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Rechtsprechung · LG Duisburg

LG Duisburg, Schlussurteil vom 26.02.2024 – 3 O 138/23

Spruchkörper
3. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGDU:2024:0226.3O138.23.00

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin hat die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 12

Am 06.02.2021 verstarb der Erblasser F. O. Y.. Er hinterließ als seine Kinder die Klägerin sowie ihre drei Geschwister. Der Erblasser hat durch Verfügung von Todes wegen die Klägerin und ihre Geschwister enterbt. Er hat die Beklagte - seine Nachbarin - zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt. Die Beklagte hat die Erbschaft angenommen.

Randnummer 13

Die Klägerin verfolgt mit der Klage Pflichtteilsansprüche.

Randnummer 14

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten wies mit Schreiben vom 23.01.2023 darauf hin, dass der Nachlass im wesentlichen aus einem Bankguthaben bestehe und gegenüber der Q. in Höhe von 140.008,32 Euro. Mit Schreiben des Rechtsanwalt W. vom 28.02.2023 wurde ein Reinnachlasswert von diesem in Höhe von 147.553,19 Euro bestätigt und ein Pflichtteil in Höhe von 73.776,60 Euro begehrt, welcher durch die Beklagte gezahlt wurde.

Randnummer 15

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 16

die Beklagte zu verurteilen,

Randnummer 17

1. der Klägerin Auskunft über den Nachlass des Erblassers F. O. Y., geboren am 17.11.1937 in N., zu erteilen durch Vorlage eines durch eine Notarin oder einen Notar ermittelten und erstellten Bestandsverzeichnis zum Stichtag Todestag 06.02.2021 (Nachlassverzeichnis nach §§ 23, 14 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB). Das Nachlassverzeichnis hat zu umfassen:

Randnummer 18

- alle Sachen (bewegliche Sachen, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte), Tiere, Immaterialgüter (Konzessionen, Lizenzen, Marktrechte, Patente, Urheberrechte und Schutzrechte wie Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster) und sonstige Rechte wie dingliche Rechte und Forderungen auch gegenüber Betreuern und Bevollmächtigten (Nachlassvermögen)

Randnummer 19

- alle Erblasser- und Erbfallschulden (Nachlassverbindlichkeiten)

Randnummer 20

- alle Schenkungen und sonstige teil- und unentgeltliche Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, auch vorhandene Lebensversicherungen, sonstige Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, gemischte Schenkungen, ehebezogene Zuwendungen, Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie Zuwendungen oder Veräußerungen, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens teilweise um eine Schenkung

Randnummer 21

- die Angaben, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet gewesen ist und welchen Güterstand.

Randnummer 22

Die Beklagte ist im Termin nicht erschienen.

Randnummer 23

Die Klägerin beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils.

Randnummer 24

Die Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg.

Randnummer 25

Die Kammer hat mit Beschluss vom 31.07.2023 den Streitwert auf 2.500,00 Euro.

Randnummer 26

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 2

3 O 138/23 | |

Randnummer 3

Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil

Randnummer 4

In dem Rechtsstreit

Randnummer 5

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2024durch den Richter am Landgericht L. T. als Einzelrichter

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für Recht erkannt:

Randnummer 7

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Randnummer 8

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Randnummer 9

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Randnummer 10

Die Klägerin hat die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Randnummer 28

Die Klage ist nicht zulässig, da das Landgericht Duisburg sachlich nicht zuständig ist. Sachlich zuständig ist vielmehr das Amtsgericht. Der Streitwert für dieses Verfahren ist auf 2.500,00 Euro am 31.07.2023 festgesetzt worden. Diese Streitwertfestsetzung ist auch berechtigt, da bereits im Vorfeld des Verfahrens Verhandlungen zwischen den Parteien gelaufen sind und ein erheblicher Pflichtteil gezahlt worden ist. Es ist bisher nicht ansatzweise erkennbar und substantiiert vorgetragen, woraus sich noch weitere Ansprüche ergeben sollten, die einen höheren Nachlasswert als 3.000 bis 5.000 Euro rechtfertigen könnten. Dies rechtfertigt die Streitwertfestsetzung auf 2.500,00 Euro.

Randnummer 29

Die Zulässigkeit ist auch eine Position, die im Rahmen einer Säumnis einer Partei geprüft werden muss. Die Beklagte hat im Vorfeld die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Daher ist auch im Fall ihrer Säumnis im Rahmen des von der Klägerseite begehrten Versäumnisurteils die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg zu prüfen, welche vorliegend aus den genannten Gründen nicht gegeben war, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen war.

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 31

L. T. | |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23 BGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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