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Rechtsprechung · LG Bonn

LG Bonn, Urteil vom 30.04.2025 – 13 O 39/24

Spruchkörper
13 O 39/24
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2025:0430.13O39.24.00
Normenkette
BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2, DSGVO Art. 4 Nr. 11, 6 Abs. 1 , 7, Art. 9, 17

Leitsatz

Ein "A"-Nutzer, der seit Geltung der DSGVO alle Abfragen zu "optionalen Cookies" und den weiteren Einstellungen zu sogenannten Off-Site-Daten mit "negativ" beantwortet bzw. auf "negativ" gestellt hat, hat keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für die gleichwohl - im eingeschränkten Umfang - an A übertragenen Off-Site-Daten, soweit er nicht vorträgt, worin ein immaterieller Schaden konkret begründet sein soll.

Ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch steht ihm nur im Fall hinreichender Konkretisierung bzw. Substantiierung der betreffenden Klageanträge zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 2

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter datenschutzrechtlicher Verstöße in Anspruch.

Randnummer 3

Der Kläger ist seit dem 13.10.2018 Benutzer der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform "A". Auf dieser Plattform verarbeitet die Beklagte zum einen Daten ihrer Benutzer, die unmittelbar durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Plattform anfallen (sog. On-Site-Daten). Zum anderen bietet die Beklagte im Rahmen Ihres Geschäftsmodells Dritten - i.d.R. Unternehmen, die auf der A-Plattform personalisierte Werbeanzeigen schalten wollen (im Folgenden nur: Werbekunden) - gegen Entgelt die Möglichkeit an, Daten, die durch die Benutzung ihrer eigenen Internet-Plattformen nebst zugehöriger Smartphone-Apps anfallen, an die Beklagte zu übermitteln, wo sie einem konkreten A-Benutzer zugeordnet und so zur Personalisierung der diesem Benutzer auf der A-Plattform angezeigten Werbung genutzt werden können (sog. Off-Site-Daten). Die letztgenannte Datenkategorie ist Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Randnummer 4

Um die Verarbeitung von Off-Site-Daten technisch umzusetzen, stellt die Beklagte ihren Werbekunden die sog. B-Business-Tools zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Algorithmen, die die Werbekunden in ihre eigene Internet-Plattform und Apps integrieren und die die dort anfallenden Daten über die von dem jeweiligen Benutzer durchgeführten Aktionen (sog. Event-Daten) sowie die zur Identifizierung des Benutzers dienenden technischen Daten an die Beklagte übertragen, wo sie ausgewertet und ggf. weiterverwendet werden. Wegen der technischen Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien Bezug genommen. Die Verwendung der B-Business-Tools ist im Internet weit verbreitet; sie werden wegen der hohen Reichweite, die die Internet-Plattform "A" Werbekunden bietet, von zahlreichen namhaften kommerziellen Internet-Plattformen genutzt. Auf die beispielhafte Auflistung in der Anlage K2 wird Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Verträge zwischen der Beklagten und ihren Werbekunden sehen vor, dass sich die Werbekunden dazu verpflichten, für die durch die B-Business-Tools angestoßene Datenverarbeitung eine Einwilligung des Benutzers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DSGVO einzuholen und die Daten nur auf dieser Grundlage an die Beklagte zu übertragen (siehe Anlage B5, dort Ziffern 3 und 5). Die Beklagte stellt Benutzern auf der A-Plattform ihrerseits Möglichkeiten zu Verfügung, sich über ihren Willen zu einzelnen Datenverarbeitungsvorgängen im Zusammenhang mit der Anzeige personalisierter Werbung zu erklären, konkret bezügliche "optionaler Cookies", "Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern" und "Aktivitäten außerhalb der B-Technologien". Wegen der Einzelheiten wird auf die textliche und bildliche Darstellung auf den Seiten 22 ff. der Klageerwiderung Bezug genommen. Keine dieser Einstellungen verhindert, dass Off-Site-Daten der Benutzer an die Beklagte übermittelt werden, sondern - je nach Einstellung - lediglich, dass die Daten mit dem Benutzerkonto des Benutzers verknüpft und zum Zwecke personalisierter Werbung verwendet werden.

Randnummer 6

Der Kläger beauftragte seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und ließ die Beklagte mit Schreiben vom 04.01.2024 (Anlage K3) ähnlich der Klageanträge in Anspruch nehmen. Hierfür ging er eine - nicht näher erläuterte - Verbindlichkeit in Höhe von 800,39 € ein.

Randnummer 7

Der Kläger ist der Ansicht, das Modell der B-Business-Tools verstoße gegen die Vorschriften der DSGVO, da die durch sie bewirkte Datenverarbeitung durch keinen Rechtfertigungstatbestand i.S.d. Art. 6 Abs. 1 DSGVO gedeckt sei. Die Datenverarbeitung durch die Beklagte sei derart umfassend, dass sie ihn im Kernbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletze.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

1. festzustellen, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks "A" unter dem Benutzernamen "C" der Beklagten die Erhebung mit Hilfe der B Business Tools, die Weitergabe an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von folgenden personenbezogenen Daten nicht gestattet:

Randnummer 10

a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten des Klägers, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h.

Randnummer 11

E-Mail des Klägers

Randnummer 12

Telefonnummer des Klägers

Randnummer 13

Vorname des Klägers

Randnummer 14

Nachname des Klägers

Randnummer 15

Geburtsdatum des Klägers

Randnummer 16

Geschlecht des Klägers

Randnummer 17

Ort des Klägers

Randnummer 18

Externe IDs anderer Werbetreibender (von der B Ltd. „external_ID” genannt)

Randnummer 19

IP-Adresse des Clients

Randnummer 20

User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen)

Randnummer 21

interne Klick-ID der B Ltd.

Randnummer 22

interne Browser-ID der B Ltd.

Randnummer 23

Abonnement-ID

Randnummer 24

Lead-ID

Randnummer 25

anon_id

Randnummer 26

die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der B Ltd. „madid“ genannt)

Randnummer 27

sowie folgende personenbezogene Daten des Klägers

Randnummer 28

b) auf Webseiten

Randnummer 29

die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten

Randnummer 30

der Zeitpunkt des Besuchs der „Referrer“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist),

Randnummer 31

die von des Klägers auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

Randnummer 32

weitere von der B „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen des Klägers auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

Randnummer 33

c) in mobilen Dritt-Apps

Randnummer 34

der Name der App sowie

Randnummer 35

der Zeitpunkt des Besuchs

Randnummer 36

die von des Klägers in der App angeklickten Buttons sowie

Randnummer 37

die von der B „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen des Klägers in der jeweiligen App dokumentieren,

Randnummer 38

2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten des Klägers gem. dem Antrag zu 1. mit Hilfe der B Business Tools zu erheben, an die Server der Beklagten weiterzugeben, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden,

Randnummer 39

3. die Beklagte zu verpflichten, sämtliche unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, d. h. insbesondere diese erst einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen, und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden, und nicht an Dritte zu übermitteln,

Randnummer 40

4. die Beklagte zu verpflichten, sämtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und des Klägers die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen,

Randnummer 41

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2023, zu zahlen,

Randnummer 42

6. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 800,39 Euro freizustellen.

Randnummer 43

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 44

die Klage abzuweisen.

Randnummer 45

Sie hält die Klageanträge für unzulässig; wegen der Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen. Sie ist der Ansicht, für die Verarbeitung der Daten durch die Werbekunden nicht verantwortlich i.S.d. Art. 4 Nr. 7, 24 DSGVO zu sein. Soweit ihre Verantwortlichkeit reiche, sei die Datenverarbeitung durch Einwilligungserklärungen des Klägers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DSGVO gedeckt, die sich zudem - insoweit unstreitig - jederzeit dafür entscheiden könne, der Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der personalisierten Werbung zu widersprechen.

Gründe

Randnummer 47

Die Klage ist teilweise unzulässig und, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

I.

Randnummer 49

Die Klage ist nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zulässig bzw. unzulässig.

Randnummer 50

Klageantrag zu Ziffer 1:

Randnummer 51

Der Feststellungsantrag ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel ebenso gut durch einen Unterlassungsantrag verfolgen, den er sogar tatsächlich stellt (siehe sogleich). Ein weitergehendes Feststellungsinteresse hat er nicht dargelegt. Der Antrag ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da Gegenstand des Antrags keine Rechtsverhältnisse, sondern abstrakte Rechtsfragen sind.

Randnummer 52

Klageantrag zu Ziffer 2:

Randnummer 53

Der Unterlassungsantrag ist zulässig, er ist insbesondere hinreichend bestimmt, da er auf den Inhalt des Feststellungsantrags Bezug nimmt und dadurch die begehrte Unterlassung in vollstreckungsfähiger Form konkretisiert.

Randnummer 54

Klageantrag zu Ziffer 3:

Randnummer 55

Der Antrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Der Kläger vermischt hier in diffuser Weise mehrere mögliche Klageziele. Dem primären Wortlaut nach verlangt der Kläger in der Sache, dass die Beklagte die bei ihr über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten i.S.d. Klageantrags zu Ziffer 1 "unverändert am gespeicherten Ort [belässt]". Obwohl dieser Antrag im Sinne einer (positiven) Leistung formuliert ist, stellt sich die Frage, ob nicht tatsächlich eine Unterlassung gewollt ist, nämlich die Unterlassung der Datenveränderung bzw. -löschung. Sprachlich unklar und damit einer Vollstreckung nicht zugänglich bleibt dabei allerdings, was mit dem "gespeicherten Ort" gemeint sein soll. Der physische Datenträger? Wo soll ein solcher Anspruch herkommen? Noch unklarer wird es, wenn man den zweiten Satz mit in den Blick nimmt, denn dort verlangt der Kläger, dass die Beklagte die Daten nicht weiter "verwendet"; was der Kläger mit diesem Begriff, der kein terminus technicus der DSGVO ist, meint, bleibt unklar. Es erfolgt auch keine Abgrenzung zu dem Klageantrag zu Ziffer 2, der sich ebenfalls darauf bezieht, dass die Beklagte die Verarbeitung von Daten unterlassen soll.

Randnummer 56

Klageantrag zu Ziffer 4:

Randnummer 57

Der Antrag ist als - materiell-rechtlich in zeitlicher Hinsicht beschränkter - Leistungsantrag zulässig.

Randnummer 58

Klageantrag zu Ziffer 5:

Randnummer 59

Der Antrag ist als regulärer Leistungsantrag zulässig.

Randnummer 60

Klageantrag zu Ziffer 6:

Randnummer 61

Der Antrag ist als regulärer Leistungsantrag zulässig.

II.

Randnummer 63

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

1.

Randnummer 65

(Klageantrag zu Ziffer 2)

Randnummer 66

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Datenverarbeitung wie - in Kombination mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 - beantragt, da der dem Antrag zugrunde liegende Sachvortrag nicht den prozessualen Substantiierungsanforderungen genügt.

Randnummer 67

Zwar kann dem Kläger grundsätzlich ein entsprechender Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO oder gemäß Art. 17 DSGVO zustehen, wenn die Beklagte seine personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet, was der Kläger grundsätzlich schlüssig vorträgt, vgl. das gleichgelagerte, im Parallelverfahren Landgericht Bonn 13 O 189/23 ergangene Urteil vom selben Tag. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 17 DSGVO einen eigenständigen Unterlassungsanspruch normiert; denn selbst wenn dem nicht so wäre, sperrte Art. 17 DSGVO jedenfalls nicht den Rückgriff auf den allgemeinen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB (die DSGVO ist nach der Rechtsprechung ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, siehe etwa OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019, 15 U 126/19).

Randnummer 68

Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch unstreitig, dass der Kläger die von der Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Datenverarbeitung angebotenen Einstellungsmöglichkeiten stets sinngemäß auf "Ablehnung" eingestellt hatte. Zwar hat auch diese Einstellung - unstreitig - nicht verhindert, dass von Werbekunden sowohl sog. Event-Daten des Klägers als auch zur Identifizierung seiner Person dienende sonstige Daten an die Beklagte übermittelt und dort i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet worden sind. Es hat jedoch - ebenfalls unstreitig - jedenfalls bezogen auf die Event-Daten keine dauerhafte Speicherung und Nutzung für personalisierte Werbung stattgefunden.

Randnummer 69

Soweit die Beklagte selbst vorträgt (wie es sich auch aus den Einstellungsmöglichkeiten zu den "optionalen Cookies" ergibt), dass sie "Informationen in eingeschränktem Umfang [verwendet], um für Sicherheit und Integrität zu sorgen", wäre diese Verwendung - mangels substantiierten Vortrags zu einer hierauf bezogenen Einwilligung des Klägers - zwar rechtswidrig. Der Kläger legt jedoch weder durch die konkrete Formulierung des Klageantrags noch durch dessen schriftsätzliche Erläuterung ausreichend dar, welche (der zahlreichen) Datenkategorien dies betreffen soll. Weder ist es der Beklagten so möglich, unter diesem Gesichtspunkt zu einzelnen Kategorien näher vorzutragen, noch kann das Gericht auf dieser Grundlage hinreichend erkennen, bezüglich welcher Kategorien der Unterlassungsanspruch zuzusprechen wäre.

2.

Randnummer 71

(Klageantrag zu Ziffer 4)

Randnummer 72

Aus demselben Grund wie oben kann auch ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Löschung der betreffenden Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO nicht erkannt und zugesprochen werden.

3.

Randnummer 74

(Klageantrag zu Ziffer 5)

Randnummer 75

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Unabhängig davon, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen bereits unklar ist, welche Datenkategorien betroffen sind (was sich auf die Höhe eines etwaigen Schmerzensgeldes auswirken kann), ist schon nicht ersichtlich, dass dem Kläger überhaupt ein immaterieller Schaden entstanden ist. Der abstrakte Umstand, dass Daten rechtswidrig verarbeitet worden sind, genügt - auch angesichts der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, siehe Urteil vom 14.12.2023, Az: C-340/21, Rz. 75 ff. - für sich gesehen zur Schadensbegründung nicht aus, sondern es muss - davon losgelöst - ein Schaden hierdurch erst kausal begründet worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az: VI ZR 10/24, zitiert nach juris, Rn. 21). Ein solcher ist nicht ausreichend dargelegt. Dass jedenfalls technische Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets verarbeitet werden, ist ein alltäglicher und allgemein bekannter Umstand, der die wenigstens Menschen davon abhält, das Internet gleichwohl zu nutzen. Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass es der sog. Off-Site-Daten, um die es in dem hier zu entscheidenden Fall geht, zwar wohl nicht bedarf, da es sich bei den B-Business-Tools unstreitig um ein Geschäftsmodell und keine Sicherheitstechnologie handelt. Es hätte dem Kläger daher in diesem Zusammenhang aber gleichwohl oblegen, deutlich konkreter dazu vorzutragen, worin in seinem Fall durch welche konkreten Datenkategorien welcher immaterielle Schaden begründet liegen soll.

4.

Randnummer 77

(Klageantrag zu Ziffer 6)

Randnummer 78

Mangels Erfolgs der Klage mit den Hauptforderungen hat sie auch mit den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten keinen Erfolg.

III.

Randnummer 80

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Randnummer 81

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Randnummer 82

- Antrag zu Ziffer 1: 500,00 €,

Randnummer 83

- Antrag zu Ziffer 2: 1.500,00 €,

Randnummer 84

- Antrag zu Ziffer 3: 500,00 €,

Randnummer 85

- Antrag zu Ziffer 4: 500,00 €,

Randnummer 86

- Antrag zu Ziffer 5: 5.000,00 €,

Randnummer 87

- Antrag zu Ziffer 6: (streitwertneutral).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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