen. Mit anderen Worten: Genau so wie ein einzelner Vertragsarzt, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ genießt eine in § 402 Abs. 2 SGB V gelistete Fachambulanz den Schutz der Berufsfreiheit (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG).
Hieraus folgt zwanglos ein Anspruch der Einrichtung nach § 402 Abs. 2 Satz 1 SGB V, frei werdende ärztliche Angestelltenstellen entsprechend § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V auch im Falle – wie hier – angeordneter Zulassungsbeschränkungen nachbesetzen zu dürfen, um im selben Umfang wie bisher an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu können. Ein Akt der Zulassungsgremien nach §§ 96, 97 SGB V, der dieses Nachbesetzungsrecht beschneidet, stellt einen Eingriff in das Recht der freien Berufsausübung dar, denn mit eingeschränktem bzw. verweigertem Nachbesetzungsrecht vermindert sich der Umfang, in dem die Einrichtung künftig an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen darf.
Der hierin liegende Grundrechtseingriff – dem vorliegend die Klägerin nach dem Willen und Handeln des Beklagten unterliegen soll – erfordert zu seiner Rechtfertigung zweierlei, nämlich erstens eine gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.“) sowie zweitens jedenfalls messbare Gemeinwohlinteressen, die ihren Ausdruck im einfachen Recht bzw. im beanstandeten behördlichen Handeln finden.
Der Senat hat schon insoweit Bedenken an der angefochtenen Entscheidung des Beklagten, als es der Implementation einer strikten Nachbesetzungsfrist in Bezug auf Einrichtungen nach § 402 Abs. 2 Satz 1 SGB V an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage mangeln dürfte. Angesichts der zweifellos bestehenden Grundrechtsrelevanz sind insoweit auch einige Mindestanforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Grundlage zu fordern.
§ 402 Abs. 2 SGB V enthält hierzu keine weiteren Ausführungen, regelt in Satz 2 allerdings, dass für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften des SGB V, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend gelten. Auch der Beklagte hat betont, dass es sich bei der „Jahresfrist für 1/4-Arztstellen“ nicht um eine gesetzliche Frist handele, man sich vielmehr an die „durch die Rechtsprechung entwickelte“ Jahresfrist halte (Schriftsatz vom 2. April 2024). Auch für MVZ fehlt es im Gesetz an einer ausdrücklichen Fristenregelung für die Nachbesetzung von Stellen angestellter Ärzte. Folgen kann der Senat dem Bundessozialgericht darin, dass (in Bezug auf MVZ) das Recht auf Nachbesetzung einer Stelle gemäß § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V a.F. nur für eine begrenzte Frist nach dem Freiwerden der Stelle bestehen kann (Urteil vom 4. Mai 2016, B 6 KA 28/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr.17 a.E.). Die Frist, binnen derer die Nachbesetzung noch möglich ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialgerichts für MVZ „in Anlehnung an die in § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V bestimmte Sechsmonatsfrist“, die in Zusammenhang mit der Nachbesetzung von Viertelstellen noch zu modifizieren sei (a.a.O., Rdnr. 18, 20ff.).
Der Senat hält eine schematische Übertragung dieser zu MVZ ergangenen Rechtsprechung zur Nachbesetzungsfrist auf Einrichtungen nach § 402 Abs. 2 Satz 1 SGB V für problematisch, denn der Eingriff in den gesetzlich garantierten Bestandsschutz und damit in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG dürfte einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung entbehren, vielmehr nur auf einer zu MVZ ergangenen Rechtsprechung beruhen, die sich ihrerseits lediglich an eine anderweitige Bestimmung des SGB V „anlehnt“.
Davon abgesehen – und das ist entscheidend – sind vorliegend keine Gemeinwohlbelange erkennbar, die gebieten, den Antrag der Klägerin auf Nachbesetzung der frei gewordenen Viertelstelle mit Prof. Dr. G abzulehnen. Gemeinwohlbelange in diesem Sinne können nur darin liegen, Versorgungssicherheit herbeizuführen, indem eine Bedarfsplanung gewährleistet wird, die frei von Manipulationen ist; solche Manipulationen können z.B. darin liegen, ein MVZ „ausbluten“ zu lassen, indem frei werdende Arztstellen nicht nachbesetzt werden (vgl. hierzu Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 15).
Die Klägerin indessen hat sich zunächst vollständig regelkonform verhalten, indem sie die zum 30. April 2021 frei werdende Viertelstelle des Dr. V bis Ende Oktober 2021 mit einem Vakanzvertreter bekleidete; dies machte sie gegenüber der Hauptabteilung Vertragsärztliche Versorgung der Beigeladenen zu 1. durch Antrag vom 22. April 2021 transparent und erwirkte eine auf sechs Monate befristete Genehmigung zur Vertretung nach § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV. Von einer manipulativen Freihaltung dieser Viertelstelle kann also bis zum 31. Oktober 2021 nicht im Ansatz die Rede sein. Tatsächlich vakant und ohne Leistungserbringung war die Viertelstelle dann vom 1. November 2021 an, bis die Klägerin am 11. Mai 2022 beantragte, sie mit dem bereits im Umfange einer Viertelstelle in der Einrichtung tätigen Prof. Dr. G nachzubesetzen. Damit hat die Klägerin sich mit dem Nachbesetzungsantrag zwar nicht nachvollziehbar viel Zeit gelassen, doch auch der Ablauf von etwas mehr als sechs Monaten gestattet zur Überzeugung des Senats sicher noch nicht die Annahme, dass der Schutz der Bedarfsplanung eine Ablehnung des Nachbesetzungsantrages gebiete. Im Ergebnis bestand eine versorgungsrelevante Vakanz nur für etwas mehr als sechs Monate, so dass auch im Lichte der vom Bundessozialgericht für MVZ herangezogenen Jahresfrist kein Zustand eingetreten war, der es auch nur im Ansatz gebieten würde, der Klägerin das Nachbesetzungsrecht zum Schutze der Bedarfsplanung insgesamt zu verwehren und damit dauerhaft in ihren gesetzlich gewährleisteten Bestandsschutz einzugreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache lässt der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Zitierte Vorschriften
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