Rechtsprechung · LG Cottbus
LG Cottbus, Beschluss vom 03.02.2026 – 23 Qs 4/26 jug.
- Spruchkörper
- Große Strafkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGCOTTB:2026:0203.23QS4.26JUG.00
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten K___ gegen die Ablehnung der Terminsverlegung wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten wurde die Anklageschrift am zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Angeklagte damit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Dies musste er bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Wenn er gleichwohl einen Urlaub bucht, muss er bei einem Termin im Urlaubszeitraum diesen gegebenenfalls stornieren. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten hier zwei räuberische Erpressungen vorgeworfen werden, also Verbrechenstatbestände angeklagt sind.
Zudem ist der Angeklagte ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom gerichtserfahren.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts nicht ermessensfehlerhaft.
Einen Anlass, den Angeklagten nach § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG von Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens freizustellen, sah die Kammer nicht, weil diese jedenfalls nicht bedeutend sind. Auf etwaige dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Auslagen findet § 74 JGG dagegen ohnehin keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2006 – 4 StR 594/05 –, juris; LG Trier, Beschluss vom 29.10.2018 – 2a Qs 29/18 –, juris).
Zitierte Vorschriften
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