Rechtsprechung · LG Duisburg
LG Duisburg, Urteil vom 18.03.2025 – 6 O 77/23
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2025:0318.6O77.23.00
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin im Wege des Vorschusses für die Reparatur des Fahrzeuges Citroen Berlingo, amtliches Kennzeichen DU-IS 9699, 5.208,22 EUR netto zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 63 % und der Kläger zu 37 % zu tragen.Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall vom 10.05.2022 in G. Kreuzung T. Straße / M.-straße verbunden.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeugs A. die Straße T. Straße in Richtung Straße M.-straße. Die Klägerin wollte mit ihrem Fahrzeug nach links in die Straße M.-straße einbiegen. Die Beklagte zu 1. befuhr mit dem Fahrzeug C., dessen Halter der Beklagte zu 2. und
Haftpflichtversicherer der Beklagte zu 3 sind, die Straße M.-straße und wollte nach rechts in die T. Straße einbiegen. Im Zusammenhang mit diesen Abbiegevorgängen kam es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, wobei die
Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Eine ausdrückliche
Vorfahrtsregelung durch Beschilderung gibt es an der Unfallstelle nicht.
Die voraussichtlichen Reparaturkosten für den Schaden am klägerischen Fahrzeug betragen 5.208,22 EUR netto und 6.197,78 EUR brutto. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug am 27.06.2022 5.600,00 EUR und der Restwert 4.866,00 EUR.
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Die Klägerin ließ das nach dem Unfall noch verkehrssichere Fahrzeug nicht reparieren, teilte der Beklagten zu 3. allerdings mehrfach mit, dass das Fahrzeug instandgesetzt werden soll und sie auch bereit sei, das Fahrzeug bei einem von dem Beklagten zu 3. zu benennenden Unternehmen reparieren zu lassen. Mit Schreiben vom 05.08.2022 erklärte die Klägern gegenüber der Beklagten nicht in der Lage zu sein, ein adäquates, für ihre Bedürfnisse gleichgeeignetes Fahrzeug kurzfristig anzuschaffen. Die Klägerin nutzte das streitgegenständliche Fahrzeug für mehr als sechs Monate weiter. Sie konnte den Reparaturauftrag mangels eigener Mittel nicht erteilen.
Der Beklagte zu 3. zahlte zur Regulierung des Schadensfalls vorgerichtlich 367,00 EUR an die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, sie habe unmittelbar vor dem Unfall ihr Fahrzeug an der Kreuzung zum Stehen gebracht, da sie sich habe vergewissern müssen, ob sich aus ihrer Sicht gesehen von rechts aus der Straße M.-straße kein Fahrzeug nähert. Danach sei sie gerade nach vorne gefahren, um dann nach links in die Straße M.-straße einzubiegen als es zum Unfall gekommen sei. Die Beklagte zu 1. habe das klägerische Fahrzeug aufgrund eines zu weiten Abbiegebogens gerammt.
Zunächst hat die Klägerin beantragt,
28die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an sie im Wege des Vorschusses für die Reparatur des Fahrzeuges A., amtliches Kennzeichen N01, 5.208,22 EUR (netto) zu zahlen,
29kostenpflichtig festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche aus der Reparatur ihres Fahrzeuges A. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 entstehenden
Reparaturkosten (einschließlich MWSt.) die über dem Betrag von 5.208,22
EUR liegen, zu erstatten,
33kostenpflichtig festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den sich aus der Reparatur ihres Autos A. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 ergebenden und noch zu berechnenden unfallbedingten Nutzungsausfall zu erstatten,
34die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an sie die Kosten für das K. Gutachten in Höhe von brutto 1.503,55 EUR zu zahlen.
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Die Anträge zu Ziffer 2. bis 4. hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 25.02.2025 zugestimmt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, beide Fahrzeuge hätten mit dem jeweiligen Abbiegemanöver begonnen, als plötzlich und unerwartet das klägerische Fahrzeug, bei dessen Abbiegemanöver die Kurve geschnitten habe und auf der Fahrbahn des Beklagtenfahrzeuges mit diesem kollidiert sei. Die Fahrbahn sei breit genug, dass sich zwei Fahrzeuge gegenseitig passieren könnten. Sie meint, die Klägerin könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich Restwert verlangen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Q. D. F.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 04.09.2024 (Bl. 210 ff. d. A.) verwiesen. Das Gericht hat die Bußgeldakte der Bußgeldstelle Z. mit dem Aktenzeichen A01 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
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6 [Abbildung] O 77/23
Landgericht Duisburg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2024
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durch die Richterin V. U. als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin im Wege des Vorschusses für die Reparatur des
Fahrzeuges A., amtliches Kennzeichen N01, 5.208,22 EUR netto zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 63 % und der Kläger zu 37 % zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klage hat, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, Erfolg.
I.
Der Klageantrag zu 1. ist begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Zahlung von 5.208,22 EUR netto.
a)
Der streitgegenständliche Unfall, bei dem unstreitig das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde, hat sich gemäß § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des
Beklagtenfahrzeugs ereignet. Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVO verursacht worden.
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b)
Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführerinnen um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des so genannten „Idealfahrers“ (König, in Hentschel/König/Dauer, 41. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Es kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher die Kollision verhindert hätte, zumal die Straßen nach seinen Feststellungen für den Begegnungsverkehr zweier Fahrzeuge breit genug war.
c)
Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige
Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (st. Rspr., zuletzt BGH, NJW 2012, 1953). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Diese wird von objektiven Umständen wie der Größe, dem Gewicht und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs in Relation zu den Straßen- und Witterungsverhältnissen bestimmt (OLG Hamm Urteil vom 23.9.2022, I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313, Rn. 6).
aa)
Die Beklagte zu 1. hat den Unfall dadurch verursacht, dass sie abgebogen ist ohne der von rechts kommenden Klägerin Vorfahrt zu gewähren. Da die Klägerin von rechts kam und die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt war, hatte der für die Beklagte zu 1. von rechts kommende Verkehr, also auch die Klägerin, Vorfahrt gemäß § 8 StVO. Die Beklagte zu 1. hat gegen § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2, 4 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt, wer von rechts kommt. Der Wartepflichtige muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Der Vorfahrtberechtigte darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden. Erforderlichenfalls hätte die Beklagte zu 1. anhalten und den Abbiegevorgang der Klägerin abwarten müssen.
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Das Vorfahrtrecht „rechts vor links“ erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn (BGH, Urteil vom 04.02.1953, VI ZR 70/52, juris; OLG Hamm Urteil vom
23.9.2022, I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313, Rn. 9 m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom
13.08.1997, 27 U 30/97, VersR 1998, 1044) und gilt auch, wenn ein Verkehrsteilnehmer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegt, von der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links abzubiegen
(Böhme/Biela/Tomson in: Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, a) Grundsätze). Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ereignete sich der Unfall im Einmündungsbereich der T. Straße im Abbiegevorgang, so dass es auf den konkreten Ort der Kollision nicht ankommt. Selbst wenn die Klägerin verkehrswidrig die linke Fahrbahnseite mitbenutzt hätte, was der Sachverständige allerdings nicht bestätigt hat, hätte sie dadurch ihr Vorfahrtrecht nicht verloren (BGH, Urteil vom 04.02.1953, VI ZR 70/52, juris; OLG
Hamm Urteil vom 23.9.2022, I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313, Rn. 10 m. w. N.; OLG
Köln, Urteil vom 13.08.1997, 27 U 30/97, VersR 1998, 1044). Die StVO verlangt vom Wartepflichtigen insoweit eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber dem
Vorfahrtsberechtigten, weil nur so die Vorfahrtsregelung als eine der wesentlichen Grundlagen des Straßenverkehrsrechts ihren Zweck erfüllen kann, besonders an unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen bestehende Kollisionsgefahren zu verhindern (OLG Hamm Urteil vom 23.9.2022, I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313, Rn. 10 m. w. N). Ein Wartepflichtiger, der nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, darf demfolgend grundsätzlich nur dann davon ausgehen, er werde keinen der vorfahrtsberechtigten Fahrer in der Weiterfahrt behindern, wenn beim Beginn des Einbiegens sich nicht nur von links keine Fahrzeuge nähern, sondern auch die für ihn rechte Straßenseite ersichtlich frei ist (OLG Hamm Urteil vom 23.9.2022, I-7 U 93/21, NJW-RR 2023, 313, Rn. 10 m. w. N).
Dementsprechend darf gemäß § 8 Abs. 2 S. 3, 4 StVO nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, auch beim Abbiegevorgang weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Dies hat die Beklagte zu 1. missachtet, denn der Unfall hat unstreitig beim Abbiegevorgang beider Fahrzeuge stattgefunden und wäre zu vermeiden gewesen, wenn die wartepflichtige Beklagte zu 1. vor dem eigenen Abbiegevorgang gewartet hätte, um die Klägerin nicht zu behindern.
bb)
Die Beklagte zu 1. hat auch schuldhaft gehandelt.
Kommt es zu einem Zusammenstoß auf einer Kreuzung zwischen einem
Vorfahrtberechtigten und einem Wartepflichtigen, so spricht der erste Anschein dafür, dass der Wartepflichtige das Vorfahrtrecht des Berechtigten schuldhaft verletzt hat (u. a. AG Köln, Urteil vom 25.06.1969, 141 C 293/69, VersR 1969, 914). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte zu 1. nicht erschüttert.
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Dieser Beweis des ersten Anscheins in Bezug auf ein Verschulden des Wartepflichtigen kann nicht schon dadurch ausgeräumt werden, dass dieser Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, dass der Vorfahrtberechtigte dann, wenn er die nach Sachlage richtigen Maßnahmen getroffen hätte, den Zusammenstoß vermieden haben würde (AG Köln, Urteil vom 25.06.1969, 141 C 293/69, VersR 1969, 914). Es kommt also nicht darauf an, ob die Klägerin durch das Fahren eines weiteren Abbiegeradius den Zusammenstoß hätte verhindern können oder ob sie die Kurve geschnitten hat, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Gutachten des Sachverständigen Q. F. auch nicht festgestellt werden konnte. Tatsachen, welche die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergeben und den Anscheinsbeweis erschüttern könnten, sind nicht dargelegt.
cc)
Ein Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihr Vorfahrtrecht beachtet würde. Die bloße Möglichkeit, dass ein nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtsrecht missachten werde, brauchte sie bei ihrer Fahrweise nicht in Rechnung zu stellen (BGH, Urteil vom 04.02.1953, VI ZR 70/52, juris). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Aufmerksamkeit vornehmlich nach rechts richtete, um von dort vorfahrberechtigten Fahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.
dd)
Lassen sich in der Haftungsabwägung lediglich Verstöße des Wartepflichtigen feststellen, tritt die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrers auch den Fällen von „rechts vor links“ regelmäßig zurück, sodass der wartepflichtige Fahrer, für die Unfallfolgen allein haftet (u. a. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023, 13 S 30/23, juris, Rn. 28). So liegt der Fall auch hier. Die Beklagten haften daher zu 100%.
d)
Die Klägerin hat einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 5.208,22 EUR netto erlitten.
Die Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 6.197,78 übersteigen den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.600,00 EUR um etwa 10 %. Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den
Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, die Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 08.12.2009, VI ZR 119/09, Rn. 5, juris). Die Klägerin hat das Fahrzeug allerdings bisher unstreitig nicht reparieren lassen und verlangt nur die Netto-Reparaturkosten.
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Der Geschädigte kann nur im Ausnahmefall vor fachgerechter Durchführung einer
Reparatur des Fahrzeugs, die voraussichtlichen Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um bis zum 30 % übersteigen, verlangen, wenn der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten der Reparatur aus eigenen Kräften aufzubringen und im Übrigen durch sein Verhalten das Integritätsinteresse in ausreichender Weise bestätigt (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2017, 4 U 82/16, Rn. 30, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, I-1 U 107/13, Rn. 10, juris).
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zu.
Die Klägerin hat vorgerichtlich und im Verfahren darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige das Fahrzeug reparieren zu lassen und angeboten, das Fahrzeug durch eine von der Beklagten zu 3. zu benennenden Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Sie war unstreitig nicht in der Lage die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln aufzubringen und hat die Beklagte außergerichtlich auch darauf hingewiesen, dass ihr eine Ersatzbeschaffung finanziell nicht möglich sei.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
1.503,55 EUR für den Antrag zu 4. (§ 3 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines
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Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
V. U.
Protokoll
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Blatt | Dokumentname | Originalname | Typ
333 - 341 | E1_51-Ri-0005-Vorlage zur Urteilserstellung (eAkte)_14_03_2025 08_05_20 | E1_51-Ri-0005-Vorlage zur Urteilserstellung (eAkte)_14_03_2025 08_05_20.rtf | Urteil
341.A | Eingegangen am | Eingegangen am.pdf | Verfügung
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341.B | Verkündungsvermerk | Verkündungsvermerk.pd f | Verfügung
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