Rechtsprechung · LG Hagen
LG Hagen, Urteil vom 29.05.2026 – 2 O 261/24
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGHA:2026:0529.2O261.24.00
Tenor
I.
Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ist - unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er tatsächlich besteht - jedenfalls aufgrund eingetretener Verjährung endgültig nicht mehr durchsetzbar.
Gegebenenfalls gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzansprüche der geschädigten Herren P. entstanden durch das Schadensereignis vom 07.12.2020. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31. Dezember 2020. Regulär lief die Verjährungsfrist damit ab am 31.12.2023.
Die Verjährung war jedoch mit Beginn der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung des von dem Beklagten geführten Fahrzeugs vom 22.09.2022 bis zum 14.03.2023 und damit 174 Tage lang gehemmt. Die Verhandlungen zwischen den beiden Versicherungen hemmten auch die Verjährung des Anspruchs gegen den Fahrer, der selbst nicht Versicherungsnehmer, sondern nur Versicherter der gegnerischen Haftpflichtversicherung war (BGH, NJW 1972, 445, 446; Schneider in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 115 Rn. 41).
Die Verjährung war darüber hinaus gehemmt seit Zustellung des von der Klägerin am 02.01.2024 beantragten Mahnbescheids am 08.01.2024 bis zum 19.07.2024, nämlich sechs Monate, nachdem das Mahnverfahren in Stillstand geraten war nach Eingang des Widerspruchs der Haftpflichtversicherung des Beklagten am 19.01.2024 (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).
Die beiden Hemmungstatbestände, deren Zeiträume sich teilweise überschneiden, sind nicht zu addieren, sondern laufen teilweise gleichzeitig ab. Treffen mehrere Hemmungsgründe zusammen und überschneiden sie sich, addieren sie sich nicht (Staudinger/Jacoby [2024], BGB, § 209 Rn. 7; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 209 Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2018, Az. 8 U 153/17, zit. nach juris, Rn. 56).
Bei Eingang der Anspruchsbegründung am 02.08.2024 war der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten damit bereits verjährt.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Gesamtschuldnerausgleich für von ihr erfüllte Schadensersatzansprüche zweier weiterer Beteiligter aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 07.12.2020 in J. geltend.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, das am Unfalltag von dem Zeugen F. gesteuert wurde. Dieser befuhr die S. in J. in Fahrtrichtung E. . In Gegenrichtung befuhr der Beklagte mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX die S. und beabsichtigte, links in das Privatgrundstück der Firma U. einzubiegen. Bevor das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug die Unfallstelle erreicht hatte, setzte der Beklagte zum Abbiegen nach links in das Privatgrundstück an und setzte sein Fahrzeug in Bewegung. Weil er das ihm entgegenkommende Fahrzeug, das von dem Zeugen F. gesteuert wurde, kommen sah, stoppte er jedoch wieder. Der Zeuge F. bremste seinerseits das von ihm geführte Fahrzeug stark ab und verlor hierbei die Kontrolle und kollidierte mit zwei Fahrzeugen, zum einen mit dem Fahrzeug des Zeugen Y. P. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX, zum anderen mit dem Fahrzeug des Zeugen T. P. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, die beide am rechten Fahrzeugrand abgestellt waren.
Die Klägerin bezahlte in der Folge aufgrund ihrer Eintrittspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis für den Schaden am Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX 7.782,83 € und für den Schaden am Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX XXX 2.068,27 €.
Mit Schreiben vom 22.09.2022 machte die Klägerin gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten Gesamtschuldnerausgleichsansprüche geltend, die von der Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2023 endgültig abgelehnt wurden.
Die Klägerin behauptet, der Vorwurf der Gegenseite, der Zeuge F. habe das bei ihr versicherte Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit geführt, sei unzutreffend. Der Beklagte habe sein Fahrzeug aufgrund vorangegangener Unachtsamkeit unter Missachtung des Vorfahrtsrechtes des Zeugen F. in den Gegenverkehr gelenkt und habe es erst dort zum Stillstand gebracht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.475,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Zeuge F. habe sein Fahrzeug auf etwa 70 km/h beschleunigt, obwohl an der Unfallstelle - insoweit unstreitig - lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h zulässig sei. Obwohl er sein Fahrzeug noch vor Erreichen der Gegenfahrspur angehalten habe, sei das klägerische Fahrzeug, bedingt durch die überhöhte Geschwindigkeit, infolge der starken Bremsung von der Fahrbahn abgekommen und in die am Straßenrand geparkten Fahrzeuge geraten.
Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin hat zunächst einen Mahnbescheid gegen den Beklagten beantragt, der beim Mahngericht (Amtsgericht Euskirchen) am 02.01.2024 eingegangen ist. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 08.01.2024 zugestellt. Der Widerspruch ging am 19.01.2024 beim Mahngericht ein. Hierüber wurde die Klägerin noch am selben Tag benachrichtigt. Die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 02.08.2024 ging am selben Tag beim Mahngericht ein. Der Prozesskostenvorschuss wurde am 14.10.2024 bezahlt.
Gründe
2 O 261/24 | |
Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
E., gesetzlich vertreten durch W., S., M.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., O., I.,
gegen
Herrn Q. S., Y., J.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E., D., C.,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2026 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C. als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
I.
Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ist - unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er tatsächlich besteht - jedenfalls aufgrund eingetretener Verjährung endgültig nicht mehr durchsetzbar.
Gegebenenfalls gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzansprüche der geschädigten Herren P. entstanden durch das Schadensereignis vom 07.12.2020. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31. Dezember 2020. Regulär lief die Verjährungsfrist damit ab am 31.12.2023.
Die Verjährung war jedoch mit Beginn der Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung des von dem Beklagten geführten Fahrzeugs vom 22.09.2022 bis zum 14.03.2023 und damit 174 Tage lang gehemmt. Die Verhandlungen zwischen den beiden Versicherungen hemmten auch die Verjährung des Anspruchs gegen den Fahrer, der selbst nicht Versicherungsnehmer, sondern nur Versicherter der gegnerischen Haftpflichtversicherung war (BGH, NJW 1972, 445, 446; Schneider in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl. 2024, § 115 Rn. 41).
Die Verjährung war darüber hinaus gehemmt seit Zustellung des von der Klägerin am 02.01.2024 beantragten Mahnbescheids am 08.01.2024 bis zum 19.07.2024, nämlich sechs Monate, nachdem das Mahnverfahren in Stillstand geraten war nach Eingang des Widerspruchs der Haftpflichtversicherung des Beklagten am 19.01.2024 (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).
Die beiden Hemmungstatbestände, deren Zeiträume sich teilweise überschneiden, sind nicht zu addieren, sondern laufen teilweise gleichzeitig ab. Treffen mehrere Hemmungsgründe zusammen und überschneiden sie sich, addieren sie sich nicht (Staudinger/Jacoby [2024], BGB, § 209 Rn. 7; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 209 Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2018, Az. 8 U 153/17, zit. nach juris, Rn. 56).
Bei Eingang der Anspruchsbegründung am 02.08.2024 war der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten damit bereits verjährt.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
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Zitierte Vorschriften
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