Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2011 – L 24 KA 51/10 B
- Spruchkörper
- 24. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0930.L24KA51.10B.0A
Orientierungssatz
Für eine Bescheidungsklage vor dem Sozialgericht ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, wenn kein bestimmter (Regress-) Betrag geltend gemacht wird. Auf die Bedeutung der Sache für eine Beigeladene kommt es gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht an.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Sozialgericht hat zutreffend den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt, da die Kläger eine Bescheidungsklage erhoben, nicht aber einen bestimmten Regressbetrag geltend gemacht haben, der die Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG zuließe (vgl schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 7 B 20/08 KA – juris) Auf die Bedeutung der Sache für die Beigeladene zu 2) kommt es gemäß § 52 Abs. 1 GKG nicht an.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
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