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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2011 – L 24 KA 51/10 B

Auffangstreitwert für Bescheidungsklage im Regressverfahren vor dem Sozialgericht
Spruchkörper
24. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0930.L24KA51.10B.0A
Normenkette
§ 52 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 3 GKG, § 197a SGG

Orientierungssatz

Für eine Bescheidungsklage vor dem Sozialgericht ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn kein bestimmter (Regress-) Betrag geltend gemacht wird. Auf die Bedeutung der Sache für eine Beigeladene kommt es gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht an.(Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter gemäß § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 2 Satz 6 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden.

Randnummer 2

Das Sozialgericht hat zutreffend den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da die Kläger eine Bescheidungsklage erhoben, nicht aber einen bestimmten Regressbetrag geltend gemacht haben, der die Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG zuließe (vgl schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 7 B 20/08 KA – juris) Auf die Bedeutung der Sache für die Beigeladene zu 2) kommt es gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht an.

Randnummer 3

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.

Randnummer 4

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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