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Rechtsprechung · LG Dortmund

LG Dortmund, Urteil vom 21.03.2024 – 1 O 199/23

Spruchkörper
1. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2024:0321.1O199.23.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.883,88 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.158,82 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen.

Randnummer 3

Mit notariellen Kaufvertrag vom 25.06.2021 erwarb die Beklagte von den Klägern eine Grundbesitzung im Stadt-01 für einen Kaufpreis in Höhe von 795.000,00 €.

Randnummer 4

In dem Kaufvertrag heißt es u.a.:

Randnummer 5

„(…)

Randnummer 6

III. Kaufpreis

Randnummer 7

(…)

Randnummer 8

2. Der Kaufpreis ist fällig mit Ablauf einer Woche, nachdem die folgenden Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind: (…) nicht jedoch vor dem 01.10.2021.

Randnummer 9

(…)

Randnummer 10

4. Der Käufer kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht vollständig auf dem Konto des jeweiligen Zahlungsempfängers eingegangen ist.

Randnummer 11

(…)

Randnummer 12

V. Weitere Vereinbarungen

Randnummer 13

(…)

Randnummer 14

4. Auf den Käufer gehen über, der Besitz, die Nutzungen (…) mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.

Randnummer 15

(…)

5.

Randnummer 17

Hinsichtlich des bestehenden Mietverhältnisse wird Folgendes vereinbart:

Randnummer 18

Der Käufer tritt (…) mit Besitzübergang anstelle des Verkäufers in die Rechte und Pflichten aus den Mietverhältnisses ein. (…).“

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 25.06.2021 (Bl. 35 ff. d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 20

Mit Schreiben vom 09.08.2021 teilte der beurkundende Notar mit, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Randnummer 21

Die Beklagte zahlte am 28.01.2022 einen Betrag in Höhe von 93.750,00 €, am 31.01.2022 einen Betrag in Höhe von 93.750,00 € und am 01.02.2022 einen Betrag in Höhe von 607.500,00 € an die Kläger.

Randnummer 22

Für die Monate Januar und Februar 2022 erhielten die Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundbesitzung Betriebskostenvorauszahlungen (Januar und Februar) sowie Nettomieten (Februar) in Höhe von insgesamt 6.432,00 €. Ferner zahlten die Kläger für das Jahr 2022 Betriebskosten an Dritte in Höhe von 3.420,87 €. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die tabellarische Aufstellung der Kläger (Anlage K3 zur Klageschrift vom 26.09.2023, Bl. 46 d. A.).

Randnummer 23

Aufgrund dessen erklärten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2023 (Anlage K4 zur Klageschrift vom 26.09.2023, Bl. 47 f. d. A.) gegenüber dem der Beklagten zustehenden Positivsaldo in Höhe von 3.011,13 € die Aufrechnung und forderten die Beklagte auf, die nach Aufrechnung noch verbleibenden Verzugszinsen in Höhe von 7.883,88 € zu zahlen.

Randnummer 24

Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Randnummer 25

Die Kläger beantragen,

Randnummer 26

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 7.883,88 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.158,82 € zu zahlen.

Randnummer 27

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 28

die Klage abzuweisen.

Randnummer 29

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger sich die Nettomieten seit dem 01.10.2021 anrechnen lassen müssen, da sie – die Beklagte – auch Anspruch auf die Mieten gehabt hätte, wenn sie rechtzeitig gezahlt hätte. Dies sei von den Klägern schadensmindernd zu berücksichtigen.

Randnummer 30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug.

Gründe

I.

Randnummer 33

Die Klage ist begründet.

1.

Randnummer 35

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer III. des notariellen Kaufvertrages vom 25.06.2021 auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 7.883,88 €.

Randnummer 36

Die Beklagte war mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug. Die Fälligkeitsvoraussetzungen des notariellen Vertrages lagen bereits am 09.08.2021 vor, sodass Fälligkeit zum 01.10.2021 eingetreten ist (Kaufvertrag, Ziffer III. 2. a.E.).

Randnummer 37

Die Beklagte ist gemäß Ziffer III. 4. des Kaufvertrages ab diesem Zeitpunkt ohne Mahnung in Verzug gekommen.

Randnummer 38

Gleichwohl hat die Beklagte den Kaufpreis erst mit Teilzahlungen vom 28.01.2022, 31.01.2022 und 01.02.2022 beglichen.

Randnummer 39

Von den Verzugszinsen in Höhe von 10.895,01 € – deren Höhe nicht bestritten ist (vgl. Berechnung Bl. 33 d. A.) – haben sich die Kläger den Positivsaldo in Höhe von 3.011,13 € in Abzug bringen lassen, sodass ein Betrag in Höhe von 7.883,88 € verbleibt.

Randnummer 40

Entgegen der Ansicht der Beklagten müssen sich die Kläger keine weiteren Beträge anrechnen lassen. Insbesondere besteht kein Gegenanspruch der Beklagten auf die Nettomieten seit dem 01.10.2021. Denn die Parteien haben gemäß Ziffer V. Nr. 4. u. 5. des notariellen Kaufvertrages vereinbart, dass der Besitz und die Nutzungen erst mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises auf die Beklagte übergehen und die Beklagte mit Besitzübergang in die Rechte und Pflichten aus den Mietverhältnissen eintritt, was nicht vor dem 01.02.2022 der Fall gewesen ist.

2.

Randnummer 42

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.158,82 € folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB.

II.

Randnummer 44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

III.

Randnummer 46

Der Streitwert wird auf 7.883,88 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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