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Rechtsprechung · LG Hagen

LG Hagen, Urteil vom 29.05.2026 – 2 O 261/24

Spruchkörper
2. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGHA:2026:0529.2O261.24.00

Tenor

I.

Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Gesamt­schul­dnerausgleich gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ist - unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er tatsächlich besteht - jedenfalls aufgrund ein­ge­tre­te­ner Verjährung endgültig nicht mehr durchsetzbar.

Gegebenenfalls gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergegangene Scha­dens­ersatzansprüche der geschädigten Herren P. entstanden durch das Scha­dens­ereignis vom 07.12.2020. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31. Dezember 2020. Regulär lief die Verjährungsfrist damit ab am 31.12.2023.

Die Verjährung war jedoch mit Beginn der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung des von dem Beklagten geführten Fahrzeugs vom 22.09.2022 bis zum 14.03.2023 und damit 174 Tage lang gehemmt. Die Verhand­lungen zwischen den beiden Versicherungen hemmten auch die Verjährung des An­spruchs gegen den Fahrer, der selbst nicht Versicherungsnehmer, sondern nur Ver­sicherter der gegnerischen Haft­pflicht­versicherung war (BGH, NJW 1972, 445, 446; Schneider in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 115 Rn. 41).

Die Verjährung war darüber hinaus gehemmt seit Zustellung des von der Klägerin am 02.01.2024 beantragten Mahnbescheids am 08.01.2024 bis zum 19.07.2024, nämlich sechs Monate, nachdem das Mahnverfahren in Stillstand geraten war nach Eingang des Widerspruchs der Haftpflichtversicherung des Beklagten am 19.01.2024 (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).

Die beiden Hemmungstatbestände, deren Zeiträume sich teilweise überschneiden, sind nicht zu addieren, sondern laufen teilweise gleichzeitig ab. Treffen mehrere Hem­mungs­gründe zusammen und überschneiden sie sich, addieren sie sich nicht (Staudinger/Jacoby [2024], BGB, § 209 Rn. 7; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 209 Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2018, Az. 8 U 153/17, zit. nach juris, Rn. 56).

Bei Eingang der Anspruchsbegründung am 02.08.2024 war der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten damit bereits verjährt.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.

Tatbestand

Randnummer 17

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Gesamtschuldnerausgleich für von ihr erfüllte Schadensersatzansprüche zweier weiterer Beteiligter aus einem Ver­kehrs­unfall­geschehen vom 07.12.2020 in J. geltend.

Randnummer 18

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, das am Unfalltag von dem Zeugen F. gesteuert wurde. Dieser befuhr die S. in J. in Fahrt­richtung E. . In Gegenrichtung befuhr der Beklagte mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX die S. und beab­sich­tigte, links in das Privat­grundstück der Firma U. ein­zu­biegen. Bevor das bei der Klägerin ver­sicherte Fahr­zeug die Unfallstelle erreicht hatte, setzte der Beklagte zum Abbiegen nach links in das Privatgrundstück an und setzte sein Fahrzeug in Bewegung. Weil er das ihm entgegenkommende Fahrzeug, das von dem Zeugen F. gesteuert wurde, kommen sah, stoppte er jedoch wie­der. Der Zeuge F. bremste seiner­seits das von ihm geführte Fahrzeug stark ab und verlor hierbei die Kontrolle und kolli­dierte mit zwei Fahrzeugen, zum einen mit dem Fahrzeug des Zeugen Y. P. mit dem amtlichen Kenn­zeichen XX-XX XXXX, zum anderen mit dem Fahrzeug des Zeugen T. P. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, die beide am rech­ten Fahrzeugrand abgestellt waren.

Randnummer 19

Die Klägerin bezahlte in der Folge aufgrund ihrer Eintrittspflicht aus dem Haft­pflicht­ver­siche­rungs­verhältnis für den Schaden am Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX 7.782,83 € und für den Schaden am Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX XXX 2.068,27 €.

Randnummer 20

Mit Schreiben vom 22.09.2022 machte die Klägerin gegenüber der Haftpflicht­ver­siche­rung des Beklagten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche geltend, die von der Haft­pflicht­versicherung des Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2023 endgültig abge­lehnt wurden.

Randnummer 21

Die Klägerin behauptet, der Vorwurf der Gegenseite, der Zeuge F. habe das bei ihr versicherte Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit geführt, sei unzutreffend. Der Beklagte habe sein Fahrzeug aufgrund vorangegangener Unacht­samkeit unter Miss­ach­tung des Vorfahrtsrechtes des Zeugen F. in den Gegenverkehr gelenkt und habe es erst dort zum Stillstand gebracht.

Randnummer 22

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 23

den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.475,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechts­hängigkeit zu zahlen.

Randnummer 24

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 25

die Klage abzuweisen.

Randnummer 26

Er behauptet, der Zeuge F. habe sein Fahrzeug auf etwa 70 km/h be­schleunigt, obwohl an der Unfallstelle - insoweit unstreitig - lediglich eine Ge­schwin­digkeit von 30 km/h zulässig sei. Obwohl er sein Fahrzeug noch vor Erreichen der Gegenfahrspur ange­hal­ten habe, sei das klägerische Fahrzeug, bedingt durch die überhöhte Ge­schwin­dig­keit, infolge der starken Bremsung von der Fahrbahn ab­ge­kommen und in die am Stra­ßen­rand geparkten Fahrzeuge geraten.

Randnummer 27

Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

Randnummer 28

Die Klägerin hat zunächst einen Mahnbescheid gegen den Beklagten beantragt, der beim Mahngericht (Amtsgericht Euskirchen) am 02.01.2024 eingegangen ist. Der Mahn­bescheid wurde dem Beklagten am 08.01.2024 zugestellt. Der Widerspruch ging am 19.01.2024 beim Mahngericht ein. Hierüber wurde die Klägerin noch am selben Tag be­nach­richtigt. Die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 02.08.2024 ging am selben Tag beim Mahngericht ein. Der Prozesskostenvorschuss wurde am 14.10.2024 bezahlt.

Gründe

Randnummer 1

2 O 261/24 | |

Randnummer 2

Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Randnummer 3

In dem Rechtsstreit

Randnummer 4

E., gesetzlich vertreten durch W., S., M.,

Randnummer 5

Klägerin,

Randnummer 6

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., O., I.,

Randnummer 7

gegen

Randnummer 8

Herrn Q. S., Y., J.,

Randnummer 9

Beklagten,

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E., D., C.,

Randnummer 11

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2026 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C. als Einzelrichter

Randnummer 12

für Recht erkannt:

Randnummer 13

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 14

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Randnummer 15

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

I.

Randnummer 31

Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Gesamt­schul­dnerausgleich gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ist - unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er tatsächlich besteht - jedenfalls aufgrund ein­ge­tre­te­ner Verjährung endgültig nicht mehr durchsetzbar.

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Gegebenenfalls gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergegangene Scha­dens­ersatzansprüche der geschädigten Herren P. entstanden durch das Scha­dens­ereignis vom 07.12.2020. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31. Dezember 2020. Regulär lief die Verjährungsfrist damit ab am 31.12.2023.

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Die Verjährung war jedoch mit Beginn der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung des von dem Beklagten geführten Fahrzeugs vom 22.09.2022 bis zum 14.03.2023 und damit 174 Tage lang gehemmt. Die Verhand­lungen zwischen den beiden Versicherungen hemmten auch die Verjährung des An­spruchs gegen den Fahrer, der selbst nicht Versicherungsnehmer, sondern nur Ver­sicherter der gegnerischen Haft­pflicht­versicherung war (BGH, NJW 1972, 445, 446; Schneider in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 115 Rn. 41).

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Die Verjährung war darüber hinaus gehemmt seit Zustellung des von der Klägerin am 02.01.2024 beantragten Mahnbescheids am 08.01.2024 bis zum 19.07.2024, nämlich sechs Monate, nachdem das Mahnverfahren in Stillstand geraten war nach Eingang des Widerspruchs der Haftpflichtversicherung des Beklagten am 19.01.2024 (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).

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Die beiden Hemmungstatbestände, deren Zeiträume sich teilweise überschneiden, sind nicht zu addieren, sondern laufen teilweise gleichzeitig ab. Treffen mehrere Hem­mungs­gründe zusammen und überschneiden sie sich, addieren sie sich nicht (Staudinger/Jacoby [2024], BGB, § 209 Rn. 7; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 209 Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2018, Az. 8 U 153/17, zit. nach juris, Rn. 56).

Randnummer 36

Bei Eingang der Anspruchsbegründung am 02.08.2024 war der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten damit bereits verjährt.

II.

Randnummer 38

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.

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C. | |

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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