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Rechtsprechung · LG Duisburg

LG Duisburg, Beschluss vom 24.02.2026 – 11 S 1/26

Spruchkörper
11. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGDU:2026:0224.11S1.26.00

Tenor

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 24.02.2026 durch den Richter am Landgericht I., den Richter am Landgericht E. M. und die Richterin am Landgericht E. L. beschlossen:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (8 C 70/25) vom 07.01.2026 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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1 [Abbildung] 1 S 1/26

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Amtsgericht Duisburg-Ruhrort

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Landgericht Duisburg

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Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 24.02.2026 durch den Richter am Landgericht I., den Richter am Landgericht E. M. und die Richterin am Landgericht E. L. beschlossen:

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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (8 C 70/25) vom 07.01.2026 wird als unzulässig verworfen.

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Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150,00 EUR festgesetzt.

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.01.2026 Bezug genommen.

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Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, da sie sich nicht mit den Gesichtspunkten befasst, die zur Unzulässigkeit der eingelegten Berufung führen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach

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Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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23die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des

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Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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26in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

27die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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29die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

30soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde 3

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von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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I. E. M. E. L.

Zitierte Vorschriften

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