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Rechtsprechung · LG Regensburg

LG Regensburg, Endurteil vom 03.04.2023 – 42 O 1660/21

Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden nach Unfall – Voraussetzungen und Grenz
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Normenkette
§ 253 BGB; § 843 Abs. 1 BGB; § 149 ZPO

Orientierungssatz

1. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes muss eine ganzheitliche Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände vorgenommen werden. Dabei ist die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes zu berücksichtigen. Außerdem muss das Schmerzensgeld in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen, insbesondere muss dabei die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung Berücksichtigung finden. (Rn. 17)

2. Bei der Zuerkennung eines Verdienstausfalls ist das Gericht nicht an die Entscheidung des Dienstherrn zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gebunden, wenn die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Ruhestandsversetzung nicht aufgrund der unfallbedingten Folgen geschehen ist. (Rn. 23)

3. Bei einer Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) von weniger als 10 % besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens. (Rn. 24 – 26)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über den Umfang von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall.

Randnummer 2

Der Kläger fuhr am … 2016 mit seinem Quad auf der vorfahrtsberechtigten … Straße von … kommend in Richtung …. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kleintransporter fuhr von rechts aus einer Nebenstraße in die vorfahrtsberechtigte … Straße ein und übersah das sich von links nähernde Fahrzeug des Klägers. Daraufhin kam es zum Zusammenstoß.

Randnummer 3

Hinsichtlich des Sachschadens wurde bereits ein Klageverfahren vor dem AG Cham geführt. Hierbei wurde ein Vergleich mit einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten abgeschlossen.

Randnummer 4

Die Beklagte hat dem Kläger, hinsichtlich des eingetretenen Personenschadens, außergerichtlich bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € bezahlt sowie einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 47.606,12€ beglichen.

Randnummer 5

Der Kläger behauptet, er sei aufgrund der unfallbedingten Verletzungen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Er sei aufgrund des Unfalls in seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung eingeschränkt. Im Hinblick auf Tätigkeiten im Garten sei er zu 90 % eingeschränkt. Hinsichtlich der übrigen Tätigkeiten im Haushalt, liege eine Einschränkung von 40 % vor.

Randnummer 6

Der Kläger meint, dass das bereits gezahlte Schmerzensgeld, für die erlittenen Verletzungen nicht angemessen sei. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, den, durch seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, entstandenen Verdienstausfall vollumfänglich zu ersetzen. Noch dazu stehe ihm ein Anspruch auf Ausgleich seines Haushaltsführungsschadens zu.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 13.000,00 € nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 18.507,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, ab 01.07.2021 an den Kläger einen monatlichen Betrag i.H.v.. 2.226,98 €, zum ersten eines jeden Monats zu bezahlen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v.. 3.022,6 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

V.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom … 2016 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 9

Die Beklagte meint, dass, auch wenn man die Schilderungen des Klägers zugrunde legt, insbesondere das bereits gezahlte Schmerzensgeld angemessen sei.

Randnummer 10

Es wurde Beweis erhoben, durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, die mündliche Erläuterung dieses Gutachtens sowie die Einvernahme des Zeugen … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. … vom 22.02.2022 sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. med … vom 31.05.2022 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 Bezug genommen.

Randnummer 11

Der Beklagte beantragte im Rahmen seines Schriftsatzes vom 13.03.2023 die Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO.

Randnummer 12

Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 verwiesen.

Gründe

Randnummer 13

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

I.

Randnummer 14

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte zu. Das Gericht folgt dabei insbesondere den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. …. Das Gericht hat die Ausführungen einer würdigen Kontrolle im Hinblick auf Vollständigkeit, innere Schlüssigkeit und sachliche Plausibilität unterzogen.

Randnummer 15

1. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Schmerzensgeld.

Randnummer 16

Nachdem die Haftung dem Grunde nach völlig unstreitig ist, war hier vorliegend nur die Höhe der Haftung zu klären. Gemäß § 253 BGB soll der erlittene immaterielle Schaden des Verletzten durch das Schmerzensgeld angemessen ausgeglichen werden. Aufgrund des unstreitigen Verkehrsunfalles, stand dem Kläger auch grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu. Dieser Anspruch wurde seitens der Beklagten durch Zahlung von 17.000,00 € bereits erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Anspruch besteht gerade nicht.

Randnummer 17

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes muss eine ganzheitliche Betrachtung, der den Schadensfall prägenden Umstände vorgenommen werden. Dabei ist die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes zu berücksichtigen. Außerdem muss das Schmerzensgeld in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen, insbesondere muss dabei die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung Berücksichtigung finden (vgl. Grüneberg/Grüneberg 82. Auflage 2023, § 253 Rn. 15).

Randnummer 18

Im vorliegenden Fall kam es, aufgrund des Unfalles vom … 2016, zu erheblichen Verletzungen des Klägers. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, ist der Kläger aufgrund dieser Verletzung, nach wie vor in seiner Lebensführung eingeschränkt. Entgegen der Schilderungen des Klägers, liegt allerdings keine vollständige Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität vor. Die Einschränkungen sind, laut den Erläuterungen des Sachverständigen nicht derart weitreichend, wie vom Kläger behauptet. Vielmehr kann der Kläger die meisten Dinge des täglichen Lebens, selbstständig ausführen. Bei Verrichtungen, wie Schneeschippen oder das Heben schwerer Gegenstände, kann es aufgrund von Schmerzen zu gewissen Einschränkungen kommen. Allerdings ist der Kläger nicht vollständig in der Verrichtung dieser Tätigkeiten gehindert. Der Sachverständige hat außerdem festgestellt, dass der Kläger nach wie vor erwerbsfähig ist.

Randnummer 19

Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass sich die Beschwerden des Klägers mit der Zeit verschlechtern werden. Allerdings sind die aktuellen Beschwerden am unteren Rand anzusiedeln. Eine konkrete Prognose erfolgte durch den Sachverständigen nicht. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerden des Klägers derart verschlechtern, dass der bereits geleistete Schmerzensgeldbetrag als nicht angemessen anzusehen wäre.

Randnummer 20

Nach dem Gesagten, stellt ein Schmerzensgeldbetrag von 17.000,00 €, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen des Unfalles auf den Kläger und der möglichen Spätfolgen, einen angemessenen Betrag zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens dar.

Randnummer 21

2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Verdienstausfalles ist nicht gegeben.

Randnummer 22

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, liegt bei dem Kläger schon keine Erwerbsunfähigkeit vor. Der Kläger ist zwar, aufgrund seiner unfallbedingten Verletzung, nicht mehr in der Lage eine Waffe zu führen, aber einer Bürotätigkeit könnte der Kläger ohne weiteres nachgehen.

Randnummer 23

Das Gericht ist, entgegen der Auffassung der Klagepartei, auch nicht an die Einschätzung des Dienstherren des Klägers gebunden. Der Kläger wurde aufgrund eines Gutachtens des Gesundheitsamtes … vom 02.06.2020 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Diese Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand beruht gerade nicht auf den festgestellten unfallbedingten Folgeerscheinungen. Vielmehr ist dem Gutachten, vorgelegt als Anlage K14, zu entnehmen, dass der Kläger, aufgrund von Bewegungseinschränkungen im Bereich beider oberer Extremitäten, als dienstunfähig eingestuft wurde (S. 2 des Gutachtens). Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med. … hat allerdings festgestellt, dass die geklagten Beschwerden der linken oberen Extremität, nicht mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen in Verbindung stehen. Außerdem sind die Beschwerden auch nicht auf eine Überbelastung der linken oberen Extremitäten, aufgrund einer Schonung des rechten Armes zurückzuführen. Der Sachverständige konnte noch dazu auch im rechten Arm keine derartigen Bewegungseinschränkungen feststellen. Die seitens des Klägers zitierte Rechtsprechung des OLG München, Urteil vom 11.09.2015, Az.: 10 U 4282/14, nach der das Zivilgericht an die Entscheidung zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gebunden ist, ist hier gerade nicht einschlägig. Eine solche Bindungswirkung entsteht nur, wenn die Versetzung in den Ruhestand aufgrund der unfallbedingten Folgen geschehen ist. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und den Angaben im Gutachten des Gesundheitsamtes, ist die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gerade nicht aufgrund der unfallbedingten Folgen erfolgt. Auch die, durch den Kläger, eingereichten Anlagen K37 und K38 ändern an dieser Einschätzung nichts. Beide Anlagen sind älter, als das letzte Gutachten des Gesundheitsamtes … (Anlage K14). Außerdem ist dem Schreiben des Hauptzollamtes, Anlage K37, zu entnehmen, dass eine erneute Untersuchung 9 bis 12 Monate nach der Versetzung in den Ruhestand erfolgen sollte. Die später durchgeführten Untersuchungen beschreiben beide, Anlage K13 und Anlage K14, Einschränkungen beider oberer Extremitäten. Daraus kann, wie oben bereits dargestellt, geschlossen werden, dass die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand letztendlich nicht auf unfallbedingten Folgen beruht, sondern gerade auch wegen unfalfunabhängigen Einschränkungen der linken oberen Extremität erfolgte. Ein Anspruch auf Zahlung der vollen Dienstbezüge gemäß § 843 Abs. 1 BGB ist daher gerade nicht gegeben.

Randnummer 24

3. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens zu. Ein solcher Anspruch wäre nur gegeben, wenn der Kläger durch den Unfall in seiner Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt konkret, spürbar und nicht nur unerheblich beeinträchtigt wäre (vgl. Sprau/Grüneberg, 82. Auflage 2023, § 843 Rn. 8). Davon ist aber gerade nicht auszugehen.

Randnummer 25

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die MdH des Klägers, unterstellt seine Angaben seien korrekt, maximal 15 % beträgt. Legt man die Schilderungen des Zeugen … zugrunde, wäre eine MdH von deutlich unter 10 % anzusetzen. Das Gericht geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass es dem Kläger sehr wohl möglich ist schwere Gegenstände zu tragen und seine rechte Hand zum Autofahren oder zum Quad-Fahren zu benutzen. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die Ausführungen des Zeugen …. Dieser konnte absolut widerspruchsfrei berichten, dass er den Kläger bei den oben beschriebenen Tätigkeiten beobachtet hat. Bei seinen Beschreibungen, räumte der Zeuge von sich aus Gedächtnislücken ein und zeigte keinerlei Belastungseifer. Außerdem konnte der Zeuge seine Angaben durch Fotografien bestätigen. Letztendlich hat die Klägerseite die Angaben des Zeugen, in ihrem Schriftsatz vom 08.02.2023 auch bestätigt. Danach steht fest, dass die MdH des Klägers mit deutlich unter 10 % festzusetzen ist.

Randnummer 26

Im Falle einer so niedrig anzusetzenden MdH besteht letztlich kein Anspruch auf die Zahlung eines monatlichen Betrages zum Ausgleich eines Haushaltsführungsschadens. Vielmehr ist diese Einschränkung derart gering, dass davon ausgegangen werden kann, dass es dem Kläger möglich ist seine Aufgaben im Haushalt derart umzuorganisieren, sodass keinerlei Einschränkung entsteht (vgl. Sprau/Grüneberg, 82. Auflage 2023, § 843 Rn. 8). Selbst wenn die Angaben des Klägers zugrunde gelegt werden, kann ein Anspruch nicht angenommen werden. Auch in diesem Fall ist die MdH noch mit unter 20 % anzusetzen. Die Einschränkungen in der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt sind auch in diesem Fall nicht als konkret, spürbar und nicht unerheblich beeinträchtigt anzusehen.

Randnummer 27

4. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt, bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Ersatzansprüche des Klägers wegen zukünftiger Schäden sind daher nicht denkbar.

Randnummer 28

Nachdem die Hauptansprüche bereits nicht gegeben sind, kann auch der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, als Nebenforderung, nicht bestehen. Vielmehr teilt diese Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderungen.

II.

Randnummer 29

Dem Antrag des Beklagtenvertreters auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO war nicht stattzugeben. Eine Aussetzung kommt nur dann in Betracht, wenn ein etwaiges Strafverfahren Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hat (§ 149 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Unabhängig davon, ob das Verhalten des Klägers tatsächlich als Prozessbetrug einzustufen ist, war die Klage in jedem Fall abzuweisen. Wie oben gezeigt konnte ein Anspruch des Klägers auch dann nicht angenommen werden, wenn die Angaben des Klägers, hinsichtlich seiner verletzungsbedingten Einschränkungen, zugrunde gelegt werden. Etwaige staatsanwaltschaftliche Ermittlungen können daher keinen Einfluss auf die hiesige Entscheidung nehmen.

Randnummer 30

Noch dazu ist eine Aussetzung nach § 149 ZPO nicht zwingend, sondern in das Ermessen des Gerichts gestellt.

III.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Randnummer 32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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