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Rechtsprechung · LG Krefeld

LG Krefeld, Beschluss vom 28.02.2025 – 3 OH 3/23

Spruchkörper
3. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGKR:2025:0228.3OH3.23.00

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 14.06.2024 gegen den Teilverweisungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 03.06.2024 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Randnummer 2

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO ist gegen die Verweisungsentscheidung kein Rechtsmittel zulässig, die Entscheidung ist für das Landgericht Bonn bindend (vgl. auch Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 281 ZPO, Rn. 13).

Randnummer 3

Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Frist ist eine Notfrist und beträgt zwei Wochen, § 569 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss ist am 09.06.2024 zugestellt worden, die sofortige Beschwerde ist jedoch erst am 04.02.2025 bei dem Landgericht Krefeld eingegangen. Soweit der Antragstellervertreter vorgetragen hat, dass die sofortige Beschwerde bei dem OLG Düsseldorf eingegangen ist, ist dies nach dem Schreiben des OLG Düsseldorf vom 24.02.2025 nicht nachvollziehbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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