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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2011 – L 24 KA 86/11 NZB

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulassung der Berufung; Divergenz als Zulassungsgrund; Annahme einer Divergenz bei abweichender Entscheidung im Einzelfall
Spruchkörper
24. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:1007.L24KA86.11NZB.0A

Orientierungssatz

Eine die Zulassung der Berufung begründende Divergenz ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Gericht eine auf den Einzelfall bezogene im Ergebnis von der Entscheidung eines anderen Gerichts abweichende rechtliche Beurteilung getroffen hat. Eine Divergenz liegt vielmehr erst dann vor, wenn ein Gericht sich bewusst in Form eines fallübergreifend Geltung beanspruchenden und insoweit abstrakten Rechtssatzes über die Entscheidung des BSG oder eines anderen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte hinweg setzt.(Rn.5)

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2011

wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Beklagten ist nicht

begründet und war daher zurückzuweisen.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden

Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des

Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)

ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der

sich auf 263,26 € beläuft (= erstinstanzlich geltend gemachte

Arzneikostenregressforderung für die Verordnung von Berodual N in

den Quartalen III und IV/2004), 750,- € nicht übersteigt, ist

nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis

3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen

nicht vor.

Randnummer 3

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche

Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine

bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen

Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, ab welcher Maximaldosierung

des Dosier-Aerosols Berodual N nach dem Stand der medizinischen

Erkenntnisse grundsätzlich von einer unwirtschaftlichen

Verordnungsweise auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007

B 6 KA 44/06 R = SozR 4-2500 § 106 Nr. 17).

Randnummer 4

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2

Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil

beruht, liegt entgegen dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht

vor. Dies gilt insbesondere für die von dem Beklagten ausdrücklich

gerügte Divergenz zu dem Urteil des BSG vom 27. Juni 2007 (a.a.O.)

und dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Urteil des

Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2006 (L

5 KA 11/05 juris). Der Beklagte hat keinen abstrakten Rechtssatz

des BSG, des LSG Rheinland-Pfalz oder eines der anderen in § 144

Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das

Sozialgericht (SG) im hiesigen Verfahren durch einen zum selben

Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre.

Randnummer 5

Das SG hat vielmehr unter ausdrücklicher Würdigung der

Dosierungsempfehlungen der Fachinformation auf den vorliegenden

Einzelfall bezogen eine im Ergebnis abweichende rechtliche

Beurteilung getroffen und diese mit den Besonderheiten des

Einzelfalles (Hinweis auf die von den Klägern vorgetragene

Noncompliance des Versicherten) begründet. Auf diese Möglichkeit

einer abweichenden Beurteilung bei Besonderheiten des zugrunde

liegenden Behandlungsfalls hat das BSG ausdrücklich hingewiesen

(vgl. a.a.O. Rn 18 des Urteilsumdrucks). Eine Abweichung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG läge zudem auch dann nicht vor, wenn das

Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspräche, die

das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten

Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der

höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im

Ergebnis unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen

hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten

Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und

diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen

Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt, und zwar auch nicht

hinsichtlich der weiteren von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen,

welche Maßnahmen zur Steigerung der Compliance bei wirtschaftlicher

Verordnungsweise möglicherweise angezeigt gewesen bzw. welche

Therapiealternativen ggf. in Betracht gekommen wären. Ebenso wenig

begründet eine etwaige Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall

eine Divergenz i.S.v.

§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (vgl. zum Ganzen etwa

BSG, Beschluss vom 19. November 2009 B 13 RS 61/09 B juris

m.w.N.,

BSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 B 4 AS 37/09 B juris m.w.N.).

Randnummer 6

Schließlich hat der Beklagte mit seiner NZB auch keinen

Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung

beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Dies gilt auch für das

Vorbringen der Beigeladenen zu 2), die eine

„Überraschungsentscheidung“ des SG rügt. Abgesehen

davon, dass nur ein vom Beschwerdeführer, dem Beklagten, gerügter

wesentlicher Verfahrensmangel zur Zulassung der Berufung führen

kann, war das SG nicht verpflichtet, die für die richterliche

Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher

den Beteiligten mitzuteilen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Mai 2011 B 12 R 25/10 B juris m.w.N.). Die vom SG vertretene

Rechtsauffassung hat dem Verfahren auch keine überraschende Wende

gegeben, und zwar schon deshalb nicht, weil die hierfür tragenden

Gründe des klägerischen Vorbringens schon vorher Gegenstand der

zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze waren.

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz

3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154ff

Verwaltungsgerichtsordnung.

Randnummer 8

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG

angefochten werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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