Rechtsprechung · LG Münster
LG Münster, Urteil vom 13.08.2025 – 212 O 133/24
- Spruchkörper
- 12. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2025:0813.212O133.24.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.268,72 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag in Höhe von 2.145,57 € seit dem 16.01.2022, aus einem Betrag in Höhe von 64.490,27 € seit dem 07.02.2022, aus einem Betrag in Höhe von 2.632,88 € seit dem 01.06.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
T a t b e s t a n d :
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn über Leistungen bis einschließlich 31.12.2021 in Anspruch. Die Klägerin wurde von der Beklagten unstreitig beauftragt, umfangreiche Montagetätigkeiten im Bauvorhaben Hotel Q., H-Straße in Z. durchzuführen. Kernbereich der von der Klägerin bzw. ihren Mitarbeitern vorgenommenen Tätigkeiten waren das Abladen und Verteilen von Möbeln in einem Hotel und das Montieren der Möbel in den einzelnen Hotelzimmern.
Am 12.10.2021 bestätigte der Bauleiter der Beklagten, der Zeuge C., den Auftrag mit E-Mail (Anlage B2/Bl. 201 d. A.). Dem Vertragsverhältnis lag ferner eine Auftragsbestätigung vom 18.10.2021 zugrunde, bezüglich deren Einzelheiten auf Blatt 200 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
Die entsprechende wöchentliche Koordinierung, welche konkreten Tätigkeiten von der Klägerin zu erbringen waren, erfolgte durch den verantwortlichen Bauleiter der Beklagten, den Zeugen C.. Die Beklagte kürzte in der Folgezeit einzelne Rechnungen der Klägerin und bezahlte spätere Rechnungen nicht mehr.
Die Klägerin behauptet, ihre Arbeiten seien auftragsgemäß erledigt worden und durch die Beklagte abgenommen. Die jeweils wöchentlichen Arbeiten seien durch den Bauleiter der Beklagten bzw. durch Ingebrauchnahme abgenommen worden.
Mit der ursprünglichen Klage macht die Klägerin geltend:
Aus den Rechnungen Nr. 762 vom 15.12.2021 (Bl. 82 d. A.) und Nr. 763 vom 15.12.2021 (Bl. 80 d. A.) iHv. insgesamt 50.450,95 EUR stünden noch 343,61 € offen, die die Beklagte nicht beglichen habe. Ferner sei aus der Rechnung Nr. 759 vom 08.12.2021 über einen Betrag in Höhe von 37.804,34 € noch ein Betrag in Höhe von 1.981,95 € offen. Sämtliche in Rechnung gestellten Stunden seien geleistet worden.
Mit der ersten Klageerweiterung macht die Klägerin weitere 64.490,27 € aus den Rechnungen Nr. 764 vom 16.01.2022 (Kalenderwoche 50) in Höhe von 27.641,02 €, Rechnung Nr. 765 vom 16.01.2022 (Kalenderwoche 51) in Höhe von 13.394,05 € und Rechnung Nr. 766 vom 16.01.2022 (Kalenderwoche 52) in Höhe von 23.455,20 € geltend.
Sie behauptet dazu, sämtliche in Rechnung gestellten Stunden seien tatsächlich weisungsgemäß non ihren Mitarbeitern geleistet worden.
Mit der zweiten Klageerweiterung über 2.632,88 € macht die Klägerin den mit Rechnung Nr. 773 für aufgewendetes Montagematerial abgerechneten Betrag für den Zeitraum vom 04.11.2021 bis zum 30.11.2021 geltend.
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.815,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag von 2.325,56 EUR seit dem 16.01.2022 und aus einem Betrag von 64.490,27 EUR seit dem 17.02.2022 zu bezahlen nebst vorgerichtlicher Rechtsvertretungskosten in Höhe von 973,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.632,88 EUR, nebst Zinsen hieraus i. H. v. 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 01.06.2024 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es lägen unzulässige Klageänderungen vor. Die Arbeiten der Klägerin seien nicht abgenommen worden. Die Klägerin könne nicht aus einzelnen Abschlagsrechnungen gegen die Beklagte vorgehen. Weil Schlussrechnungsreife eingetreten sei, müsse sie eine Schlussrechnung erstellen und könne keine Abschlagszahlungen mehr durchsetzen. Auch folge aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2023, dass es zum schlüssigen Sachvortrag des Anspruchsstellers gehöre, nachvollziehbar darzulegen, mit welchem Aufwand Vertragsleistungen zu welchem Stundensatz ausgeführt worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weswegen die erhobene Klage scheitere. Bezüglich der Rechnung Nr. 762 sei diese um 147,26 € zu kürzen. Die Position 7 sei um 0,5 Stunden zu kürzen. Eine Stunde sei bei dem Rapport-Regiebericht des Mitarbeiters G. abzuziehen. Ebenso sei die Position 13 um 1,75 Stunden zu kürzen. Der Rapport-Regiebericht des Mitarbeiters O. weise lediglich eine Summe von 59,25 Stunden auf.
Hinsichtlich der Rechnung Nr. 759 seien die Positionen 22 und 23 vollständig zu streichen. Die Position 24 sei um eine Stunde zu kürzen, weil hinsichtlich des Mitarbeiters T. lediglich eine Summe von 17,5 Stunden zu errechnen seien und nicht 18,5 Stunden.
Hinsichtlich der Rechnung Nr. 764 sei diese schon rechnerisch falsch. Es ergebe sich lediglich ein Stundenaufwand von 49,5 Stunden und nicht von 51,5 Stunden.
Hinsichtlich der Rechnung Nr. 766 seien die Rapport-Berichte teilweise fehlerhaft, es seien lediglich 38 Stunden, statt 40 Stunden und 49,25 Stunden anstatt 50,25 Stunden berechtigt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Sämtliche Klageerweiterungen sind gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, weil jeweils Erweiterungen des Klageantrages in der Hauptsache vorliegen. Es werden aus demselben Bauvorhaben Werkleistungen für weitere Leistungszeiträume eingeklagt.
Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 631 BGB in Verbindung mit der Auftragsbestätigung vom 18.10.2021 zu.
Es handelt sich um einen Werkvertrag, wonach die Klägerin für die Beklagte nac deren Weisungen umfangreiche Montagetätigkeiten im Bauvorhaben Hotel Q., H-Straße in Z., auszuführen hatte.
Die Ansprüche der Klägerin sind fällig, da von einer Abnahme nach § 641 BGB auszugehen ist. Bezüglich der mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Forderungen liegt aufgrund der weit überwiegenden Begleichung der Rechnungen durch die Beklagte eine Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht und damit eine Abnahme vor. Mängel wurden/werden nicht gerügt.
Im Übrigen ist von einer konkludenten Abnahme bezüglich der mit der ersten und zweiten Klageerweiterung geltend gemachten Arbeiten der Klägerin auszugehen. Die Abnahme liegt in der Ingebrauchnahme der Leistungen der Klägerin durch die Beklagte. Diese hat unwidersprochen vorgetragen, dass die jeweils wöchentlichen Arbeiten durch den Bauleiter der Beklagten abgenommen wurden und dass das Werk der Klägerin auch tatsächlich in Gebrauch genommen worden ist. Dementsprechend ist in der mündlichen Verhandlung auch von der Beklagten klargestellt worden, dass diese gegenüber dem Hauptauftraggeber jedenfalls abgerechnet hat. Zu einer Abnahme der Hauptauftraggeberin konnte der Vertreter der Beklagten im Hauptverhandlungstermin keine Angaben machen.
Nach Auffassung der Kammer ist aufgrund der Vereinbarungen der Parteien in der Auftragsbestätigung vom 18.10.2021 auch eine wöchentliche Abrechnung der Leistungen der Klägerin durch diese möglich und zulässig. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass bei Abrechnungsreife die Schlussrechnung zu erstellen ist und aus dieser abgerechnet werden muss. Die Geltendmachung von Abschlagsrechnungen ist dann grundsätzlich nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Fall sind diese Regelungen allerdings abbedungen worden. Hier haben die Parteien die wöchentliche Rechnungstellung in der Auftragsbestätigung vom 18.10.2021 ausdrücklich vereinbart und die Klägerin hat entsprechend ihre Leistungen für die jeweiligen Kalenderwochen auch abgerechnet. Die Beklagte hat zumindest die der Ursprungsklage zugrundeliegenden wöchentlichen Abrechnungen der Klägerin auch ganz überwiegend bezahlt und hat damit diese Abrechnungsweise der Klägerin auch als vereinbart anerkannt. Deswegen ist davon auszugehen, dass die Parteien von dem dispositiven Recht abgewichen sind und die Klägerin wöchentlich abrechnen konnte, jedenfalls soweit der Bauleiter der Beklagten die in der jeweiligen Kalenderwoche geleisteten Stunden anerkannt hat.
Die Abrechnungen der Klägerin sind auch prüffähig. Zwar finden sich in den einzelnen Stunden-Rapport-Berichten lediglich der Mitarbeiter, das Datum und die Zeiträume, an denen gearbeitet wurde. Eine Zuordnung zu einzelnen Tätigkeiten/Zimmern des Hotels etc. findet sich nicht.
Vorliegend genügen die jeweiligen Rechnungen der Klägerin gleichwohl den gesetzlichen Anforderungen und sind prüffähig, weil die in Rechnung gestellten Stunden jeweils in Stunden-Regieberichten der einzelnen Mitarbeiter aufgeführt sind und weil der Bauleiter der Beklagten, der Zeuge C., jeden dieser Stunden-Regieberichte unterzeichnet hat. Die Beklagte hat damit anerkannt, dass die Mitarbeiter der Klägerin in der jeweiligen Kalenderwoche die durch den Bauleiter bestätigten Stunden tatsächlich geleistet haben. Die Klägerin war aufgrund des Anerkenntnisses vor Ort später nicht mehr gehalten, weitere Informationen zu dem genauen Tätigkeitsfeld ihrer Mitarbeiter zu den jeweiligen Zeitpunkten darzulegen, da die Stunden bereits anerkannt waren. Die Klägerin kann sich nämlich darauf verlassen, dass die von dem Bauleiter der Beklagten vor Ort gegengezeichneten Stundenaufstellungen auch tatsächlich bei der späteren Abrechnung anerkannt werden und nicht später in Zweifel gezogen werden. Es ist treuwidrig auf der einen Seite, die geleisteten Stunden anzuerkennen, ohne eine nähere Darlegung zu fordern und dann später diese doch in Abrede zu stellen und eine nachträgliche Zuordnung der jeweils geleisteten Stunden zu einzelnen Tätigkeiten zu verlangen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass das Leistungssoll der Klägerin nicht im Vorhinein konkret anhand eines Leistungsverzeichnisses konkretisiert war, sondern vor Ort zugewiesen wurde.
Bezüglich der einzelnen Rechnungen der Klägerin gilt Folgendes:
Hinsichtlich der mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Rechnungen Nr. 762, 763 und 759 ist lediglich ein Betrag in Höhe von 2.145,57 € gerechtfertigt.
Soweit die Beklagte hinsichtlich der Rechnung Nr. 762 unter der Position 7 für den 03.12.2021 eine Arbeitsstunde herauskürzt, so ist dies aufgrund der Anerkenntniswirkung des unterschriebenen Rapport-Zettels nicht zulässig. Tatsächlich ist unter Position 13 allerdings - was mittlerweile unstreitig ist - lediglich eine Stundenanzahl von 59,25 Stunden berechtigt, wie es die Beklagte rügt. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Rapport-Bericht Blatt 208 der Gerichtsakte. Die Rechnung Nr. 762 ist deshalb lediglich in Höhe von 23.532,00 € netto, brutto 28.003,08 €, berechtigt. Die Forderungen aus den Rechnungen Nr. 762 und 763 - letztere ist unstreitig - ergeben insgesamt 50.336,41 €. Abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von 50.450,95 € ergibt sich eine berechtigte Summe in Höhe von 229,07 €.
Hinsichtlich der Rechnung Nr. 759 ist lediglich noch ein Restwerklohn in Höhe von 1.916,50 € offen. Die Positionen 22 und 23 (B.) sind nach Vorlage des Regie-Berichts für die KW 47 (Anlage K5/Bl. 243 d. A.), die ebenfalls vom Bauleiter abgezeichnet ist, offenbar unstreitig geworden, jedenfalls aber nachgewiesen. Hinsichtlich der Position 24 liegt tatsächlich eine Zuviel-Abrechnung von einer Stunde vor. Tatsächlich ergibt sich lediglich eine Summe von 17,5 Stunden und nicht - wie in Rechnung gestellt - von 18,5 Stunden für den Mitarbeiter der Klägerin T.. Insoweit ist lediglich ein Betrag in Höhe von 962,50 € netto berechtigt. Die Klägerin kann nicht einfach mit weiteren bisher nicht in Rechnung gestellten und geltend gemachten Stunden anderer Mitarbeiter die zu Unrecht abgerechneten nicht geleisteten Rechnungsstunden auffüllen. Es ist nicht zulässig im Gegenzug für den Mitarbeiter M. Stunden nachzuschieben, die bisher nicht entsprechend abgerechnet waren. Es ergibt sich insoweit ein Betrag in Höhe von 1.916,50 €, insgesamt für die ursprüngliche Klage ein solcher in Höhe von 2.145,57 €.
Die mit der ersten Klageerweiterung geltend gemachten 64.490,27 € aus den Rechnungen Nr. 764, 765 und 766 sind berechtigt. Soweit die Beklagte bei der Rechnung Nr. 764 einzelne Stunden in Abzug bringt, so sind die in Rechnung gestellten Stunden entsprechend den Rapport-Berichten (Bl. 373, 374, 375, 376, 377, 378, 379, 380 d. A.) sämtlich vom Bauleiter der Beklagten abgezeichnet worden. Eine Reduzierung der Stunden ohne weitere Darlegung ist deshalb unzulässig.
Hinsichtlich der Rechnung Nr. 765 sind Einwendungen der Beklagten zur Höhe nicht erhoben.
Soweit die Beklagte bezüglich der Rechnung Nr. 766 lediglich 38 Stunden statt 40 Stunden und 49,25 Stunden statt 50,25 Stunden anerkennen will, ist dies unzulässig. Die Rapport-Zettel Blatt 392, 394 der Akte sind rechnerisch richtig. Soweit die Beklagte drei Stunden ohne weitere Erläuterungen kürzt, steht erneut das in den unterschriebenen Rapport-Zetteln begründete Anerkenntnis des Bauleiters der Beklagten entgegen, der die von der Klägerin geltend gemachten Stunden abgezeichnet und damit bestätigt hat.
Letztlich ist auch die mit der zweiten Klageerweiterung über 2.632,88 € aus der Rechnung Nr. 773 begründete Forderung der Klägerin gerechtfertigt. Diese betrifft das im Einzelnen substantiierte, aufgewendete Montagematerial für den Zeitraum 04.11.2021 bis 30.11.2021. Unstreitig ist die Beklagte berechtigt, Montagematerial in Abrechnung zu bringen. Dies ist in der Auftragsbestätigung auch ausdrücklich geregelt. Die Beklagte hat diesbezüglich keine Einwendungen erhoben.
Insgesamt ist eine Restwerklohnforderung in Höhe von 69.268,72 € berechtigt.
Die Klägerin hat aus Verzugsgesichtspunkten auch Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286 ff. BGB. Bei dem vorgenannten Streitwert ergibt eine 0,65 Geschäftsgebühr einen Betrag in Höhe von 953,55 €. Hinzuzusetzen ist die Post- und Telekommunikationspauschale mit 20,00 €, so dass sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag ergibt. Hinsichtlich der aus Verzugsgesichtspunkten berechtigten Zinsen waren allerdings lediglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zugrunde zu legen. Bei den vorgenannten Rechtsanwaltskosten handelt es sich nämlich nicht um eine Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Solche sind nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung gerichtet sind, also insbesondere für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen im weiteren Sinne (vgl. Grüneberg, § 286, Rdnr. 27).
Die Klage ist daher im Wesentlichen begründet.
Die Nebenentscheidungen begründen sich auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1, 709 ZPO.
Der Klägerseite war auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 05.08.2025 keine Schriftsatzfrist einzuräumen, da dieser Schriftsatz keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthält.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LG Münster in 212 O 133/24 entschieden?“