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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Bayern

LSG Bayern, Urteil vom 04.08.2026 – L 16 BA 13/22

Künstlersozialabgabe für Bierfotoaufnahmen
Spruchkörper
16. Senat

Leitsatz

1. Die Rentenversicherung ist als Annex aus § 28pSGB IV, § 27KSVG berechtigt, im Rahmen einer Betriebsprüfung bestandskräftige Beitragsbescheide der Künstlersozialkasse aufzuheben.

2. Ein Unternehmen, das Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt, ist als sog. typischer Verwerter für Bierfotoaufnahmen künstlersozialabgabepflichtig, wenn es sich um Werbefotografie und damit eine künstlerische Leistung handelt.

3. Für die Einordnung von Werbefotografie als bildende Kunst ist die Widmung zu Werbezwecken entscheidend; hingegen sind begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten, die Qualität der Erzeugnisse und eine handwerkliche Ausbildung des Auftragnehmers ebenso wie Entscheidungsmöglichkeiten des Auftraggebers über die Verwendung der Erzeugnisse und das zu nutzende Medium unerheblich.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 3/4 und die Beklagte trägt 1/4 der Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist in einem Verfahren nach § 28p Abs. 1aSozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) noch die Pflicht der Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) zur Zahlung der Künstlersozialabgabe für Bierfotoaufnahmen in Höhe von 1.521,04 € für die Jahre 2013 bis 2017.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand laut Eintragung im Handelsregister die Beratung, Planung und Durchführung, Abwicklung sowie Vermittlung werblicher, marketingstrategischer und kommunikativer Maßnahmen insbesondere mit den Mitteln Grafik / Design, Layout, Fotografie und Bildbearbeitung ist. Sie wurde 1999 gegründet und meldete regelmäßig an die Beigeladene, ob und ggf. in welchem Umfang sie im jeweiligen Jahr Künstlern (z.B. freischaffende Texter, Grafiker) Aufträge erteilt habe oder nicht (dann sog. Nullmeldung).

Randnummer 3

Sie arbeitete viele Jahre im Rahmen von Einzelaufträgen mit einer Brauereigruppe zusammen. Je nach Komplexität erhielt sie mündlich oder schriftlich die Anforderung der Brauerei, was fotografiert werden solle und wie. Sie erfuhr nicht zwangsläufig, wofür die Brauerei die Bilder verwendete.

Randnummer 4

Im streitgegenständlichen Zeitraum von 2013 bis 2017 wurde der Fotografenmeister K, Inhaber eines Studios für Fotografie, in unregelmäßigen Abständen und unterschiedlich häufig mit der fotografischen Aufnahme von Bierprodukten von der Klägerin beauftragt. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden für diese Leistungen insgesamt Rechnungen mit einem Gesamtwert von 30.670,62 € gestellt. Als Auftragsgegenstand wurde beispielsweise angegeben: „6 Dosenaufnahmen betaut“, „SixPack & 1 Aufnahme Flasche betaut B/alkoholfrei“, „1 Aufnahme Glaskrug M befüllt/betaut & 1 Aufnahme Henkel“, „1 Glas Willibecher mit und ohne Befüllung“, „1 Flasche K Kellerbier 0,5 l betaut“. Auf der Homepage des K (www.fotostudio….de, zuletzt abgerufen am 13.05.2026) können professionelle Werbebilder z.B. für Natur, Essen, Wellness, Events, oder Reisen eingesehen werden.

Randnummer 5

Die Klägerin meldete jedenfalls seit 2007 nach § 27 Abs. 1Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) an die Beigeladene jährlich die Gesamtsumme der nach § 25KSVG gezahlten Entgelte für all ihre Kooperationen (stets Nullmeldungen). Daraufhin übermittelte die Beigeladene der Klägerin für jedes Jahr Abrechnungen der Künstlersozialabgabe nach § 27 Abs. 1aKSVG mit Kontostand „0,00 Euro“.

Randnummer 6

Die Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagte) führte in der Zeit vom 13.09.2018 bis 13.02.2019 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1aSGB IV bei der Klägerin für den Zeitraum von 2013 bis 2017 durch.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 13.02.2019 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Prüfzeitraum von 2013 bis 2017 insgesamt 1.521,04 € Künstlersozialabgabe zzgl. 480,00 € Säumniszuschläge nach. Aufgrund der durchgeführten Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgabe würden die von der Beigeladenen erteilten Abgabebescheide für die Jahre 2013 bis 2017 nach § 27 Abs. 1a Satz 2KSVG zurückgenommen, die Künstlersozialabgabe werde neu festgestellt. Die Klägerin sei ein typischer Verwerter nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 iVm Abs. 2KSVG, da sie als Unternehmerin Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteile, um deren Leistungen für Unternehmenszwecke zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Die Klägerin habe den Fotografen K im Prüfzeitraum beauftragt. Bemessungsgrundlage seien sämtliche von K in den Jahren 2013 bis 2017 gestellten Rechnungen, hierauf sei der jeweilige Abgabesatz nach § 26KSVG anzuwenden. Schließlich seien Säumniszuschläge nach § 30KSVG iVm § 24 Abs. 1SGB IV iHv 480,00 € zu erheben.

Randnummer 8

Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 21.02.2019 Widerspruch ein. Die Nullmeldungen für die Jahre 2013 bis 2017 seien korrekt, die von K erbrachten Leistungen seien keine künstlerischen, vielmehr sei K Handwerksmeister. Die angefertigten Fotografien erfolgten stets nach eindeutigen Vorgaben des Auftraggebers und ließen keinen Spielraum für Interpretation oder künstlerische und gestalterische Freiheit. Aufnahmen hätten in bestimmtem Licht, einer bestimmten Position und Ausführung erfolgen müssen. Abweichungen zu den Vorgaben führten automatisch zu einer Wiederholung bzw. Nichtvergütung des Auftrags.

Randnummer 9

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2019 zurück und führte zur Begründung u.a. aus, Fotografen seien ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler iSd KSVG einzuordnen, sofern die Anfertigung der Fotos – wie vorliegend – Werbezwecken diene. Eine Ausbildung als Fotografenhandwerker stehe dem nicht entgegen, weil K als Werbefotograf dieses Berufsbild verlasse. Auch eine starke Eingrenzung des Gestaltungsspielraums stelle die Einordnung als bildende Kunst nicht in Frage. Die Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) durch eigenschöpferische Gestaltung maßgeblich bestimmt und mit derjenigen eines Grafik- oder Fotodesigners vergleichbar; da die Tätigkeit Werbezwecken diene, sei sie dem Wirkbereich Kunst zuzurechnen. Eine solche Tätigkeit setze den fachkundigen Blick für das Motiv voraus, der dafür sorge, dass es nach den Vorstellungen des Auftraggebers mit dem Medium bestmöglich zur Geltung gebracht werde. Dies sei ein kreativer Prozess, an dem zahlreiche Personen beteiligt sein könnten. Enge Auftraggebervorgaben fänden sich nicht auf den Rechnungen wieder.

Randnummer 10

Die Klägerin erhob hiergegen am 19.12.2019 Klage zum Sozialgericht Bayreuth und führte zur Begründung aus, dass es sich bei den Leistungen von K nicht um künstlerische gehandelt habe; der Fall sei völlig anders zu beurteilen, auch wenn die Rechtsprechung die Anfertigung von Fotografien im Regelfall als Kunst einordne. Es seien nur konkrete Vorgaben abgearbeitet worden. Einen Freiraum für künstlerische Gestaltungen habe es nicht gegeben. So sei beispielsweise beim Fotografieren einer Flasche genau vorgegeben worden, wo und wie die Flasche zu stehen habe, wie sie gedreht sein müsse, aus welcher Perspektive und mit welcher Beleuchtung sie zu fotografieren sei. Welche Vermerke konkret auf Rechnungen angegeben seien, sei irrelevant, es komme auf die tatsächliche Abarbeitung der Aufträge an; gesondert in Rechnungen Einschränkungen niederzulegen, entspreche nicht der Lebensrealität. In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 14.12.2021 teilte die Klägerin mit, sie habe die Vorgaben des Kunden 1 zu 1 an den beauftragten Subunternehmer K weitergeleitet. Wenn das Bild nicht den Anforderungen des Kunden entsprochen habe, habe es nochmals aufgenommen werden müssen. Mit den Bildern sei auch Werbung betrieben worden. Nach Abschluss des Auftrages habe K die Datei übermittelt, ohne diese weiter zu bearbeiten.

Randnummer 11

Die Beklagte erwiderte, nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Einordnung allein entscheidend, dass die Fotografie zu Werbezwecken erfolge; hierdurch dürfe der Fotograf sich nicht auf eine bloß naturgetreue Ablichtung des Objektes beschränken, sondern müsse sich bemühen, das Objekt möglichst werbewirksam / vorteilhaft ins Bild zu setzen. Der Werbungsbegriff sei weit zu fassen. Der Gestaltungsspielraum könne stark eingeschränkt sein, ohne die Einordnung als bildende Kunst in Frage zu stellen. K habe diverse Produkte (wie Gläser, Flaschen, Krüge, Dosen) fotografisch für Werbezwecke festgehalten, ein etwaiger eingeschränkter Gestaltungsspielraum sei bedeutungslos.

Randnummer 12

Das Sozialgericht hob mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2022 den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2019 insoweit auf, als er Säumniszuschläge in Höhe von 480,00 € erhebt, und wies im Übrigen die Klage ab. Die Klage sei nur zum Teil begründet. Die Beklagte sei für die Nacherhebung gemäß § 28p Abs. 1a Satz 1 und Satz 5SGB IV zuständig. Die Klägerin sei zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe gemäß §§ 23, 25KSVG verpflichtet, sie sei als Unternehmen, das Werbung für Dritte betreibe, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7KSVG Verpflichtete. Dies ergebe sich aus dem Gesellschaftszweck der Beratung, Planung und Durchführung, Abwicklung sowie Vermittlung werblicher, marketingstrategischer und kommunikativer Maßnahmen, insbesondere mit den Mitteln Grafik / Design, Layout, Fotografie und Bildbearbeitung. Bei den Aufnahmen handele es sich auch um künstlerische Werke iSv § 25 Abs. 1 Satz 1KSVG. Das BSG gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Werbefotografie „bildende Kunst“ im Sinne des § 2KSVG darstelle. Dies gelte nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein künstlerisch eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besäßen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebe. Bei der von Werbefotografen betriebenen Art der Fotografie sei für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken im weiten Sinne erfolge. Nach den vorliegenden Rechnungen handele es sich vorliegend um die Fertigung von Bildern von diversen Bierprodukten. Nach der Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin im Erörterungstermin dienten diese der werblichen Verwertung durch den Kunden, was plausibel sei. Nicht von Belang sei, dass es detaillierte Vorgaben für die Erstellung der Bilder von den Kunden der Klägerin gegeben habe und damit dem beauftragten Fotografen K ggf. nur enge Gestaltungsspielräume verblieben seien. Das BSG habe klargestellt, dass die Berufsgattung der Werbefotografie vom Gesetzgeber pauschal dem Bereich der bildenden Kunst zugeordnet werde. Eine Abgrenzung der künstlerischen Fotografie von der Fotografie als Handwerk sei hier nicht vorzunehmen. Auch die Ausbildung zum Fotografen als Handwerker stehe dem nicht entgegen, ebenso wenig wie die Eintragung seines Betriebs in die Handwerksrolle; denn der Werbefotograf verlasse das handwerkliche Berufsfeld des Fotografenmeisters. Als Werbefotograf sei der Fotograf nach dieser Rechtsprechung mit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb als Publizisten erfasst würden. Insofern handele es sich bei K um einen Künstler nach § 2KSVG. Fehler bei der Bemessung der Höhe der geforderten Künstlersozialabgabe seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zu Unrecht seien allerdings Säumniszuschläge nach § 30KSVG iVm § 24SGB IV erhoben worden, da die Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt habe.

Randnummer 13

Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth hat zunächst am 22.02.2022 die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben, die sie am 07.04.2022 zurückgenommen hat.

Randnummer 14

Gegen den der Klägerin am 27.01.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 24.02.2022 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Künstlersozialabgabe falle nur bei werblichen Aufnahmen an. Vorliegend habe K Aufnahmen von Bierprodukten ohne künstlerische Gestaltungsfreiheit gefertigt, ihm sei alles vorgegeben worden. Die Bilder seien zunächst für die Datenbank der Klägerin gefertigt worden. Diese bestehe aus zugekauften und von Mitarbeitern der Klägerin produzierten Bildern ebenso wie aus Bildern, die die Klägerin anfertigen lasse. Sinn und Zweck der Erstellung der Bilder sei zunächst einmal die Auffüllung der Datenbank und die Verfügbarkeit der entsprechenden Bilder für die weitere Verwendung. Bilder würden dann an Unternehmen weiterverkauft. Diese seien in der Nutzung der Bilder frei. Vorliegend verwende die Brauerei die Fotos im Wesentlichen für interne Zwecke, für interne Präsentationen gegenüber dem Vorstand, den Vertrieb und für Schulungen. Sie dienten damit der Weiterbildung des Personals und der Sensibilisierung für neue Produkte im Unternehmen. Hier gehe es nicht um Werbung, sondern lediglich darum, den Mitarbeitern des Unternehmens neue Produkte bekanntzumachen oder den Vorstand von neuen Produkten oder neuer Produktverpackung zu überzeugen, um diese später genehmigen zu können. Inwieweit einzelne Fotografien später von der Brauerei für Werbung nach außen hin verwendet würden, liege nicht im Einflussbereich der Klägerin. Gelegentlich könne es vorkommen, dass einzelne Bilder für Werbezwecke verwendet würden. Dies entziehe sich jedoch der Kenntnis der Klägerin. Damit liege gerade keine Werbefotografie vor. Im Übrigen sei nur ein Bruchteil der Kosten für Bilder angefallen, die von der Brauerei später für Werbezwecke verwendet worden seien. Die Brauerei gebe genau vor, welche Bilder sie haben wolle. Diese würden dann aus der Datenbank ausgewählt und zur Verfügung gestellt. Ein Großteil der in der Datenbank der Klägerin vorhandenen Bilder finde niemals Verwendung. Bei Einstellung einzelner Bilder in die Datenbank sei nicht absehbar, ob diese jemals benötigt würden und Verwendung fänden. Die Verwertungsquote der in die Datenbank eingestellten Bilder liege bei maximal 20%. Die übrigen Bilder könnten weder verkauft noch verwertet werden. Hilfsweise wäre eine Quote von maximal 20% der von K angesetzten Vergütung in Ansatz zu bringen. Schließlich sei die Beklagte als beitragserhebende Stelle darlegungs- und beweispflichtig dafür, welche Fotografien Werbezwecken dienten und hierfür verwendet worden seien und welche lediglich als Archivbilder eingelagert worden seien.

Randnummer 15

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2022, soweit hierin die Klage abgewiesen wurde, sowie den Bescheid vom 13.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 aufzuheben und die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Zur Begründung verweist sie erneut darauf, dass die Aufnahmen zu Werbezwecken im weiten Sinne erfolgt seien; eine Einordnung als „bildende Kunst“ liege auch noch bei stark eingeschränkter gestalterischer Tätigkeit des Fotografen vor. Allein der beim Fotografieren bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirke, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung des Objektes beschränken dürfe, sondern bemüht sein müsse, dieses Objekt möglichst vorteilhaft – also werbewirksam – ins Bild zu setzen. Unerheblich sei, ob die Aufnahmen später tatsächlich für Werbung benutzt würden. Zudem sei es für die Fotografie typisch, dass eine Vielzahl von Aufnahmen gefertigt werde und am Ende nur wenige tatsächlich verwendet würden. Durch die Beauftragung des K sei die Klägerin zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, auch wenn erst ihr Kunde, die Brauerei, die Bilder für Werbezwecke nutze. Es handele sich um ein Eigengeschäft des klägerischen Unternehmens. Auch ein „Weiterverkauf“ der künstlerischen Leistung durch den Unternehmer an einen Dritten ändere nichts an der unmittelbaren Vertragsbeziehung mit dem Fotografen. Zudem sei eine Quotierung des Rechnungsbetrags nicht zulässig. So behaupte die Klägerin nur pauschal, dass maximal 20% der Fotos tatsächlich für Werbezwecke benutzt würden, was nicht Voraussetzung für die Erhebung der Künstlersozialabgabe sei. Schließlich unterfalle jede Beauftragung eines Fotografen der Künstlersozialabgabe.

Randnummer 18

Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Randnummer 19

Die Beteiligten haben sich mit dem Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Randnummer 20

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 21

Die nach § 151 Abs. 1SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2022 ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Randnummer 22

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erteilt haben.

Randnummer 23

Streitgegenständlich ist im Berufungsverfahren die Pflicht der Klägerin zur Zahlung der Künstlersozialabgabe für Bierfotografie über 1.521,04 € für die Jahre 2013 bis 2017 aus dem Bescheid der Beklagten vom 13.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2019, nicht mehr jedoch die Erhebung von Säumniszuschlägen.

Randnummer 24

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage insoweit abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2019 ist in diesem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Randnummer 25

Statthaft ist eine isolierte Anfechtungsklage, gerichtet auf teilweise Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts sowie des Bescheids vom 13.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2019.

Randnummer 26

1. Der Bescheid vom 13.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 ist hinsichtlich der Erhebung der Künstlersozialabgabe formell rechtmäßig.

Randnummer 27

Rechtsgrundlage des angefochtenen Prüfbescheids ist § 28p Abs. 1aSGB IV iVm §§ 24, 25KSVG. Die Beklagte war für die Betriebsprüfung zuständig. Nach § 28p Abs. 1aSGB IV umfasst die Prüfung durch die Rentenversicherung die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch den Arbeitgeber.

Randnummer 28

Die Beklagte als Trägerin der Rentenversicherung ist zudem berechtigt, im Rahmen einer Betriebsprüfung auch bereits ergangene Bescheide der Beigeladenen zurückzunehmen. Nach § 28p Abs. 1a Satz 5SGB V erlassen die Träger der Deutschen Rentenversicherung die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabenpflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Zwar ist grundsätzlich zwischen Aufgabenzuweisung nach § 28pSGB IV, § 27 Abs. 1aKSVG und Befugnis zum Erlass (und als actus contrarius zur Aufhebung) von Verwaltungsakten zu differenzieren. Soweit es sich jedoch um originäre Beitragsansprüche handelt, ist eine ausdrückliche Verwaltungsaktbefugnis nicht zwingend erforderlich; sie kann sich aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen der Behörde und dem Einzelnen bestehenden Rechtsverhältnisses ergeben, das mit einem Über- und Unterordnungsverhältnis einhergeht, in dem sich typischerweise Privatpersonen und Behörden gegenüberstehen (so BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 KR 5/20 R, Rn. 15 ff. juris zu Haftungsbescheiden gegen persönlich haftende GbR-Gesellschafter). Damit hat die Beklagte als Annex aus § 28pSGB IV, § 27KSVG die Befugnis, bestandskräftige Beitragsbescheide der Beigeladenen insbesondere auch unter den Voraussetzungen von § 27KSVG zurückzunehmen (so insbesondere SG Darmstadt, Urteil vom 30.08.2021 – S 8 R 316/17, Rn. 47 juris unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, dort zur Abänderung von Verwaltungsakten der Einzugsstellen durch die Rentenversicherung nach §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X, BT-Drs. 13/1205, S. 7). Als Argument ist der in § 36a Satz 1KSVG, § 44 Abs. 3SGB X zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke heranzuziehen, dass der Gesetzgeber durchaus vorsieht, dass Behörden von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte aufheben können.

Randnummer 29

Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 13.02.2019 die Abgabenbescheide der Beigeladenen für die Jahre 2013 bis 2017 nach § 27 Abs. 1a Satz 2KSVG zurückgenommen. Nach § 27 Abs. 1a Satz 2KSVG wird ein Abgabebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach § 27 Abs. 1KSVG unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach § 27 Abs. 1 Satz 3KSVG als unrichtig erweist (vgl. hierzu auch Nordhausen in: Finke/Brachmann/ Nordhausen, Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG, 5. Auflage 2019, § 27 Rn. 4). Vorliegend liegen diese Voraussetzungen vor; die Meldungen der Klägerin waren nach den Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28pSGB IV rückblickend insoweit unrichtig, als die Zahlungen an K für dessen fotografische Leistungen nicht enthalten waren.

Randnummer 30

2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Randnummer 31

a) Die Klägerin ist als Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2KSVG grundsätzlich zur Leistung der Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Randnummer 32

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 7KSVG ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der ein Unternehmen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt; nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2KSVG sind auch Unternehmer zahlungsverpflichtet, die selbstständige Künstler beauftragen, um deren Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und hiermit Einnahmen zu erzielen. Nach § 24KSVG werden zur Künstlersozialabgabe diejenigen Unternehmen herangezogen, deren spezifischer Zweck die Vermarktung von Kunst in all ihren Spielarten ist. Dabei ist entscheidend, dass durch die Tätigkeit des Unternehmens die Leistungen der breiten Öffentlichkeit zugänglich werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin ist einerseits sog. typische Verwerterin (§ 24 Abs. 1 Satz 1KSVG), wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, andererseits bedient sie sich nicht nur gelegentlich Künstler, um deren Leistungen zu nutzen und dabei Einnahmen (von den Brauereien) zu erzielen (sog. Generalklausel nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2KSVG) (Sieben in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht, 139. Lieferung, 8/2025, 6. Die Beitragsberechnung, Ziffer 6.19.1.5.1 ac; BSG, Urteil vom 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 R (Werbefotografie), Rn. 14 f. juris).

Randnummer 33

b) Die Klägerin ist auch für die Fotografentätigkeit von K künstlersozialabgabepflichtig, da es sich um Werbefotografie und damit um künstlerische Leistungen handelt.

Randnummer 34

Nach § 2 Satz 1KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG allgemein von „Künstlern“ und „künstlerischen Tätigkeiten“. Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er bewusst verzichtet, sodass der Begriff aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen ist. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der „Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)“ aus dem Jahre 1975 beschäftigt. In diesem Künstlerbericht (BT-Drs. 7/3071 vom 13.01.1975, S. 6, 7) sind folgende Berufe aus dem Bereich bildende Kunst / Design enthalten: Maler / Bildhauer, Graphik-Designer und Illustratoren, Industrie-Designer, Foto-Designer / Bildjournalisten und Kunsthandwerker. Die einzelnen künstlerischen Tätigkeiten, die zu der Berufsgruppe Foto-Designer / Bildjournalisten zusammengefasst sind, sind künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Werbefotograf, Kameramann, Bildberichterstatter und Pressefotograf. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, Urteil vom 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 R (Werbefotografie), Rn. 18 juris; bestätigt in BSG, Urteil vom 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 R (Kameraleute), Rn. 23 ff. juris, dieses Berufsbild habe sich seither nach der Verkehrsauffassung nicht drastisch geändert; ebenfalls BSG, Urteil vom 28.09.2017 – B 3 KS 1/17 R (professionelle Eistänzer), Rn. 22 ff. juris). Nach dem Gesamtbild der von K für die Klägerin erbrachten Leistungen handelt es sich, wie das Sozialgericht richtig feststellt, auch zur Überzeugung des Senats um Werbefotografie und damit um künstlerische Leistungen. K erstellte für die Klägerin wie auch für weitere Auftraggeber Fotografien, die für Werbezwecke geeignet und hierauf ausgerichtet waren. Selbst wenn die Brauereien als Endkunden die Fotografien ausschließlich für interne Zwecke bei der Klägerin beauftragt hätten – was realitätsfremd scheint und von der Klägerin später unter Angabe von Prozentsätzen selbst relativiert wurde – handelte es sich noch um eine Produktpräsentation (gegenüber Vorstand und Belegschaft) und damit um Werbung im weiteren Sinne.

Randnummer 35

c) Für die Einordnung der Leistungen von K als bildende Kunst sind auch stark begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten beim Fotografieren und eine Beurteilung der Qualität der werbefotografischen Erzeugnisse unerheblich.

Randnummer 36

Wie das Sozialgericht zu Recht formuliert, stellt die Werbefotografie nach der Rechtsprechung des BSG „bildende Kunst“ iSd § 2KSVG dar und zwar unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG, Urteil vom 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 R (Werbefotografie), Rn. 19 juris). Es kommt also nicht darauf an, ob die künstlerische Darbietung ein gewisses Niveau erreicht. Die Forderung nach einer Werkhöhe oder künstlerischen Gestaltgebung läuft letztlich auf die unzulässige Forderung eines gewissen Niveaus hinaus. Selbst wenn die eingesetzten Fotografen wegen der genauen Vorgaben der Auftraggeber keinen Gestaltungsspielraum haben, sind sie bei diesem Geschäftszweck als Künstler anzusehen (Sieben, a.a.O., e). Dazu reicht es unabhängig von einem künstlerischen Gehalt aus, wenn ein selbstständiger Fotograf z.B. mit der Erstellung von Bildern für Warenkataloge beauftragt wird (Sieben, a.a.O., e). Grundsätzlich kann Fotografie sowohl in handwerklicher als auch in künstlerischer Form ausgeübt werden. Bei der Zuordnung nach dem KSVG ist nicht die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten; maßgebend ist vielmehr, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die Leistungen erbracht werden. Bei nach dem gesetzgeberischen Willen pauschal künstlerischen Tätigkeiten ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall (z.B. wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt. Der gesamte Bereich der „kreativen“ Werbefotografie ist bildende Kunst iSd KSVG, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand und Gestaltungsspielraum des Fotografen ankommt. Die Zweckgebundenheit der Produkte (Gebrauchsgegenstände, Werbemittel) steht ihrer Einordnung als künstlerisch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 R (Werbefotografie), Rn. 20, 22 juris). Damit bedarf es vorliegend keiner weiteren Ermittlungen bzw. Feststellungen des Senats zu Gestaltungsspielräumen von K beim Fotografieren und der Qualität seiner Werke; die Argumentation der Klägerin hierzu geht fehl.

Randnummer 37

d) Für die Einordnung der Tätigkeit von K als künstlerisch ist allein die Widmung zu Werbezwecken im weiten Sinn entscheidend und nicht das Bestehen von (Mit-)Entscheidungsrechten der Klägerin über die weitere Verwendung und das zu nutzende Medium.

Randnummer 38

Bei der Werbefotografie ist für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken im weiten Sinne erfolgt. Werbeagenturen ziehen für die optische Gestaltung von Werbung und Marketing in den verschiedenen Medien (Film, Fernsehen, Internet, Zeitungen, Zeitschriften usw.) durch Werbefilme, Werbespots, Werbeanzeigen, werbende Webseiten und Werbeflyer (BSG, Urteil vom 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 R (Werbefotografie), Rn. 21 juris) vielfach selbstständige Grafiker, Werbefotografen, Designer und sonstige Künstler heran. Die Vielzahl der Aufnahmen eines Motivs bestätigt, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, ein Objekt handwerklich einwandfrei abzulichten, und dass es einer geschmacklichästhetischen – und hier auch werbepsychologischen – Entscheidung bedarf, welches die beste Form der Ablichtung ist. Diese Entscheidung muss zunächst vom Fotografen getroffen werden, was nicht ausschließt, dass er seinem Auftraggeber mehrere Varianten zur Auswahl überlässt (BSG, Urteil vom 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 R (Werbefotografie), Rn. 23 juris). Vorliegend kommt es damit, anders als die Klägerin meint, auf das Medium der Verwendung der Fotografien (digital, ggf. im Internet) ebenso wenig an wie darauf, ob K die Aufnahmen bearbeitete und selbst auswählte oder ob er der Klägerin die Auswahl überließ; die große Anzahl an Ablichtungen belegt jedenfalls die Notwendigkeit einer Vorauswahl durch K, für die dieser nach der Lebensrealität von der Klägerin gerade auch beauftragt wurde.

Randnummer 39

e) Auch die handwerkliche Ausbildung von K führt vorliegend zu keiner anderen Bewertung, wie das Sozialgericht richtig ausführt.

Randnummer 40

Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht – ebenso wie die Eintragung seines Betriebs in der Handwerksrolle – der Einstufung als „bildender Künstler“ iSd § 2KSVG nicht entgegen, weil er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld des Fotografenmeisters verlässt (vgl. auch Sieben, a.a.O., e unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12.11.2003 – B 3 KR 10/03 R). Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb – als Publizisten – von § 2KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird (BSG, Urteil vom 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 R (Werbefotografie), Rn. 27 juris).

Randnummer 41

Zusammenfassend stehen vorliegend – anders als die Klägerin geltend macht – weder ein stark eingeschränkter Gestaltungsspielraum von K noch die Qualität der Bilder der Annahme von Kunst entgegen. Auch an der Zweckbindung Werbung bestehen vorliegend keine Zweifel, ohne dass es auf die konkrete / anfänglich geplante Nutzung der Bilder durch die Brauerei als Werbung ankäme. Der Begriff der Werbung ist so weit zu fassen, dass sogar die Produktion von Archivbildern appetitlich präsentierter Bierflaschen und -gläser ausschließlich für interne Schulungs- und Präsentationszwecke der Brauereien hierunter subsumiert werden kann. Auch belegt die große Zahl an Aufnahmen, dass es viele Möglichkeiten für K gab, einwandfrei die Motive abzulichten. Sie zeigt auch, dass es eine geschmacklichästhetische (auch werbepsychologische) Auswahlentscheidung brauchte, die bei Beauftragung eines selbstständigen Fotografen zur Überzeugung des Senats nicht die Klägerin allein getroffen hat. Dass die Klägerin ggf. weitgehend allein über das verwendete Medium (digital, ggf. Internet) entschied, spielt ebenso wenig eine entscheidende Rolle wie die handwerkliche Ausbildung von K.

Randnummer 42

f) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob K selbst in der Künstlersozialversicherung versichert war.

Randnummer 43

Die Künstlersozialabgabe ist für künstlerische bzw. publizistische Leistungen auch dann zu zahlen, wenn die beauftragte Person selbst nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig bzw. tatsächlich nicht Mitglied in der Künstlersozialkasse ist (BT-Drs. 16/7000 S. 305). Insoweit geht § 25KSVG über den Umfang der Versicherungspflicht nach §§ 1, 2KSVG hinaus (zum normativen Hintergrund vgl. Nordhausen, a.a.O., § 25 Rn. 13).

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3. Konkrete Einwände gegen die Höhe der Forderung hat die Klägerin weder erhoben noch sind Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte die im Rahmen der Prüfung von der Klägerin mitgeteilten Entgeltsummen für die hier streitgegenständlichen Tätigkeiten, die den von K gegenüber der Klägerin gestellten Rechnungen entsprechen, zugrunde gelegt (zum Verfahren nach § 28p Abs. 1a SGB IV vgl. Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28p SGB IV (Stand: 03.03.2026) Rn. 56 ff.; Gerhard Sehnert in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) IV Kommentar – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Mai 2021, § 28p Rn. 19, 19a ff.). Schließlich legte die Beklagte den jeweiligen korrekten Abgabesatz zugrunde.

Randnummer 45

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 bzw. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ergeht für die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gemeinsam. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 197a Rn. 29; BSG, Urteil vom 27.06.2007 – B 6 KA 37/06 R, Rn. 38 juris).

Randnummer 46

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Zitierte Vorschriften

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