Rechtsprechung · LG Krefeld
LG Krefeld, Beschluss vom 28.02.2025 – 3 OH 3/23
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGKR:2025:0228.3OH3.23.00
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 14.06.2024 gegen den Teilverweisungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 03.06.2024 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Frist ist eine Notfrist und beträgt zwei Wochen, § 569 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss ist am 09.06.2024 zugestellt worden, die sofortige Beschwerde ist jedoch erst am 04.02.2025 bei dem Landgericht Krefeld eingegangen. Soweit der Antragstellervertreter vorgetragen hat, dass die sofortige Beschwerde bei dem OLG Düsseldorf eingegangen ist, ist dies nach dem Schreiben des OLG Düsseldorf vom 24.02.2025 nicht nachvollziehbar.
Zitierte Vorschriften
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