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Rechtsprechung · LG Regensburg

LG Regensburg, Beschluss vom 18.02.2026 – 203 StRR 73/26

Ausschöpfungsrüge, Beweiswürdigung, Legalprognose, Therapeutische Aufarbeitung, Persönlichkeitsentwicklung, Lebensverhältnisse, Revisionsverfahren
Spruchkörper
3. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. September 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision des Angeklagten wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. September 2025. Das Landgericht hatte den Angeklagten auf seine Berufung hin in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Kelheim vom 18. Februar 2025 wegen versuchten Betruges in zwei tatmehrheitlichen Fällen und tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der zulässig erhobenen Formalrüge der Verletzung des § 261StPOin Form der Ausschöpfungsrüge einen vorläufigen Erfolg.

Randnummer 2

1. Nach § 261StPOhat das Tatgericht sein Urteil aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen. Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau würdigen.

Randnummer 3

2. Mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261StPOkann geltend gemacht werden, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat. Eine solche „Ausschöpfungsrüge“ verspricht Erfolg, wenn in den Urteilsgründen eine Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen fehlt, obwohl eine solche im Hinblick auf die vollständige Erfassung des relevanten Beweisstoffes und die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungen geboten war (Bartel in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 261 Rn. 432; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261 Rn. 210; OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2024 – III-3 ORs 19/24 –, juris).

Randnummer 4

3. Dass der Angeklagte seine Beanstandung im Zusammenhang mit seinen Darlegungen zur Sachrüge und ohne ausdrücklichen Hinweis auf § 261StPOvorgetragen hat, ist unerheblich. Denn ein Irrtum in der Bezeichnung der Rüge als Sach- oder Verfahrensrüge ist unschädlich, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Begründungsschrift – wie hier – deutlich erkennen lässt, welche Rüge gemeint ist. Entscheidend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung des Revisionsangriffs, wie er dem Sinn und Zweck des Revisionsvorbringens zu entnehmen ist; eine Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorschrift ist nicht erforderlich (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 – 1 StR 180/06 –, juris Rn. 49).

Randnummer 5

4. Der Senat sieht den Vortrag der Revision zu der im Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. August 2025 im Anschluss an die Angaben des Angeklagten niedergelegten Übergabe von datierten Rechnungen einer Therapeutin, die der Vorsitzende zudem als Anlagen zum Protokoll genommen hat, noch als genügend an, um die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu erfüllen.

Randnummer 6

5. Mit seinem Verhalten nach der Tat und den Therapiebemühungen, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, hätte sich die Strafkammer im Rahmen der Erörterung von § 56 Abs. 1 StGB im Urteil zwingend befassen müssen (zum Verhalten nach der Tat vgl. MüKoStGB/Kett-Straub, 5. Aufl. 2025, StGB § 56 Rn. 32). Bei Straftätern, die in der Vergangenheit bereits eine längere Freiheitsstrafe verbüßt haben oder vorsätzliche Straftaten in der Bewährungszeit begehen, kommt es für die Annahme einer günstigen Legalprognose maßgeblich darauf an, ob sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach der Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2025 – 203 StRR 352/25 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Bereitschaft eines Straftäters, sich einer Behandlung zu unterziehen, um die Ursachen seiner Straffälligkeit zu beheben, ist für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Relevanz, weil sich daraus ein Wandel der Einstellung des Täters zu seiner bisherigen Lebenshaltung ergeben kann (KG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2006 – (5) 1 Ss 305/06 (49/06) –, juris Rn. 23 m.w.N.). Eine ernsthafte therapeutische Aufarbeitung von früherem Fehlverhalten kann als ein Indiz für eine positive Persönlichkeitsentwicklung oder eine positive Stabilisierung der Lebensverhältnisse in Betracht kommen. Ob die Rechnungen einen dahingehenden therapeutischen Ansatz belegen, kann der Senat in der Revision nicht beurteilen. Die Frage hätte einer tatrichterlichen Erörterung und einer Einstellung in die gebotene Gesamtschau bedurft. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO).

Randnummer 7

6. Es kommt nicht mehr darauf an, dass auch gegen die zur Frage der günstigen Prognose angestellte Erwägung des Tatgerichts, die Hauptverhandlung habe „nicht ergeben“, dass die einen Monat vor den – auf den Ausgleich ein und desselben Schadens gerichteten, in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang stehenden – Betrugsstraftaten erfolgte vorübergehende Trennung des Angeklagten von seiner langjährigen Lebensgefährtin und Mutter seines kurz zuvor geborenen Kindes die Taten „begünstigt“ haben könnte, durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen. Denn die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse geschieht in § 56 StGB nicht zur retrospektiven „Erklärung“ der geschehenen Tat, sondern zur Prognose des weiteren Verhaltens, weshalb es vor allem auf die künftigen Lebensverhältnisse des Verurteilten ankommt (Kett-Straub a.a.O. § 56 Rn. 30). Der Umstand, dass das während der Betrugsstraftaten getrennte Paar danach wieder zusammengefunden hat, war daher von Bedeutung. Bezüglich der Beleidigung agierte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst deeskalierend, indem er einen technischen Defekt erklärte, und wurde im Anschluss provoziert mit der Folge, dass auch die Strafkammer die Voraussetzungen von § 199 StGB angenommen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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