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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2011 – L 20 AS 837/11 B PKH

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Spruchkörper
20. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0601.L20AS837.11BPKH.0A
Normenkette
§ 73a Abs. 1 SGG, § 114 ZPO

Orientierungssatz

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und ein sich daran gegebenenfalls anschließendes Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.(Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 und § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung ZPO).

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2011 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz SGG).

Randnummer 2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. BayLSG 7.5.2010 L 17 U 133/10 B PKH; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 159; Thomas-Putzo, ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2009, § 114 Rn 1). Schon das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO, sondern der finanziellen Ermöglichung der Prozessführung oder der Prozessabwehr (vgl. BGH vom 19.01.1978, II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938), weshalb dafür weder Prozesskostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. OLG Karlsruhe 10.12.1993 – 2 WF 172/92, JurBüro 1994, 606f.).

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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