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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2012 – L 5 AS 1056/12 B PKH

Sozialgerichtliches Verfahren: Unwirksamkeit eines Beschlusses bei fehlerhafter Bezeichnung der Beteiligten in der zu den Gerichtsakten genommenen Urschrift
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2012:0529.L5AS1056.12BPKH.0A
Normenkette
§ 136 Abs. 1 S. 1 SGG, § 142 Abs. 1 SGG

Orientierungssatz

Weist die in den Gerichtsakten befindliche und vom Kammervorsitzenden unterschriebene Urschrift eines Beschlusses aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle nicht die genaue Bezeichnung der Beteiligten aus, so ist der Beschluss selbst dann unwirksam, wenn in den davon gefertigten und den Parteien zugestellten Abschriften die korrekte Bezeichnung der Beteiligung enthalten ist.(Rn.3)

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2012 aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Der angefochtene Beschluss war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Randnummer 2

Nach §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört die Bezeichnung der Beteiligten zu den unabdingbaren Bestandteilen einer gerichtlichen Entscheidung durch Beschluss. Der von dem Kammervorsitzenden unterschriebene Beschluss lässt diese nicht erkennen. Vielmehr heißt es dort insoweit nur „Volles Rubrum“. Soweit die Beteiligten „Ausfertigungen“ des Beschlusses erhalten haben sollten, in denen Beteiligte genannt werden wofür die „Abschrift“ in den Gerichtsakten spricht sind diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt: Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Eine zum Zweck der Zustellung hergestellte Ausfertigung muss die Urschrift daher wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1981, III ZR 51/80, zitiert nach juris).

Randnummer 3

Nach Aufhebung des Beschlusses wird die Kammer über den nun wieder offenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut zu entscheiden haben. Einer Zurückverweisung bedarf es in dieser Verfahrensart nicht.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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